Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2107/02·26.12.2002

Beschwerde zurückgewiesen: Zweifel an Hilfebedürftigkeit wegen Bargeldumtausch

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde von Leistungsberechtigten gegen Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit wurde zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies mit erheblichen Unstimmigkeiten und widersprüchlichen Angaben zu umfangreichen Bargeldumtauschvorgängen, die auf vorhandenes Vermögen oder Beteiligung Dritter schließen lassen. Die Antragsteller müssen den Sachverhalt vollständig offenlegen, damit der Antragsgegner die Bedürftigkeit prüfen kann. Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller wegen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen berechtigte Zweifel an der behaupteten Hilfebedürftigkeit, obliegt es den Leistungsberechtigten, diese durch vollständige Offenlegung der relevanten Umstände zu beseitigen.

2

Unstimmige oder widersprüchliche Angaben zu erheblichen Bargeldtransaktionen rechtfertigen die Annahme, dass Vermögensverfügungen oder die Einbindung in geschäftliche Angelegenheiten Dritter vorliegen können und mindern die Glaubhaftigkeit der Bedürftigkeitsdarstellung.

3

Die Behörde ist befugt, bei erkennbaren Zweifeln an der Bedürftigkeit weitere Sachaufklärung zu verlangen und die Leistungsgewährung bis zur Klärung zu überprüfen.

4

Hinweise auf ein verschleiertes oder ungewöhnliches Zahlungsverhalten (z.B. Aufteilung großer Beträge auf mehrere Umtausche, Abwesenheit der Auftraggeberin vom Schalterraum) können das Misstrauen an der Harmlosigkeit des Vorgangs begründen.

5

Die Kostenverteilung und Verfahrensfolgen richten sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 2 des Gesetzes über das Aufsprüen von Gewinnen aus schweren Straftagen§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2156/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Auch der Senat geht davon aus, dass die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller Zweifeln ausgesetzt ist, die nach wie vor nicht ausgeräumt sind. Diesen Zweifeln liegt als - unstreitiger - Tatsachenkern zugrunde, dass die Antragstellerin im Dezember 2001 bei einem Kreditinstitut in Recklinghausen an drei verschiedenen Tagen insgesamt fast 34.000 DM in Schweizer Franken umgetauscht hat und dabei ausdrücklich im eigenen Namen gehandelt hat. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, dass die Antragstellerin entweder selbst über entsprechendes Barvermögen verfügte und verfügt oder dass sie in einer mehr als nur unverbindlichen und unvergoltenen Weise in umfängliche geschäftliche Angelegenheiten Dritter - etwa des von ihr als Ehegatte bezeichneten H. T. , der auch der Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. ist - einbezogen ist. Die davon abweichende Darstellung der Antragstellerin zu 1., sie sei lediglich unentgeltlich für eine flüchtige Bekannte tätig geworden, könnte ihr allenfalls dann abgenommen werden, wenn insoweit eine lebensnahe und widerspruchsfreie Schilderung vorläge. Davon kann aber nicht die Rede sein, wobei Ungenauigkeiten, etwa hinsichtlich des Namens oder der Nationalität der angeblichen Auftraggeberin, nicht einmal nennenswert ins Gewicht fallen. Entscheidend ist für den Senat vielmehr, dass der gesamte mit dem Geldumtausch zusammenhängende Vorgang in sich unstimmig ist. Es leuchtet weder ein, warum die zuletzt als T. K. bezeichnete Frau ausgerechnet während eines lediglich besuchsweisen Aufenthalts in Recklinghausen derart umfangreiche finanzielle Transaktionen durchführt bzw. durchführen lässt, noch warum sie sich hierzu einer lediglich flüchtigen Zufallsbekannten bedient. Die Angaben zum Motiv für die Einschaltung der Antragstellerin sind unklar und widersprüchlich geblieben. Während es im anwaltlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft C. vom 6. August 2002 hieß, die Antragstellerin sei wegen ihrer guten deutschen Sprachkenntnisse tätig geworden, wurde im Schreiben an den Antragsgegner vom 19. August 2002 darauf abgestellt, dass Frau K. angegeben habe, kein Konto zu unterhalten und daher das Geld nicht selbst umtauschen zu können; abgesehen vom Schwanken der Darstellung ist die spätere Behauptung auch deshalb unstimmig, weil der Umtausch nach den Angaben der Sparkasse gar nicht über ein Konto abgewickelt worden ist. Des weiteren gibt die Aufteilung des Umtausches auf drei Teilbeträge Anlass zu der Vermutung, dass die daran beteiligten Personen kein Aufsehen erregen wollten, möglicherweise im Hinblick auf § 2 des Gesetzes über das Aufsprüen von Gewinnen aus schweren Straftagen; das lässt sich nicht ohne weiteres mit der Darstellung der Antragsteller vereinbaren, wonach es sich um eine harmlose Gefälligkeit unter Bekannten gehandelt habe. Auch der Umstand, dass sich die angebliche Auftraggeberin außerhalb des Schalterraums aufgehalten haben soll und dass sich in einem Einzelfall der Ehemann der Antragstellerin vom Schalter entfernt, als nach dem Ausweis der Antragstellerin gefragt wurde, gibt Anlass an der Harmlosigkeit des Geschehens zu zweifeln. Weiter fällt auf, dass die Antragstellerin zu 1. anscheinend trotz der - wie behauptet existenzbedrohenden - Folgen des genannten Umtauschs nicht einmal den Versuch unternommen hat, nachträglich den genauen Namen und die Anschrift jener T. in Erfahrung zu bringen; falls sie diese tatsächlich bei einem Besuch - also vermutlich bei gemeinsamen Verwandten oder Freunden - kennengelernt hat, müsste es möglich gewesen sein, über diese Verwandten oder Freunde nähere Informationen über die Auftraggeberin des Geldumtausches zu erlangen.

4

Es obliegt nunmehr den Antragstellern, dem Antragsgegner durch eine vollständige Offenlegung des streitigen Geschehens die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls seit wann bzw. in welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit gegeben ist; dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, ob die Antragsteller wie behauptet ihren Lebensmittelpunkt in Recklinghausen und nicht in Wesel haben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.