Beschwerde gegen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Aufforderung zur Abgabe seiner Mofa‑Prüfbescheinigung. Zentral ist die Frage, ob § 3 FeV als Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Das OVG NRW stellt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und ordnet die vorläufige Rückgabe der Prüfbescheinigung an, weil § 3 FeV in den entscheidungserheblichen Teilen rechtswidrig erscheint.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers überwiegend stattgegeben: aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und vorläufige Rückgabe der Mofa‑Prüfbescheinigung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge setzt eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus; eine zu unbestimmte Vorschrift reicht nicht aus.
§ 3 FeV ist insoweit nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, als sie keine klaren Maßstäbe dafür bietet, wann Eignungszweifel für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge anzunehmen sind.
Die Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11–14 FeV genügt nicht, wenn dadurch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geschaffen werden, wann die Schwelle zur fehlenden oder bedingten Eignung überschritten ist.
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wenn die angefochtene Untersagung voraussichtlich rechtswidrig ist und die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen grundrechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 2486/22
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8046/22 gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und die Aufforderung, die Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben, in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 wiederhergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig die Mofa-Prüfbescheinigung zurückzugeben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit denen der Antragsteller auch geltend macht, § 3 FeV sei unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich, ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.
Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (auch von Fahrrädern) Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 rechtswidrig ist.
Der Senat geht davon aus, dass diese Untersagung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV findet, weil diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 30 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 27 ff.; ebenso: VG Schwerin, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 6 B 1855/22 SN -, juris, Rn. 22 ff.; Begemann, in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, Stand: 27. September 2024, § 3 FeV Rn. 21.1; Müller/Rebler, Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?!, DAR 2023, 437 (440); a. A.: Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2023 ‑ 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8 ff. (jedenfalls für die Fälle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 ‰ BAK); VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 23. September 2021 - 7 L 901/21 -, juris, Rn. 55 ff., und vom 16. November 2023 - 7 L 1617/23 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2024 - 23 K 6615/23 -, juris, Rn. 66 ff.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 38.
Angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen,
vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 32; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 33 ff.,
teilt der Senat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotentials insbesondere nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Insofern ist es auch nicht ausreichend, dass nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden. Selbst wenn diese Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen, fehlt es doch überwiegend an Anhaltspunkten dafür, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bzw. fehlender oder bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist.
Vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 33 ff.; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 76 ff.
Sonstige Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind nicht ersichtlich.
Erweist sich die mit Bescheid der Antragsgegnerin erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge daher als rechtswidrig, gilt dies auch für die in diesem Bescheid erlassene Aufforderung zur Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Die antragsgemäße Anordnung der vorläufigen Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).