Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach §146 VwGO i.V.m. §124 VwGO ab. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach §146 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ausdrücklich benennt, welcher der in §124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht wird, und dies hinreichend substantiiert darlegt.
Eine bloße Vorlage einer üblichen Beschwerdeschrift mit allgemeinen Rügen gegen die erstinstanzliche Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe.
Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfordert, dass aus der Begründung des Zulassungsantrags unmissverständlich hervorgeht, inwieweit und warum erhebliche Zweifel an der Begründung der Vorinstanz bestehen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine Darlegung, dass eine bisher ungeklärte Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und im angezielten Rechtsmittelverfahren geklärt werden kann.
Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgrund erfordert, dass der geltend gemachte Mangel sich auf ein Verfahrensaspekt bezieht, der die Entscheidung des Gerichts beeinflussen konnte; reine Sachvorträge zum Vorliegen materieller Anspruchsvoraussetzungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1310/98
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus H. wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es fehlt bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung eines der Gründe, die nach § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO Grundlage für die Zulassung der Beschwerde sein können. Eine solche Darlegung setzt voraus, daß der Antragsteller in seinem Antrag angibt, auf welche der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich beruft, und zugleich Ausführungen macht, aus denen er einen der genannten Zulassungsgründe als gegeben ansieht. Für das angerufene Gericht muß sich daraus unmißverständlich und zweifelsfrei entnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden soll.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen schon deshalb nicht, weil es weder einen der in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet noch eine eindeutige Zuordnung zu einem der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglicht. Es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller in der Art einer normalen Beschwerdeschrift Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung aufzeigt und diese Entscheidung für fehlerhaft hält. Damit wird noch kein Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sinngemäß umschrieben.
Auch wenn man annähme, das Vorbringen des Antragstellers sei dem Sinne nach dem in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geregelten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zuzuordnen, könnte die Beschwerde nicht zugelassen werden, weil sich der Begründung in der Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers keine ernstliche Zweifel gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß entnehmen lassen, daß der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die umfangreichen Ausführungen in der Antragsschrift beziehen sich, soweit sie überhaupt dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden können, auf das vom Antragsteller geltend gemachte Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf die von ihm begehrten Leistungen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß jedoch gerade nicht entschieden, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung zusteht.
Sollten die Ausführungen in der Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers so zu verstehen sein, daß er den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen möchte, hat er das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Antragsbegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interessen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung stellt einen Bezug zu einer allgemein interessierenden Frage nicht her. Sie bezieht sich vielmehr lediglich auf die im Falle des Antragstellers vorliegenden besonderen Umstände, ohne zugleich einer allgemeinen Klärung zugängliche Rechtsfragen aufzuwerfen.
Sollte den Ausführungen in der Antragsschrift entnommen werden können, daß der Antragsteller den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in entsprechender Anwendung geltend machen möchte, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung dieses Zulassungsgrundes. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, daß ein der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es hier. Soweit der Antragsteller Verfahrensmängel geltend macht, beziehen sie sich auf die Frage, ob ihm die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung zusteht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht entscheidend abgestellt. Vielmehr hat es den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Insoweit hat der Antragsteller keine Verfahrensmängel geltend gemacht.
Sollten die Ausführungen in der Antragsschrift, daß das Verwaltungsgericht auch gegen die obergerichtliche Rechtsprechung verstoßen habe, dahingehend zu verstehen sein, daß der Antragsteller den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen möchte, kommt eine Zulassung ebenfalls nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, von welcher Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.