Prozeßkostenhilfe bewilligt und Beschwerde abgewiesen: Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige (§41 SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhielt im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und Verfahrensbeistand; die gegen die Bewilligung eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII und die Geeignetheit einer Unterbringung in einer Wohngemeinschaft nach §34 SGB VIII. Das Gericht befand, dass der Hilfebedarf glaubhaft gemacht und der Anordnungsgrund erfüllt ist; die Jugendprobleme rechtfertigen die angeordnete Hilfeart.
Ausgang: Antragsteller erhält Prozeßkostenhilfe; die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus §41 SGB VIII besteht auch, wenn der Hilfebedarf nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres einsetzt.
Maßnahmen der Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII können einschließlich einer Unterbringung in einer Wohngemeinschaft nach §34 SGB VIII erforderlich und geeignet sein, wenn erzieherische Defizite aus der Jugendzeit fortwirken.
Zur Bewilligung von Hilfe nach §41 SGB VIII im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass ohne Gewährung der Hilfe die Fortführung der geeigneten Betreuungsform nicht möglich wäre (Anordnungsgrund).
Prozeßkostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist nach §166 VwGO i.V.m. §§114,119 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg bzw. Verfahrensvoraussetzungen) vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 280/96
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. . aus Mönchengladbach beigeordnet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Dem Antragsteller ist gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners folgendes auszuführen:
Der Anspruch aus § 41 SGB VIII besteht auch dann, wenn der Hilfebedarf nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres einsetzt (vgl. Münder u. a., Frankfurter LPK-KJHG 1993 § 41 Rz. 2). Abgesehen davon haben sich beim Antragsteller auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhebliche erzieherische Probleme mit der Folge u. a. krimineller Handlungen ergeben, die schließlich zu einer, wenn auch nicht allzu langen, Unterbringung in einer Jugendwohngruppe geführt haben. Es spricht auch alles dafür, daß die seit dem Verlassen der Wohnung der Mutter und dem Bezug einer eigenen Wohnung im April 1994 und somit nach Eintritt der Volljährigkeit aufgetretenen Probleme wie hoher Alkoholkonsum, Spiel- und Verschwendungssucht, Schwierigkeiten beim Erhalt und Behalt eines festen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes ihre Ursache in diesen während der Jugendzeit aufgetretenen familiären Problemen haben. Zur Beseitigung solcher Defizite dienen primär Maßnahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII iVm §§ 27 ff. SGB VIII, (insbesondere auch aufgrund des in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck gekommenen Vorrangs der Jugendhilfeleistungen vor den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. dazu Münder u. a., aaO, Rz. 3, 5, 9; vgl. auch Struck, ZfJ 1993, 183 ff., sowie Krause, ZfJ 1992, 169 ff.). Es ist ferner durch den Antragsteller selbst und aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der ihn betreuenden Sozialarbeiterin K. vom 23. Februar 1996 sowie deren Ausführungen im Erörterungstermin vom 12. März 1996 ausreichend glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller jedenfalls im streitigen Zeitraum einer Hilfe nach § 41 SGB VIII zur Entwicklung seiner Persönlichkeit und zur eigenverantwortlichen Lebensführung bedurfte - dies zeigen gerade auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 2. Juli 1996 hinsichtlich der Schwierigkeiten des Antragstellers beim Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses - und daß die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft für junge Erwachsene im Sinne des § 34 SGB VIII die notwendige und geeignete Hilfeart darstellt.
Schließlich hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund damit glaubhaft gemacht, daß bei einer fehlenden Hilfeleistung seitens des Antragsgegners im Wege der Hilfe nach § 41 SGB VIII sein weiteres Verbleiben in der Wohngemeinschaft B.----straße nicht möglich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluß ist unanfechtbar.