Zulassungsantrag der Beschwerde wegen Internet-Fotos mangels Zulassungsgründe verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Verwendung von Internetfotos und zur Höhe von Telefonkosten. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 i.V.m. §146 VwGO a.F. hinreichend benannt oder substantiiert vorgetragen wurde. Auch tatsächliche Anhaltspunkte (Internetdrucke, Identifikation durch Mitarbeiter, Ähnlichkeit zu Ausweisfotos) rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel. Die Kosten des kostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe als verworfen; Kosten anteilig auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §124 Abs.2 i.V.m. §146 Abs.4 VwGO a.F. ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund nicht normativ benannt oder in gleichwertiger Weise konkretisiert wird.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung setzt substantiiertes Vorbringen voraus; ein pauschales Bestreiten genügt nicht, wenn gegentläufige Tatsachenbelege vorliegen.
Ausdrucke von Internetseiten, die eine Identifikation einer Person nahelegen, sowie übereinstimmende Erkenntnisse von Mitarbeiteridentifikationen und Vergleichsmerkmalen zu Ausweisfotos können die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Feststellung stützen und begründen damit nicht ohne Weiteres ernstliche Zweifel.
Kostenentscheidungen über das kostenfreien Rechtsmittelverfahren richten sich nach §§154 Abs.2, 159 Satz1, 188 Satz2 VwGO i.V.m. §100 ZPO; bei abgewiesenen Anträgen können die Antragsteller die Kosten anteilig zu tragen haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 2113/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtkos-tenfreien Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Obwohl zwischenzeitlich das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten ist, richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Beschwerde noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene Beschluss den Beteiligten noch vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben worden ist, vgl. § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es fehlt bereits daran, dass ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. in einer § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. genügenden Weise dargelegt worden ist; denn die Antragsteller haben in der Antragsschrift weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO a.F. normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient oder in anderer Weise hinreichend konkretisiert, auf welchen Zulassungsgrund sie sich stützen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargetan. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, die Antragstellerin zu 1. erziele aus Darbietungen im Internet Einnahmen in nicht geklärter Höhe. In der Rechtsmittelschrift vom 21. Dezember 2001 wird demgegenüber bestritten, "dass überhaupt Fotos im Internet von der Antragstellerin existieren" und "dass außer dem Antragsgegner jemand der angeblichen Fotos im Internet habhaft werden konnte." Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 22. November 2001 vorgetragen hatte, dass er über eine Diskette mit über 60 Abbildungen der Antragstellerin aus dem Internet verfüge, die teilweise ausgedruckt auch zu den Verwaltungsvorgängen genommen worden sind, ist dieser Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Ausweislich eines Vermerks bei den Verwaltungsvorgängen haben Mitarbeiter des Antragsgegners, die die Antragstellerin persönlich kennen, diese auf den Fotos identifiziert. Die Abbildungen weisen hinsichtlich der Gesichtszüge zudem auch erkennbare Ähnlichkeiten zu den Fotos der Antragstellerin in den in Kopie bei den Akten befindlichen Ausweispapieren auf. Angesichts dieses Sachstands kann sich die Antragstellerin zur Weckung ernstlicher Zweifel nicht unter Verzicht auf jegliche Akteneinsicht auf das pauschale Bestreiten beschränken, dass überhaupt Fotos von ihr im Internet existieren.
Wenn, wie die Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners belegen, beispielsweise am 13. November 2001 um 10.30 Uhr auf der homepage "v. -X" unter "opSchwestern" ein Foto der Antragstellerin und einer weiteren Frau in nicht oder kaum bekleidetem Zustand erschienen ist, mit dem zum entgeltlichen Videochat mit dem Sender "opSchwestern" aufgefordert worden ist, so spricht dass darüber hinaus dafür, dass die Antragstellerin jedenfalls seinerzeit grundsätzlich gegen Entgelt für entsprechende Dienstleistungen zur Verfügung gestanden hat und es nicht lediglich darum geht, dass Bilder aus früheren Zeiten ohne ihr Wissen vermarktet worden sind. Zur Weckung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung reicht es nicht aus, wenn nunmehr ein Schreiben der Firma c. AG aus W. vom 20. Dezember 2001 vorgelegt wird, in dem bestätigt wird, dass "Frau A. B. (geb. 15.07.1980) nicht als Anbieterin gleich welcher Art und Weise auf v. -x.com vertreten ist" und "dass weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig geschäftliche Beziehungen zwischen der Fa. c. AG und Frau A. B. " bestanden haben bzw. bestehen; denn es kommt auch eine unselbständige Mitwirkung der Antragstellerin an der Internetveranstaltung "opSchwestern" in Betracht.
Schließlich bleiben auch hinsichtlich der Höhe der Telefonkosten selbst unter Berücksichtigung der beigebrachten Erklärung des Herrn A. H. manche Fragen offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).