Verwerfung des Rechtsmittels wegen fehlender Prozessvertretung (§67 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten gegen einen Beschluss ein Rechtsmittel ein; das Oberverwaltungsgericht hielt es für unzulässig. Zentrale Frage war die Erforderlichkeit der Prozessvertretung vor dem OVG nach §67 VwGO sowie die Einhaltung von Fristen (§146 VwGO). Das Rechtsmittel wurde verworfen, weil keine ordnungsgemäße Vertretung vorlag; außerdem erwogen die Richter eine mögliche Verspätung. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung nach §67 VwGO; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht ist ein Beteiligter, der einen Antrag stellt, grundsätzlich durch einen nach §67 Abs.1 VwGO bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu vertreten; sonst ist das Rechtsmittel unzulässig und zu verwerfen.
Die in §67 Abs.1 Satz2 VwGO geregelte Vertretungspflicht gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde; eine fehlende Vertretung kann allein die Unzulässigkeit begründen.
Die Frist des §146 Abs.5 Satz1 VwGO beginnt mit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten; ein nach Ablauf dieser Frist eingehender Schriftsatz kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Kostenentscheidungen nach Verwerfung des Rechtsmittels richten sich nach den Vorschriften der VwGO; insb. können §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 568/00
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt es doch jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem haben die Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung getragen.
Dahinstehen kann, ob der Rechtsbehelf der Antragsteller bei Auslegung als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht darüber hinaus auch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weil der Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, die mit der am 10. Oktober 2000 erfolgten Zustellung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in Gang gesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.