Beschwerde gegen VG-Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz mangels Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein. Die Beschwerde wurde mangels fristgerechter und inhaltlicher Begründung nach §146 Abs.4 VwGO verworfen. Die nach Fristablauf erklärte Mandatsniederlegung ändert daran nichts; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz mangels fristgerechter und substantiierten Begründung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Begründung der Beschwerde muss innerhalb der Frist einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§146 Abs.4 Satz3 VwGO).
Die nach Ablauf der Begründungsfrist erklärte Niederlegung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten hindert das Gericht nicht, das Verfahren fortzuführen; bei Anwaltspflicht bleibt die Prozessvollmacht bis zur Bestellung eines anderen Vertreters bestehen (§67 VwGO, §173 VwGO i.V.m. §87 ZPO).
Kostenentscheidungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten können dem Antragsteller die Kosten des gerichtskostefreien Beschwerdeverfahrens auferlegen (vgl. §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO).
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1936/03
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist mangels Begründung unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Diese Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Vorliegend ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Juli 2003 zugestellt worden. Folglich hätte spätestens bis zum 11. August 2003 die Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Das ist indes trotz eines dahingehenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses unterblieben.
Dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 13. August 2003 - nach Ablauf der Begründungsfrist - mitgeteilt haben, sie legten das Mandat nieder, hindert den Senat nicht, das Verfahren weiter zu betreiben und den vorliegenden Beschluss zu erlassen. Da das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. § 67 Satz 1 VwGO), besteht die Prozessvollmacht bis zur - hier nicht erfolgten - Bestellung eines anderen Anwalts fort (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.