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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1855/00·12.12.2000

Verwerfung des Rechtsmittels wegen fehlender Prozessvertretung und Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob ein Rechtsmittel beim OVG NRW, das das Gericht als unzulässig verworfen hat. Zentrales Rechtsproblem war die fehlende ordnungsgemäße Prozessvertretung nach § 67 VwGO; ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer als Bevollmächtigter fehlte. Das Gericht weist ergänzend auf eine mögliche Fristversäumnis nach §146 Abs.5 VwGO hin. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig verworfen wegen fehlender ordnungsgemäßer Prozessvertretung (ggf. auch verspäteter Eingang) und Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht ist ein Antrag nur wirksam, wenn der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten ist.

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Fehlt die erforderliche Prozessvertretung, ist das Rechtsmittel unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

3

Die Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO beginnt mit der Zustellung; ein nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist beim Gericht eingehender Schriftsatz kann zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels kann der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 2235/00

Tenor

Das Rechtsmittel des Antragstellers wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

Gründe

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Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt es doch jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung getragen.

3

Dahinstehen kann, ob der Rechtsbehelf des Antragstellers bei Auslegung als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht darüber hinaus auch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weil der Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 erst am 6. Dezember 2000 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung am 20. November 2000 in Gang gesetzten zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.