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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1536/99·27.12.1999

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellt daher das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird außer in der Kostenentscheidung für unwirksam erklärt. Nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) sind die außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmiger Erledigung in der Hauptsache eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinständiger Erledigung in der Hauptsache ist das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; eine in der Vorinstanz getroffene materielle Entscheidung ist damit in der Regel nicht mehr zu treffen.

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Ein Beschluss der Vorinstanz kann bei erledigter Hauptsache mit Ausnahme der Kostenentscheidung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam erklärt werden.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes; regelhaft trägt der voraussichtlich Unterlegene die Kosten (vgl. §§ 154, 155 VwGO).

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Bleiben Tatsachen ungewiss (non liquet) und liegt die Beweislast beim Antragsgegner, kann ihm die Kostenlast zugewiesen werden; die Beweislastverteilung ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 1621/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht anfallen.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Für eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum mehr. Zur Klarstellung ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Kostenentscheidung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Diese Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen.

3

Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach sind im Regelfall demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre; denn damit wird dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung getragen, wonach der Unterlegene die Kosten trägt (vgl. §§ 154, 155 VwGO).

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Unterlegen wäre im vorliegenden Verfahren bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich der Antragsgegner. Die beim Hausbesuchs am 24. März 1999 festgestellten und als solche schwerwiegenden Umstände sprechen zwar für eine Beziehung der Antragstellerin zu Herrn M. und für ein zumindest zweitweiliges Zusammenleben in ihrer Wohnung. Daß sie mit Herrn M. befreundet sei, hat die Antragstellerin jedoch nie bestritten. Beim Hausbesuch, den sie nach dem Vermerk des Ermittlers "ohne zu zögern" zugelassen hat, hat sie erklärt, Herr M. sei in Köln wohnhaft, arbeite auf Montage und halte sich lediglich etwa zweimal im Monat in ihrer Wohnung auf. Im Verlauf des Verfahrens hat sie vorgetragen, die Beziehung zu Herrn M. sei inzwischen gänzlich beendet, er sei wieder nach Jugoslawien zurückgekehrt.

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Diese Darstellung hätte sich im vorliegenden Verfahren voraussichtlich nicht widerlegen lassen. Nachforschungen am 26., 28. und 29. März 1999 und wohl auch weitere zwischenzeitliche Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt für einen weiteren Aufenthalt des Herrn M. in der Wohnung der Antragstellerin erbracht. Die Antragstellerin hat verschiedene schriftliche Erklärungen von mehreren Nachbarn beigebracht, wonach sie in ihrer Wohnung allein lebe. Soweit der Vermerk des Antragsgegners vom 24. März 1999 eine anderslautende Angabe eines Nachbarn wiedergibt, ist ein Name nicht benannt.

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Die Antragstellerin hat auch schriftliche Bestätigungen über von ihr zur Deckung des Lebensbedarfs in Anspruch genommene Darlehen eines Lebensmittelhändlers sowie von Freunden und Bekannten vorgelegt.

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Zwar verbleiben an der Darstellung der Antragstellerin unter verschiedenen Aspekten Zweifel und Unstimmigkeiten. Letztlich ist indes schon für die Vergangenheit fraglich, ob die Beziehung zu Herrn M. überhaupt nur die Qualität einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft erreicht hat, ganz abgesehen davon, daß Anhaltspunkte für darüber hinausgehende innere Bindungen und den Willen, füreinander einzustehen, fehlen. Die Beweislast dafür liegt jedoch nach der Rechtsprechung beim Antragsgegner, so daß, selbst wenn man ein non liquet annehmen wollte, ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.