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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 192/09·16.06.2009

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis (Cannabis)

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das OVG bestätigt die örtliche Zuständigkeit und geht davon aus, dass der Antragsteller wegen gelegentlichen Cannabisgebrauchs und eines THC-Werts von 3,8 ng/ml nicht geeignet ist. THC>2,0 ng/ml spricht ohne weitere Ausfallerscheinungen für fehlendes Trennungsvermögen; ein MPU-Gutachten ist regelmäßig zum Nachweis der Wiedererlangung der Eignung erforderlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer Entziehungsverfügung richtet sich nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV und besteht grundsätzlich bei der Behörde des Ortes der Wohnung/Hauptwohnung des Betroffenen.

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Eine im Blut nachgewiesene THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml spricht regelmäßig für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen; der Nachweis konkreter Ausfallerscheinungen ist insoweit nicht erforderlich.

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Zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach einer drogenbedingten Ungeeignetheit ist grundsätzlich der Nachweis zu erbringen, dass der Betroffene dauerhaft auf Betäubungsmittel verzichtet oder ein den Anforderungen der Anlage 4 zur FeV entsprechendes, zulässiges Konsummuster einhält.

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Ein nur wenige Monate dauernder Drogenverzicht reicht regelmäßig nicht aus, um die wiederhergestellte Kraftfahreignung ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten glaubhaft zu machen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1909/08

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

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Durchgreifende Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Entziehungsverfügung bestehen nicht. Örtlich zuständig ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Dies ist im Fall des Antragstellers E.          , da er in C.       nach Angaben der dortigen Behörde lediglich eine Nebenwohnung unterhält. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Meldebescheinigung ergibt sich nichts Gegenteiliges.

4

In der Sache geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Es spricht alles dafür, dass er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen der Drogeneinnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

5

Den in der Vergangenheit liegenden gelegentlichen Konsum von Cannabis bestreitet der Antragsteller nicht. Darüber hinaus ist entgegen der Beschwerde nicht zweifelhaft, dass er am 27. März 2008 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Angesichts der festgestellten THC-Konzentration von 3,8 ng/ml bedurfte es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen nicht. Dieser Befund liegt deutlich über dem Grenzwert von 2,0 ng/ml THC, ab dessen Überschreiten in der Rechtsprechung einhellig von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen wird.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 16 B 1392/05 –, juris Rdnr. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdnr. 17 (= DAR 2006, 407).

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Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller gegenwärtig keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) oder jedenfalls bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinnehmbares Konsummuster – Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust – einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist mit einem Drogenverzicht von wenigen Monaten allein noch nicht hinreichend nachgewiesen. Vielmehr ist zum Nachweis der wieder hergestellten Kraftfahreignung grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 16 B 907/08 –.

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Anhaltspunkte, aufgrund derer dies vorliegend ausnahmsweise anders zu bewerten sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).