PKH-Ablehnung und Zulassungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen eine Kürzung der mietähnlichen Leistung. Zentral war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob Zulassungsgründe bzw. ein Anordnungsgrund vorliegen. Das Gericht lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht und die Zulassung mangels substantiierten Vortrags ab. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr infolge der Kürzung der Verlust der Unterkunft drohe oder dass ihr das Erbringen einfacher Nachweise unzumutbar sei.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Beschwerde ist nur zu gewähren, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 146 VwGO (insbesondere Abs. 4 und Abs. 5) substantiiert dargelegt sind; bei fehlender Darlegung ist die Zulassung abzulehnen.
Zum Nachweis eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass durch die angegriffene Maßnahme ein erhebliches, konkret dargelegtes Rechts- oder Existenzrisiko (z.B. Verlust der Wohnung) droht.
Bei Kürzungen sozialleistungsähnlicher Zahlungen kann von der Betroffenen verlangt werden, zur Vermeidung der Kürzung zumutbare Bemühungen um anderweitigen Wohnraum nachzuweisen; das Unterlassen solcher Nachweise begründet die Ablehnung einstweiliger gerichtlicher Hilfe.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 4060/98
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin sich auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auf eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruft, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung von Zulassungsgründen iSv § 146 Abs. 4 VwGO iVm einer entsprechenden Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO.
Das Antragsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie in dem erstinstanzlichen Beschluß vom 22. Dezember 1998 bereits zutreffend ausgeführt worden ist, geht es in dem vorliegenden Verfahren nur noch um die Differenz der von der Antragstellerin zu entrichtenden Miete von 780,- DM zuzüglich der Heizkosten von 100,- DM monatlich und dem vom Antragsgegner für angemessen angesehenen Betrag von 604,90 DM, folglich um die Kürzung in Höhe von monatlich 275,10 DM. Die Antragstellerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, daß ihr infolge dieser Kürzung der Verlust der Wohnung droht. Im übrigen bedarf sie zur Sicherung ihrer Unterkunft auch keiner gerichtlichen Hilfe. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 dargelegt, von der Antragstellerin werde zur Vermeidung der Kürzung lediglich erwartet, daß sie ihre Bemühungen um Erhalt einer preisgünstigeren Unterkunft belegt (z.B. durch Eintragung in die Liste des Wohnungsamtes oder durch Antworten auf Zeitungsanzeigen). In diesem Fall könne die Kürzung wieder aufgehoben werden. Im Zulassungsverfahren ist nicht glaubhaft gemacht worden, aus welchen Gründen der Nachweis derartiger Bemühungen der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.