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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 180/00·29.02.2000

Ablehnung von PKH und Zulassung der Beschwerde bei AsylbLG-Leistungen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtLeistungsrecht/SozialleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Zulassung einer Beschwerde gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht und die Zulassung mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel ab. Das Gericht verwies auf den Sachleistungsgrundsatz (§ 3 AsylbLG) und die Möglichkeit des Umzugs in ein Übergangsheim.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht bzw. fehlender ernstlicher Richtigkeitszweifel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis voraus; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.

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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind grundsätzlich Sachleistungen; weitergehende Geldleistungen sind ausgeschlossen, soweit die vorhandenen Barbeträge und sonstigen Mittel den Bedarf übersteigen (§ 3 AsylbLG).

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Ein Abweichen vom Sachleistungsgrundsatz durch Ermessen erfordert konkrete, darzulegende Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen; allgemeine Einwendungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 bis 7 AsylbLG§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 3056/99

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es wegen der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schon an der Statthaftigkeit fehlt oder ob mit Rücksicht auf die Benennung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) eine Auslegung des Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Beschwerde in Betracht kommt. Denn jedenfalls greift der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ein.

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Hierfür ist erforderlich, dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis ernstliche Richtigkeitszweifel aufwirft; es genügt nicht, wenn einzelne Begründungselemente Anlass zu Zweifeln bieten, ohne dass dies auf das Fallergebnis durchschlüge.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1999 - 16 B 1594/99 -, m.w.N.

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Der Senat kann daher offen lassen, ob die Antragsteller mit Hilfe Dritter ihren Lebensunterhalt iSd §§ 3 bis 7 AsylbLG sicherstellen können und ob diese Hilfe den Antragstellern jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als vorrangig entgegen gehalten werden kann. Denn es trifft jedenfalls die weitere eigenständige Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu.

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Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass den Antragstellern als Selbsthilfemöglichkeit der Umzug in ein städtisches Übergangsheim zu Gebote steht. Als nicht privilegierten Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben die Antragsteller nämlich - abgesehen von den Beträgen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG - lediglich Anspruch auf Sachleistungen; das gilt sowohl für den Unterkunftsbedarf als auch für den sonstigen Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Da die Einkünfte des Antragstellers zu 1. die der Familie über die Grundleistungen hinaus zukommenden Barbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG bei weitem übertreffen, ist für die beantragten weiteren Hilfeleistungen in Geld kein Raum. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller im Rechtsmittelschriftsatz nunmehr alternativ zu den bisher begehrten Geldleistungen die Ausgabe von Wertgutscheinen für die Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ins Gespräch bringen; denn auch die Leistung durch Wertgutscheine ist im Verhältnis zu Sachleistungen nachrangig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Die Darlegung der Antragsteller, es sei "nicht einzusehen", warum sie auf einen Umzug in ein städtisches Übergangsheim verwiesen werden sollen, weil dadurch dem Antragsgegner nur zusätzliche Kosten entstünden, liegt angesichts der Gesetzeslage neben der Sache.

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Dass der Antragsgegner den Antragstellern (weiterhin) eine Unterkunft in einem Übergangsheim anbietet und mit einem Umzug dorthin auch die Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller beseitigt wären, die zu der Leistungseinstellung geführt haben, haben die Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Es sind in der Zulassungsschrift keine Umstände aufgezeigt, die ein Abweichen vom Sachleistungsgrundsatz im Ermessenswege (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) ermöglichen könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO und auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.