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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1371/03·28.09.2003

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt: einstweilige Anordnung bei Regelsatzleistungen verneint

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialhilfe/LeistungsgewährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Durchsetzung von Fahrtkostenerstattungen im Sozialhilfeverfahren. Das OVG NRW lehnte die PKH ab und wies die Beschwerde zurück, da die Erfolgsaussichten gering waren. Eine einstweilige Anordnung sei nicht gerechtfertigt, weil die strittigen Mehrkosten unterhalb der Grenze liegen, die vorläufig aus dem Regelsatz zu decken sind (80%-Lehre).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung bezüglich Regelsatzleistungen ist grundsätzlich nur der unabwendbar notwendige Teil zu gewähren; hierfür gilt als Leitlinie, dass vorläufig ein Anspruch bis zu 80% des maßgeblichen Regelsatzes zu berücksichtigen ist.

3

Sozialhilfeansprüche, deren Umfang 20% des Regelsatzes nicht übersteigt, sind in der Regel zunächst aus dem Regelsatz zu bestreiten und können nicht zusätzlich im Wege einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden.

4

Der Antragsteller muss konkrete und substantiiert darlegen, dass ihm nicht zugemutet werden kann, vorläufig mit dem unabwendbar Notwendigen (nach der 80%-Lehre) auszukommen; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1067/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus E. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

3

Die Beschwerde des Antragstellers führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden könnte, dass lediglich die Ermöglichung von Besuchsfahrten seiner Töchter mit dem Pkw den sozialhilferechtlichen Bedarf in zumutbarer Weise deckt und dass hierfür Kosten in Höhe des "vom Finanzamt anerkannten Kilometerpauschalbetrages" zuzüglich 30 Euro Stundenlohn für den jeweiligen Fahrer aufzuwenden sind, würde es jedenfalls am Anordnungsgrund, d.h. an den besonderen Voraussetzungen für den - die Hauptsache vorwegnehmenden - Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass, basierend auf der vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Berechnung in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2003, die einkommensteuerrechtliche Pauschale für die Wegstrecke vom Wohnort des Antragstellers zu seinen bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern und zurück bei 56,64 Euro und die "Lohnkosten" für die Fahrer bei 30 Euro liegen. Demnach beliefen sich die im vorliegenden Rechtsstreit lediglich in Streit befindlichen reinen Fahrtkosten für ein Besuchswochenende auf 86,64 Euro. Da der Antragsgegner nach den Angaben in der Beschwerdeschrift derzeit 67,40 Euro pro Besuchswochenende bewilligt, betrüge der - unter Zugrundelegung des gestellten Antrags - zusätzlich aufzubringende Betrag für jeden Besuch 19,24 Euro bzw. bei einem 14-tägigen Besuchsturnus im Monatsmittel (2,25 x 19,24 Euro =) 43,29 Euro. Auf einen noch geringeren Fehlbetrag käme man, wenn man die zur Fortsetzung der Besuchsfahrten in der bisherigen Weise, also per Pkw, erforderlichen Mittel entsprechend der Einschätzung des Antragstellers in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 25. Januar 2003 mit lediglich 80 bis 85 Euro veranschlagen würde.

4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der Geltendmachung von Regelsatzleistungen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. von 80% des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes.

5

OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 16 B 525/01 - und vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -.

6

Wird somit einem Hilfesuchenden zugemutet, einstweilen mit einem um 20% geminderten Regelsatz auszukommen, folgt daraus auch, dass sonstige Sozialhilfeansprüche, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, also 20% des Regelsatzes nicht übersteigen, einstweilen aus dem Regelsatz aufgebracht werden und daher nicht - zusätzlich zum vollen Regelsatz - im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden können. So verhält es sich hier. Die durchschnittlichen monatlichen Fahrtkosten, die nicht vom Antragsgegner übernommen werden, belaufen sich auf lediglich etwa 14,6% des für den Antragsteller geltenden Regelsatzes.Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht über Einkünfte entsprechend dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf verfügt oder dass er aus in seiner Person liegenden Umständen ausnahmsweise nicht auf das sozialhilferechtlich unabwendbar Notwendige verwiesen werden kann. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren beiläufig darauf hingewiesen hat, ihm blieben im Monat nach allen Abzügen ohnehin nur rund 150 Euro zum Leben, hat er dies nicht des Näheren verdeutlicht; Unterhaltsbelastungen gehen jedenfalls aus der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überreichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hervor. Im Übrigen sprechen schon die Kosten, die der Antragsteller ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze offensichtlich für Telekommunikation aufzubringen imstande ist (Handy neben einem Festnetzanschluss, Anrufbeantworter, Telefax, PC mit Internetanschluss und Bildverarbeitung), deutlich gegen derart beengte finanzielle Verhältnisse.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.