Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Sozialhilferecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht wird zurückgewiesen. Die Antragsteller konnten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht plausibel offenlegen; Unklarheiten über Fahrzeugbesitz, mögliche Veräußerungen und nicht offen gelegte Einkünfte verhinderten den Nachweis einer akuten Notlage. Eidesstattliche Erklärungen reichten nicht zur Klärung. Kosten werden je zu einem Drittel auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht ist ein glaubhafter Nachweis der akuten Notlage erforderlich; ungeklärte oder widersprüchliche wirtschaftliche Verhältnisse schließen einen Anspruch aus.
Die Darlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen muss lückenlos und der Wahrheit entsprechend erfolgen; bloße Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.
Eidesstattliche Versicherungen oder Erklärungen Dritter beseitigen nur dann Zweifel an der Bedürftigkeit, wenn sie konkrete und klärende Angaben zu strittigen Vermögensverhältnissen enthalten.
Hinweise auf mögliche Vermögensverfügungen (z.B. wiederholter Fahrzeugerwerb/Verkauf, nicht plausibler Lebensstandard) rechtfertigen die Verpflichtung zur umfassenden Offenlegung für Vergangenheit und Gegenwart; ohne solche Offenlegung kann Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Kostenentscheidung bei unterlegener Beschwerde richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 2231/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Antragsteller haben zwar deutlich höhere Beträge von dem Konto bei der Stadtsparkasse abgehoben - in der Zeit von Februar bis April 1999 beispielsweise mehr als 3.000 DM und nicht lediglich 780 DM - als auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses angenommen, so dass die darauf basierenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die getroffene Entscheidung nicht tragen.
Nach wie vor richtig ist indes der Hinweis darauf, dass der Nachweis einer Notlage im Sinne des Sozialhilferechts deshalb nicht gelungen ist, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 dargestellten Gründen nicht geklärt sind. Noch immer fehlt trotz gegebenen Anlasses eine Erklärung der Eltern des Antragstellers zu 1., die dessen Angabe bestätigt, die "meisten" PKWs hätten seine Eltern ihm geschenkt. Die eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers zu 1. vom 11. November 1999 und die vorausgegangene Erklärung vom 3. November 1999 beschränken sich auf die Mitteilung, dass die Antragsteller seit Mai 1999 finanziell unterstützt worden seien und dass der zehn Jahre alte Citroen des Antragstellers übernommen worden sei, nicht aber - was mit der zuletzt genannten Bestätigung auch kaum vereinbar wäre - darauf, ihm die meisten der anderen in Rede stehenden Fahrzeuge geschenkt oder auch nur finanziert zu haben.
Es trifft auch heute noch zu, wenn das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass das vorgetragene Motiv für die Anschaffung der PKWs - die kranken Eltern seien für Krankenfahrten und Einkäufe auf die Anschaffung eines Autos angewiesen - angesichts des Kaufs u.a. eines Porsches nicht überzeugt und auch nicht erklärt, aus welchem Grund z.T. mehrere Autos gleichzeitig gehalten worden sind.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auch die Entgegnung der Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, sie besäßen jetzt keinen PKW mehr; denn damit ist nicht dargetan, aus welchen Mitteln die Antragsteller seinerzeit die Anschaffung und Unterhaltung der PKWs und den auch ansonsten über den Lebensstandard unterer Lohn- und Gehaltsgruppen hinausgehenden monatlichen Aufwand etwa für das zusätzlich zum Telefon betriebene Handy, die Hundehaltung oder die ADAC- Mitgliedschaft bestritten haben. Die insoweit in der Antragsschrift gegebene Darstellung ist nicht plausibel, wenn etwa für die Autohaltung monatlich lediglich 86 DM in Ansatz gebracht werden, obwohl allein die Versicherungsprämie diesen Betrag ausgemacht hat. Es spricht einiges dafür, dass die Antragsteller Handel mit den in Rede stehenden Fahrzeugen getrieben haben, ohne dass klar ist, wo die Erlöse aus der Veräußerung der Fahrzeuge verblieben sind. Insgesamt kann deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsteller auch heute noch über entsprechende Mittel verfügen.
Sollten die Antragsteller - was ebenfalls möglich erscheint - nunmehr trotz - bisher allerdings auch kaum erkennbar - ernsthafter Arbeitsbemühungen tatsächlich objektiv mittellos sein, kann vor dem Hintergrund der nachwirkenden Ungereimtheiten eine Glaubhaftmachung nur gelingen, wenn sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse - hinsichtlich der Kraftfahrzeuge auch für die Vergangenheit - rückhaltlos und der Wahrheit entsprechend offenlegen. Dass davon bisher nicht die Rede sein kann, zeigt sich daran, dass die Antragsteller selbst bisher gegenüber dem Antragsgegner beispielsweise die Einkünfte in Höhe von 150 DM monatlich nicht offengelegt haben, über die die Antragstellerin zu 2. nach Angaben des Bruders des Antragstellers verfügt. Noch in der Antragsschrift haben die Antragsteller auch gegenüber dem Gericht vielmehr versichert, sie hätten keine anderen Einkünfte als das Kindergeld.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.