Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 177/01·17.04.2001

Zulassungsantrag und Beschwerde verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristen- und WiedereinsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts; das OVG verwirft Zulassungsantrag und Beschwerde. Streitfrage war die Einhaltung der zweiwöchigen Frist nach §146 Abs.5 VwGO und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Die Frist war nach Zustellung am 18.1.2001 mit Ablauf des 1.2.2001 abgelaufen; der Schriftsatz ging verspätet ein. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhafter, widerspruchsfreier Darlegung versagt; Anwaltsverschulden ist der Partei zuzurechnen.

Ausgang: Zulassungsantrag und Beschwerde wegen versäumter Frist und fehlender Wiedereinsetzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung (§57 VwGO) und ist nach §§57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 ZPO und §188 BGB zu berechnen.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt glaubhaftes Vorbringen voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte.

3

Widersprüchlicher oder nicht schlüssiger Vortrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; das Gericht kann widersprüchliche Darstellungen zurückweisen.

4

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß §173 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; ein durch anwaltliches Versehen verursachtes Fristversäumnis belastet damit die Partei.

5

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die vorherige Zulassung nach §146 Abs.4 VwGO fehlt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB§ 60 VwGO§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2845/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde werden verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.

Gründe

2

Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 von den Antragstellern erhobenen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht sind unzulässig, wobei der Senat wegen der den Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgreifenden Rechtsmittelbegründung davon ausgeht, dass die Antragsteller die ausdrücklich erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde verbunden haben.

3

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller in schuldhafter Weise die Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO versäumt haben.

4

Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgerichts zu stellen. Gemäß § 57 Abs. 1 VwGO begann der Lauf der Frist mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 18. Januar 2001. Abgelaufen ist sie gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 1. Februar 2001. Der Antragsschriftsatz ist indessen erst am Tag darauf und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert waren.

6

An der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mangelt es schon deshalb, weil die anwaltlich vertretenen Antragsteller keine in sich stimmige Schilderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände gegeben haben. In der anwaltlich verfassten Antragsschrift haben sie vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe den Antragsteller zu 1., der nur gebrochen deutsch spreche, bei einer Besprechung am 29. Januar 2001, also noch vor dem Ablauf der Antragsfrist, dahingehend verstanden, dass keine Beschwerde eingelegt werden solle; erst bei einem Telefongespräch am 2. Februar 2001 habe sich dieser Irrtum herausgestellt. Nach dieser Darstellung wären Sprachprobleme für die Fristversäumung ausschlaggebend gewesen. Demgegenüber hat der Antragsteller zu 1. später in einem persönlichen Schreiben hervorgehoben, dass er sich durchaus in deutscher Sprache verständlich machen könne und lediglich einen Akzent habe; das Missverständnis zwischen ihm und seinem Anwalt habe wohl darauf beruht, dass letzterer einen schlechten Tag gehabt habe.

7

Zusammengefasst kann schon gar nicht von einem in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Vortrag der Antragstellerseite gesprochen werden. Für den Senat bleibt damit unklar, was er eigentlich glauben soll. Im Übrigen würde keine der gegebenen Darstellungen zur Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung führen. Wenn der Antragsteller zu 1. tatsächlich sein Begehren nicht hinreichend klar sprachlich vermitteln konnte, hätte sich beiden Gesprächsbeteiligten die Notwendigkeit aufdrängen müssen, beizeiten einen Dolmetscher hinzuziehen; die Antragsverspätung würde dann auf einem Verschulden beider beruhen. Falls hingegen die persönliche Schilderung des Antragstellers zu 1. zutrifft - dafür spricht unter anderem, dass er auch seinem Prozessbevollmächtigten zufolge am 2. Februar 2001 telefonisch "deutlich" auf das Missverständnis hinweisen konnte -, läge der Fristversäumung jedenfalls ein Versehen des Prozessbevollmächtigten zugrunde, das sich die Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müssten (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO).

8

Die Beschwerde ist mangels vorheriger Zulassung unstatthaft (§ 146 Abs. 4 VwGO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.