Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1505/09·10.12.2009

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes: Bindung an rechtskräftigen Bußgeldbescheid (§2a StVG)

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Kernfrage war, ob diese Bindung nur gilt, wenn eine andere Behörde das Bußgeldverfahren geführt hat. Das OVG bestätigte die Bindungswirkung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG unabhängig von der handelnden Behörde und wies die Beschwerde ab, da der Antragsteller keine offensichtliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids dargelegt hatte.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen; Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftigen Bußgeldbescheid bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG bindet die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten; welche Behörde das Bußgeldverfahren geführt hat, ist unerheblich.

2

Die gesetzliche Bindungswirkung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG schließt grundsätzlich eine erneute inhaltliche Überprüfung der dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeordneten tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fahrerlaubnisbehörde aus.

3

Eine Ausnahme wegen materieller Einzelfallgerechtigkeit kommt nur in Betracht, wenn die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Entscheidung evident unrichtig ist; hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung offensichtlicher Unrichtigkeiten durch den Betroffenen.

4

Die gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO richtet sich nach den dargelegten Gründen; prozessuale Einwendungen gegen den Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens begründen für sich genommen keine inhaltliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1321/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht unter Verweis auf die Bindung des Antragsgegners an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid abgelehnt.

3

Die Ansicht des Antragstellers, der Antragsgegner könne nicht an den Bußgeldbescheid gebunden sein, weil er ihn selbst erlassen habe, ist nicht zutreffend. Der die Bindung anordnende § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG geht nur von dem Ergebnis des Bußgeldverfahrens aus; welche Behörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hat, ist unerheblich.

4

Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars wegen in der Probezeit begangener Verkehrsverstöße (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG) an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese nach dem Gesetzeswortlaut uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

5

Ob ausnahmsweise mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gilt, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung evident unrichtig ist,

6

vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 – 16 B 1499/08 – und vom 2. Mai 2005– 16 B 2615/04 –; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 – 3 Bs 250/99 –, juris Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),

7

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen befasst sich vorwiegend mit den Anforderungen an den Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Diese können eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids von vornherein nicht begründen. Mit seinem weiteren Vortrag, beim Einfädeln auf die BAB A 1 nicht die Vorfahrt missachtet zu haben, hat der Antragsteller noch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids dargetan.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).