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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1426/13·28.01.2014

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf Fahrerlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis; das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Begründete Zweifel an der Kraftfahreignung (u.a. laufende Ermittlungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) rechtfertigen die Zurückhaltung der Behörde. Auch laufende Strafverfahren und mögliche Sperren dürfen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis erfordert die glaubhafte Darlegung sowohl des materiellen Anspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit).

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Die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ausgeschlossen, solange begründete Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen; die Behörde kann die Erteilung bis zur Klärung zurückstellen und Nachweise (z.B. MPU) verlangen.

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Laufende strafrechtliche Ermittlungen können als gewichtiger Anlass zur Annahme von Eignungszweifeln herangezogen werden und begründen keine automatische Sperrwirkung gegen ihre Erörterung im Verwaltungsverfahren.

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Die Berücksichtigung von Verdachtsmomenten aus Strafverfahren bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnis verletzen nicht per se die Unschuldsvermutung oder das Art.6‑Recht auf faires Verfahren, solange die Entscheidung auf Schutzinteressen des Straßenverkehrs gestützt wird.

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Eine vom Strafgericht angeordnete isolierte Sperre (§§ 69a, 69 StGB) schließt die Erteilung der Fahrerlaubnis für deren Dauer aus und ist bei der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 21 StVG§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB§ 69 Abs. 1 StGB§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2124/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Sein Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ist unbegründet, weil der Antragsteller auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Zwar hat die Staatsanwaltschaft L.       zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Vorfall vom 7. Mai 2013 den hinreichenden Tatverdacht einer Gefährdung des Straßenverkehrs nicht begründe. Auch wenn man annimmt, dass den damaligen Geschehnissen damit keine Fahreignungsrelevanz mehr zukommt, ist jedoch offen, ob der Antragsteller aus anderen Gründen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Ausgehend von einer Strafzeige der Kreispolizeibehörde W.       hat die Staatsanwaltschaft L.       zwischenzeitlich gegen den Antragsteller ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des nach § 21 StVG strafbaren Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Danach soll der Antragsteller am Morgen des 18. November 2013 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Dass der Antragsteller tatsächlich gefahren ist, steht bislang zwar nicht fest. Allerdings wurde er nach Angaben der eingesetzten Polizeibeamten wenige Sekunden nach Fahrtende in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs angetroffen, während seine Ehefrau, die nach Darstellung des Antragstellers mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein soll, offensichtlich nicht (mehr) anwesend war. Zudem wollen beide Polizisten übereinstimmend eine männliche Person als Fahrer des fraglichen Fahrzeugs erkannt haben, sodass in der Summe nicht nur ‑ wie die Beschwerde meint ‑ bloße Vermutungen, sondern im Gegenteil gewichtige Verdachtsmomente gegen den Antragsteller sprechen.

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Bei dieser Sachlage besteht für den Antragsgegner hinreichender Anlass, dem Antragsteller derzeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt einen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, der je nach den Umständen des Falles die charakterliche Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen und deshalb vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV) erfordern kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007‑ 16 B 666/07 ‑, juris, Rdnr. 1 (= NJW 2007, 2938); VG Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2012‑ 3 L 482/12 -, juris, Rdnr. 10 ff.

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Darüber hinaus erscheint vorliegend, sollte sich der in Rede stehende Vorwurf als zutreffend erweisen, auch die Anordnung einer sog. isolierte Sperre durch das Strafgericht gemäß §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 StGB möglich, die für die angeordnete Dauer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin ausschlösse (vgl. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft L.       vom 15. Januar 2014, wonach mit einer solchen Sperre zu rechnen sei).

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Dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Beschwerde verkennt trotz entsprechender eingehender Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass das Vorliegen der Kraftfahreignung vom Gesetz als zwingende Voraussetzung für die Fahrerlaubnis(neu)erteilung gefordert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt daher nicht in Betracht, solange begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Bewerbers bestehen. Derartige Eignungszweifel können sich ‑ wie hier ‑ auch aus der Mitteilung über ein laufendes Strafverfahren ergeben, das anders als im Entziehungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen entfaltet. Damit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein Verstoß gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbunden. Die gesetzliche Forderung, nur geeigneten Bewerbern eine Fahrerlaubnis zu erteilen, dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Dies begegnet angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben keinen durchgreifenden Bedenken. Demgegenüber müssen berufliche und private Nachteile, die einem Fahrerlaubnisbewerber durch die notwendige vorherige Klärung berechtigter Eignungszweifel entstehen, grundsätzlich in Kauf genommen werden. Ob im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gilt, wenn ein für die Beurteilung der Kraftfahreignung relevanter strafrechtlicher Vorwurf nicht in angemessener Zeit geklärt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn davon kann angesichts der bisherigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es rechtlich unerheblich, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis "lediglich" nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt.

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Schließlich könnte die Beschwerde auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen keinen Erfolg haben; denn es fehlt nach wie vor auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Während die Beschwerde sich zu der Frage der Dringlichkeit einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung nicht näher verhält, hat der Antragsteller erstinstanzlich nur pauschal vorgetragen, die Fahrerlaubnis für eine adäquate berufliche Beschäftigung zu benötigen, ohne aber nachprüfbar aufzuzeigen, warum dies so ist. Allein dass dem Antragsteller ausweislich von zwei ‑ nebenbei bemerkt sowohl im Schriftbild als auch in einzelnen Fehlern ("De C.    str 20"; Kommasetzung) auffällig ähnlichen ‑ Schreiben mangels Fahrerlaubnis gekündigt worden sein soll bzw. er aus diesem Grunde eine andere Stelle nicht erhalten haben will, reicht dafür nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis zielt, sodass mit einer entsprechenden Regelung keine über den Regelungszeitraum hinausreichenden unabänderlichen Fakten geschaffen würden. Unter dieser Voraussetzung bleibt es nach der Senatsrechtsprechung bei dem Grundsatz, den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert im Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 16 B 820/13 ‑, juris.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).