Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei MPU-Anordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Streitpunkt ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde Verstöße auch bei Einstellung der Strafverfahren nach §153a StPO berücksichtigen darf und ob finanzielle Schwierigkeiten eine MPU-Verweigerung rechtfertigen. Das OVG verneint dies und hält die Beschwerde für unbegründet, da die Kombination aus Tatverdacht und Unterwerfung unter Auflagen klärungsbedürftige Zweifel an der Fahrtauglichkeit begründet; finanzielle Einwände sind nicht ausreichend substantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen MPU-Anordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV verkehrsrechtliche Verstöße auch dann berücksichtigen, wenn strafgerichtliche Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sind.
Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO und die Zustimmung des Beschuldigten zu den damit verbundenen Auflagen können zusammen einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf zur Fahrtauglichkeit bieten.
Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kann die Verwaltungsbehörde bereits aus der Verwaltungsakte ohne Akteneinsicht in die Strafakten verlässliche Anhaltspunkte gewinnen, wenn die vorgeworfenen Verkehrsverstöße klärungsbedürftige Zweifel an der Fahrtauglichkeit begründen.
Bei finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers ist nur in besonders gelagerten Fällen von einer Gutachterbeauftragung abzusehen; bloße oder unklare wirtschaftliche Angaben genügen nicht, um die Anordnung zu verhindern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 584/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. September 2005 - Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass der Antragsgegner die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch auf Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers gestützt hat, wegen derer es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin zu folgen, dass im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV verkehrsrechtliche Verstöße auch dann berücksichtigt werden können, wenn die strafgerichtlichen Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Überzeugung über die rechtswidrige und schuldhafte Tatbegehung beim Strafgericht und bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat. Selbst wenn für die Anwendung des § 153a StPO ausreichen dürfte, dass Gericht und Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejahen,
vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 47. Aufl., § 153a Rn. 7; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 153a Rn. 10,
darf die Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber der Einstellung des Strafverfahrens trotz der damit verbundenen ihn belastenden Auflagen zugestimmt hat. Jedenfalls die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Fahrtauglichkeit.
Vgl. zu verwaltungsrechtlichen Schlussfolgerungen aus einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 - 1 D 68.98 -, BVerwGE 111, 43, und Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 15.03 -, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16.
Der Antragsgegner konnte auch ohne Einblick in die jeweiligen Strafverfahrensakten verlässlich einschätzen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben waren. Bereits die aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners hervorgehende Art der dem Antragsteller zur Last gelegten Verkehrsverstöße, nämlich zweimal eine Straßenverkehrsgefährdung durch verkehrswidriges und falsches Überholen sowie eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) mit Unfallverursachung und Fahrerflucht, begründete klärungsbedürftige Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch keine allein aus den Strafakten ersichtlichen Umstände benannt, die seine Verkehrsverstöße in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
Der Antragsteller macht schließlich auch zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten, die einer Gutachterbeauftragung im Wege stünden, von einem überholten Rechtsverständnis ausgegangen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des BVerwG ist auch in jüngerer Zeit aufrechterhalten worden, und zwar auch und gerade für Fälle, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis gegangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 121; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2005 - 16 E 731/04 -.
Danach kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen Rücksicht auf die persönliche, insbesondere wirtschaftliche Situation des Fahrerlaubnisinhabers genommen werden. Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ablehnenden Bescheides der Stadt Q. vom 14. März 2005 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durchgreifend unklar. Es kann daher schon nicht mit hinlänglicher Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aus finanziellen Gründen von einer Gutachterbeauftragung abgesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.