Einstweilige Hilfe: Verfahren eingestellt wegen Erledigung; Beschwerde überwiegend zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Mitteln für Haushaltsgeräte und einen Teppichboden. Das Verfahren wurde hinsichtlich des Teppichbodens wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt und der entsprechende Beschluss des VG für wirkungslos erklärt. Die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen; Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden abgelehnt. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers überwiegend zurückgewiesen; Verfahren hinsichtlich Teppichboden eingestellt und Beschluss des VG wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das einstweilige Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; ein zuvor ergangener Beschluss kann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt werden.
Bei Erledigung des Verfahrens soll nach § 161 Abs. 2 VwGO in der Regel derjenige die Kosten tragen, der ohne das Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund erforderlich; bei saisonbedingten Bedürfnissen (z. B. Sommerbekleidung) fehlt dieser regelmäßig.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist im Hauptsacheverfahren zu treffen; im einstweiligen Rechtsschutz kommt eine derartige Feststellung nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1073/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Bewilligung von Mitteln für die Anschaffung eines Teppichbodens gerichtet gewesen ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004 zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin zu einem Zehntel, der Antragsteller zu neun Zehnteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, soweit die die Beteiligten hinsichtlich der begehrten Beihilfe zur Anschaffung eines Teppichbodens das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das Ereignis, das Anlass für die Abgabe der Erledigungserklärungen war, in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Das wäre hinsichtlich des Teppichbodens bei überschlägiger Würdigung der Antragsgegner gewesen. Die gesundheitliche Befindlichkeit des Antragstellers und die Ausstattung seiner Wohnung mit einem fußkalten Fliesenboden sprechen dafür, dass der Antragsgegner sich nach ursprünglicher Ablehnung des Begehrens mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 zu Recht in die Rolle des Unterlegenen begeben und dem Widerspruch gegen die Versagung von Mitteln zur Anschaffung eines Teppichbodens abgeholfen hat. Den Kostenanteil des Teppichbodens am Gesamtbegehren des Antragstellers bewertet der Senat mit einem Zehntel.
Die Beschwerde im Übrigen, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechende § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Sommerbekleidung besteht gegenwärtig schon aus jahreszeitlichen Gründen kein Anordnungsgrund. Soweit die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, einer Tiefkühltruhe und einer Geschirrspülmaschine in Frage steht, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, sich für die Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens vorübergehend so wie bisher schon zu behelfen. Bezüglich der Geschirrspülmaschine folgt dies nicht zuletzt auch aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 11. August 2004, in dem auf Seite 9 unter 5.4 ein Hilfebedarf bei der Hauswirtschaftlichen Versorgung unter dem Gesichtspunkt des Geschirrspülens ausdrücklich verneint wird. Was das Waschen der Wäsche und das Zubereiten der Speisen angeht, ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Frau L. , dass Letztere den Antragsteller bei der Verrichtung dieser Arbeiten unterstützt bzw. beide sich diesbezüglich gegenseitig helfen. Wenn dargetan wird, dass auch Frau L. gesundheitlich nur eingeschränkt belastbar ist, vermag dies nicht ohne weiteres einen dringenden Bedarf des Antragstellers auf Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners und einer Tiefkühltruhe zu belegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest die notwendigsten Haushaltsgeräte wie Kühlschrank und Waschmaschine wenn nicht im Haushalt des Antragstellers selbst, so doch im Haushalt der Frau L. auch für den Antragsteller benutzbar vorhanden sind, so dass eine jedenfalls für eine vorübergehende Zeit zumutbare Haushaltsführung gewährleistet erscheint.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der nach teilweiser Hauptsachenerledigung verbleibende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen ist.
Der sinngemäße Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, weil eine derartige Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im hier allein anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen werden kann.
Vgl. Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 162 Rn. 12, m.w.N.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).