Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Anhaltspunkte für Fahreignungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der wegen angeblicher seelischer Beeinträchtigung eine ärztliche Untersuchung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht wurde. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder her, weil konkrete, aussagekräftige Anhaltspunkte für eine Fahreignungsstörung fehlen. Die Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV war unzureichend begründet; der Antragsgegner trägt die Kosten, Streitwert 2.500 Euro.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, Antragsgegner trägt Kosten, Streitwert 2.500 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen nach § 11 Abs. 2 FeV setzt konkrete und aussagekräftige Anhaltspunkte für die naheliegende Möglichkeit einer die Fahreignung beeinträchtigenden seelischen Erkrankung voraus.
Eine Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die der Untersuchungsanordnung zu Grunde gelegten Berichte und Hinweise keine konkreten Tatsachen benennen, die eine eingehendere gesundheitliche Überprüfung rechtfertigen.
Die bloße Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung rechtfertigt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht ohne Weiteres den Schluss auf Nichteignung, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung nicht vorgelegen haben.
Die aufschiebende Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und ihre Vollziehung geeignet ist, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 10 K 2349/10 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2010 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. was die Zwangsgeldandrohung und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr einschließlich der Postgebühr anbelangt anzuordnen.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig. Positive Erkenntnisse über einen gesundheitlichen Fahreignungsmangel der Antragstellerin liegen nicht vor. Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung auf die Nichteignung der Antragstellerin zu schließen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung haben nicht vorgelegen.
Der Antragsgegner hat seine Untersuchungsanordnung vom 19. August 2010 darauf gestützt, sein Sozialpsychiatrischer Dienst sei von der Kreispolizeibehörde über auffällige Verhaltensweisen der Antragstellerin in Bezug auf den Straßenverkehr informiert worden und die Antragstellerin sei der Kriminalassistentin T. bei einem Telefonat verwirrt erschienen. Diese für sich betrachtet gänzlich unsubstanziierten Angaben hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. September 2010 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise näher konkretisiert, indem er diesem das Mitteilungsschreiben der Kreispolizeibehörde an den Sozialpsychiatrischen Dienst und eine Stellungnahme des Amtsarztes Dr. U. vom 9. September 2010 übersandte. Indessen bieten auch diese zusätzlich bzw. ergänzend angeführten Umstände nicht in dem erforderlichen Maße konkrete Anhaltspunkte für die naheliegende Möglichkeit einer die Fahreignung der Antragstellerin beeinträchtigenden seelischen Erkrankung. Von den im Mitteilungsschreiben der Kreispolizeibehörde genannten acht Punkten, die nach der unwidersprochenen Einlassung der Antragstellerin allesamt nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, betreffen drei Ziffern (3, 5 und 6) wiederholend nächtliche Ruhestörungen (Möbelverrücken, Türeschlagen, festes Aufstampfen auf den Fußboden) sowie das Zuparken einer Einfahrt. Abgesehen davon, dass zumindest die Ruhestörungen nicht sicher der Antragstellerin zugeordnet werden können, da diese verheiratet ist, die Wohnung also nicht allein nutzt, handelt es sich allenfalls um Rücksichtslosigkeiten im Rahmen des offenbar umfassend gestörten nachbarlichen Zusammenlebens, nicht aber um belastbare Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Antragstellerin. Die unter Ziffer 1 genannte Beschädigung bzw. Entwendung eines Namensschildes ermöglicht ohne Verdeutlichung des Hintergrundes dieses Geschehens keinen Schluss auf ein psychisches Leiden und hat überdies keinen Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen. Entsprechendes gilt für die unter Ziffer 4 zusammengefassten Vorfälle. