Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung einer Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht lehnte PKH und Zulassungsantrag ab und verworf die Beschwerde. Es fehlte an der eindeutigen Darlegung gesetzlicher Zulassungsgründe und an konkreten, die Tatsachenwürdigung des VG in Frage stellenden Ausführungen; bloße Bekräftigungen oder eidesstattliche Versicherungen genügten nicht.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Beschwerde mangels Zulassung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht klar benennt oder diese nicht mit den im Gesetz verwendeten Begriffen bzw. Paragraphen verbindet.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine konkrete und schlüssige Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung erforderlich; pauschale Behauptungen oder bloßes Unverständnis genügen nicht.
Parteivorbringen, auch wenn durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, ist auf innere Geschlossenheit und Vereinbarkeit mit der Lebenswirklichkeit zu prüfen und wird nicht unkritisch der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung gegenübergestellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2505/00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Gründe
Der Antrag, den Antragstellern für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt von B. aus L. beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung (mindestens eines) der gesetzlichen Zulassungsgründe. Die Antragsteller haben ihr Rechtsmittelvorbringen weder durch eine Paragraphenbezeichnung noch durch das Aufgreifen der im Gesetz verwendeten Begriffe eindeutig einem oder gegebenenfalls mehreren der gesetzlichen Zulassungsgründe zugeordnet.
Auch wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Antragsteller auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) berufen wollen, wäre dem Zulassungsantrag der Erfolg zu versagen. Soweit sich die Antragsteller eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes, auf den sich wegen der Fristgebundenheit der Darlegung der Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) die gerichtliche Nachprüfung beschränkt, mit dem Verhalten des Antragsgegners auseinandersetzen, werden keine gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sprechenden - d.h. sich mit dem Beschluss selbst auseinandersetzenden - Gesichtspunkte vorgetragen. Auch im Übrigen lassen die Darlegungen der Antragsteller ein konkretes Eingehen auf die umfangreichen und tragfähigen Gründe des angefochtenen Beschlusses weithin vermissen. So hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise Widersprüche im Vorbringen der Antragsteller - etwa hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der Nutzung des Pkw mit dem Kennzeichen ..............oder der Modalitäten der Zahlung der Kfz-Steuer - aufgezeigt, ohne dass in der Rechtsmittelschrift darauf überhaupt eingegangen wird. Soweit das Antragsvorbringen überhaupt auf den angefochtenen Beschluss eingeht, beschränkt es sich im Wesentlichen darauf, Unverständnis darüber auszudrücken, dass den Antragstellern trotz ihrer bisherigen Einlassungen und trotz der Vorlage von Unterlagen nicht ihre Bedürftigkeit geglaubt worden sei. Dabei bleibt außer Betracht, dass das Vorbringen Beteiligter selbst im Falle der Bekräftigung durch eine eidesstattliche Versicherung nicht unbesehen einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden kann, sondern auf seine innere Geschlossenheit und seine Vereinbarkeit mit der Lebenswirklichkeit zu überprüfen ist. Unter diesem Blickwinkel enthält das Rechtsmittelvorbringen nichts, was Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenbewertung hervorrufen könnte. So fehlt es an Darlegungen, die der Annahme einer häufigen bzw. regelmäßigen Nutzung des zunächst auf Herrn R. und nachfolgend auf Herrn B. zugelassenen Autos entgegengesetzt werden könnten; vielmehr unterbleibt nach wie vor jede geeignete Erklärung dafür, warum dieses in anderen Städten zugelassene Fahrzeug so häufig - auch außerhalb üblicher Besuchszeiten - in der Nähe der Unterkunft der Antragsteller abgestellt war. Den Erkenntnissen des Antragsgegners zum Umfang der Fahrzeugnutzung treten die Antragsteller in der Rechtsmittelschrift lediglich - sinngemäß - mit der Einlassung entgegen, sie seien mit ihren beschränkten Mitteln gar nicht zur Finanzierung einer derartigen Kilometerleistung imstande; es liegt aber auf der Hand, dass damit die Annahme des Vorhandenseins verschwiegener finanzieller Mittel gerade nicht entkräftet werden kann. Vor allem aber fehlt es auch weiterhin an einer schlüssigen Erklärung für den tieferen Sinn der geschilderten Autoüberlassung zunächst durch Herrn R. und dann durch Herrn B. . Dass etwa eine Familie - sei sie auch finanziell recht gut gestellt - zusätzlich zu den schon vorhandenen zwei Kraftfahrzeugen ein drittes anschafft, allein für die darauf entfallende Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung aufs Jahr gerechnet 1295 DM aufwendet und überdies keine persönlichen Mühen bei der angeblich nur gelegentlichen Fahrzeugüberlassung an die Antragsteller scheut, obwohl ein hinreichend zwingender Bedarf der Antragsteller an der Kraftfahrzeugnutzung nicht verdeutlicht worden ist, weicht erheblich von der allgemeinen Lebenserfahrung ab und hätte daher - anders als geschehen - plausibel gemacht werden müssen. Wenn als Erklärung dafür der Umgang mit den auswärtigen Prozessbevollmächtigten genannt wird, stellt das die Dinge auf den Kopf; denn die fortgesetzte Pkw-Nutzung durch die Antragsteller hat den Bedarf an anwaltlicher Hilfe hervorgerufen, nicht umgekehrt.
Die zugleich erhobene Beschwerde ist mangels Zulassung unstatthaft und damit unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.