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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1791/10·20.01.2011

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei bestandskräftigem Feststellungsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Zentral war, ob ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid in nachfolgenden Verfahren bindende Wirkung entfaltet. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde, da ein rechtmäßiger Feststellungsbescheid die gesetzliche Regelung konkretisiert und damit Gestaltungs- bzw. Tatbestandswirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid, der eine generell-abstrakte gesetzliche Regelung konkretisiert und individualisiert, kann in nachfolgenden Verfahren eine bindende Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung entfalten.

2

Die Bindungswirkung eines rechtmäßigen, bestandskräftigen Verwaltungsakts kann die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz so ausschließen, dass eine Beschwerde gegen dessen Versagung unbegründet ist.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 AGVwGO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1309/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Passivrubrum ist im Hinblick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) von Amts wegen geändert worden.

3

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

4

Zwar trifft zu, dass der bestandskräftige Feststellungsbescheid des Kreises L.     vom 5. Mai 2009 – seine Rechtmäßigkeit unterstellt – deklaratorisch das klarstellt, was sich bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ohnehin ergibt. Allerdings erschöpft sich sein Erklärungsgehalt darin nicht. Er enthält vielmehr weitergehend, indem er die generell-abstrakte Regelung des Gesetzes konkretisiert und individualisiert, eine autoritative Feststellung darüber, wie die Rechtslage im Fall des Antragstellers sein soll. Damit kommt ihm eine gestaltende Wirkung zu, die nach ganz herrschender Meinung zu einer Bindung in nachfolgenden Verfahren führt (sog. Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung).

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009– 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 135, 209); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 43 Rdnr. 19; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, S. 87 ff., 101.

6

Auf die weiteren Erwägungen der Beschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).