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 genannten Beschädigung eines abgestellten Fahrrades mit dem Pkw werden keine näheren Einzelheiten mitgeteilt; dass etwa die nach der knappen Schilderung des Sachverhalts in Betracht zu ziehende fahrlässige Beschädigung eines Fahrrades etwa beim Einparken oder Zurücksetzen des Fahrzeuges im Hinblick auf eine psychische Erkrankung unergiebig ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Ziffer 7 betrifft eine Anzeige der Antragstellerin offensichtlich "gegen Unbekannt" wegen einer Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges; dass sich kein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergeben hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Anzeige ein wahnhaftes Erleben der Antragstellerin zugrundegelegen haben könnte, zumal sie eine Reparaturrechnung vorgelegt hat. Das unter Ziffer 8 genannte Befahren einer schmalen Grundstückszufahrt mit überhöhter Geschwindigkeit war bereits Gegenstand einer Untersuchungsanordnung im Mai 2009, die nachfolgend vom Antragsgegner zurückgezogen worden ist. Insoweit wurde das von einer Nachbarin zur Anzeige gebrachte Fehlverhalten der Antragstellerin durch einen Polizeibeamten bestätigt, während dessen Anwesenheit auf dem Grundstück die Antragstellerin erneut mit nach der subjektiven Einschätzung des Polizeibeamten zu hoher Geschwindigkeit fuhr. In diesem Zusammenhang erscheint es in der Tat bedenklich, dass die Antragstellerin nach polizeilicher Ermahnung keine Einsicht erkennen ließ und stattdessen die Einschaltung ihres Anwalts ankündigte. Andererseits sind seither ähnliche Vorfälle nicht mehr berichtet worden, was dafür sprechen dürfte, dass die Antragstellerin entgegen ihrer seinerzeitigen Reaktion auf die Vorwürfe ihr gefährdendes Verhalten doch geändert hat.
Soweit es um den Eindruck der (möglichen) Verwirrtheit der Antragstellerin bei einem Telefonat mit der anzeigenbearbeitenden Kriminalassistentin T. geht, wird nicht verdeutlicht, worauf dieser Eindruck beruhte.
Die Stellungnahme des Kreisobermedizinalrats Dr. U. vom 9. September 2010 lässt lediglich erkennen, dass für die Antragstellerin im Jahr 1992 wegen einer schweren tiefgreifenden seelischen Störung eine gesetzliche Betreuung angeordnet war und seither "ein Kontakt in größeren Abständen" besteht. Konkrete Aussagen über das aktuelle Befinden der Antragstellerin lassen sich diesen Stellungnahmen nicht entnehmen. Warum (und von wem) im November 2009 eine erneute gesetzliche Betreuung der Antragstellerin angeregt worden ist und welche Erkenntnisse Dr. U. bei einem Hausbesuch der Antragstellerin am 10. November 2009 gewonnen hat, geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor. Es fehlt desgleichen jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es nachfolgend nicht zu einer neuerlichen Betreuungsanordnung gekommen ist. Soweit Dr. U. im Schreiben vom 9. September 2010 eine amtsärztliche Untersuchung der Fahreignung der Antragstellerin empfiehlt, bezieht er sich offensichtlich aktuell ausschließlich auf den wie dargestellt weithin unergiebigen Bericht der Kreispolizeibehörde über Strafanzeigen.
Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass das Geschehen der Jahre 2009 und 2010 in Zusammenschau mit einer unbestrittenen vormaligen seelischen Erkrankung der Antragstellerin ein Hinweis auf ein fortbestehendes seelisches gesundheitliches Leiden der Antragstellerin sein kann. Ein solches Geschehen muss aber ebenso wie der genaue frühere Krankheitsbefund im Rahmen einer Untersuchungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV anhand konkreter und aussagekräftiger Umstände benannt werden. Nicht näher verdeutlichte Hinweise auf nachbarschaftswidriges Verhalten, der subjektive Eindruck einer möglichen Verwirrtheit oder ein ohne jede Nennung von Einzelheiten "nach eigener Wahrnehmung" in den Raum gestelltes ärztliches "Urteil über das seelische Zustandsbild" reichen hierzu nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).