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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1923/04·26.04.2005

Beschwerde gegen Drogenscreening-Aufforderung und sofortige Vollziehung nach Cannabisfund zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Aufforderung zur Erstellung eines Drogenscreenings und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Auffinden von Cannabis. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung zur Abgrenzung von gelegentlichem und regelmäßigem Konsum. Zeitverzug entkräftet nicht automatisch das dringende öffentliche Interesse, und die vom Antragsteller erhobene Abstinenzbehauptung genügt nicht ohne weiteres. Kosten- und Streitwertfestsetzungen bleiben bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Aufforderung zur Erstellung eines Drogenscreenings und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwaltung darf die Erstellung eines Drogenscreenings anordnen, um zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabis­konsum zu unterscheiden, wenn dies für die Beurteilung der Kraftfahreignung erforderlich ist.

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Ein Zeitablauf zwischen Drogenfund und Erlass einer Entziehungs- oder Ordnungsverfügung beseitigt nicht generell das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn weiterhin gravierende Bedenken gegen die Fahreignung bestehen.

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Die bloße Behauptung eines Drogenverzichts genügt nicht zur Entkräftung des Aufklärungsbedarfs, insbesondere bei einschlägiger Vorstrafen- oder Händlertätigkeit.

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Die Einstufung einer 'geringen Menge' Cannabis bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Vorliegen einer wesentlich größeren Menge kann ein erhöhtes Aufklärungs- und Eingreifbedürfnis begründen.

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Die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt; pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1394/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss zu 1. des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in der Wertstufe bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Wenn der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, wie sie in der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig wiedergegeben seien, verkannt und anders als erforderlich die Differenzierung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum nicht vorgenommen, so trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die an den Antragsteller ergangene Aufforderung des Antragsgegners, ein Drogenscreening erstellen zu lassen, vielmehr gerade deshalb für rechtmäßig angesehen, weil auf diese Weise (vgl. Seite 2 des Beschlussabdrucks) "hätte geklärt werden können, in welchem Umfang der Antragsteller Cannabis konsumiert, d.h. ob regelmäßiger Konsum vorliegt, der nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, oder ob von gelegentlichem Konsum auszugehen ist, der nach Nr. 9.2.2 die Kraftfahreignung nicht grundsätzlich ausschließt, oder aber, ob der Antragsteller inzwischen drogenfrei lebt." Auch die Rüge, es sei vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere, geht aus diesem Grunde fehl.

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Dass das Verwaltungsgericht den Begriff der "kleinen Menge" Cannabis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht richtig gehandhabt hätte, ist vom Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht Braunschweig habe festgestellt, "dass 5 Gramm Cannabis als geringe Menge gelten. 9 Gramm gehör(t)en ebenfalls dazu", lässt außer Acht, dass der Antragsteller hier eingestandenermaßen gerade 20 Gramm, und damit eine viel größere Menge, zum Eigenverbrauch erworben hatte. Abgesehen davon setzt sich der Antragsteller auch nicht damit auseinander, dass in der Literatur die Grenze für die Annahme einer geringen Menge Cannabis z.T. gerade bei 5 Gramm gezogen wird.

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Vgl. Dietz, BayVBl 2005, 225 (226).

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Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, dass er seit dem Drogenfund in der Wohnung des Antragstellers bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nahezu ein Jahr und vier Monate habe verstreichen lassen, zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe; angesichts der verstrichenen Zeit sei auch objektiv eine Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der Antragsteller über einen derart langen Zeitraum weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnahm, und hat dadurch auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner seinerseits erst spät über den Vorgang informiert worden ist. Die Notwendigkeit sofortiger Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht wegen des Zeitablaufs zu verneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bestehen gravierende Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, so entfällt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht schon deshalb, weil die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch bei einem späteren Erlass der Maßnahme besteht aus den vorgenannten Gründen (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an der Sachentscheidung und an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten Straßenverkehr.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.

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Der Fund von 20 Gramm Cannabis in der Wohnung des Antragstellers ergab jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles auch noch zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtenaufforderung hinreichenden Aufklärungsbedarf. Der Antrag-steller hatte diese Drogen eingestandenermaßen zum Eigenkonsum erworben. Er rügt zwar, das Verwaltungsgericht habe den Wirkstoffgehalt des Cannabisfundes nicht ermittelt. Abgesehen davon, dass dies dem Verwaltungsgericht kaum noch möglich gewesen sein dürfte, fehlt es aber jedenfalls an Angaben des Antragstellers dazu, wie viele Konsumeinheiten sich denn nun tatsächlich aus der gefundenen Menge Cannabis haben gewinnen lassen. Den Behauptungen des Antragstellers, er konsumiere seit 2002 keinerlei Drogen mehr, brauchte nicht unbesehen Glauben geschenkt zu werden. Wie die zuletzt bekannt gewordene Verurteilung durch das Landgericht Dortmund zeigt, war der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang als Drogendealer tätig und über längere Zeiträume im Besitz großer Mengen Drogen. Angesichts der Vielzahl seiner Vorstrafen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er charakterlich so gefestigt gewesen ist, dass er der Versuchung, Teilmengen der in seinem Besitz befindlichen Drogen selbst zu konsumieren, im erforderlichen Umfang widerstanden hat.

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Soweit die angefochtene Entscheidung die Zwangsgeld- und die Gebührenfestsetzung betrifft, führt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Überprüfung durch den Senat schon deshalb zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde sich zu diesem Teil der Entscheidung allenfalls durch die pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens verhält, was im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht ausreicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 2 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 E 1059/04 verwiesen, die sinngemäß entsprechend gelten. Die betragsmäßige Abweichung resultiert daraus, dass für das erst im September 2004 eingeleitete Beschwerdeverfahren das Gerichtskostengesetz in der Fassung des zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes maßgeblich ist. Nach dessen § 52 Abs. 2 beträgt der Regelstreitwert, an den sich die Festsetzung des Streitwerts für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 anlehnt, nunmehr 5.000 EUR. Der sich insgesamt für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren errechnende Streitwert war mit Rücksicht auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wiederum zu halbieren.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.