Beschwerde zurückgewiesen: Anordnungsanspruch wegen unglaubhaftem Vortrag verneint
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Düsseldorf mit dem Ziel, u.a. die Übernahme von Unterkunftskosten einstweilig durchzusetzen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit und aktuelle wirtschaftliche Lage nicht glaubhaft, widerspruchsfrei und mit prüffähigen Belegen dargelegt haben. Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerseite.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG Düsseldorf zurückgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; hierfür sind substanziierte, schlüssige und prüffähige Angaben zur tatsächlichen Situation erforderlich.
Bloße Behauptungen und umfangreicher Vortrag genügen nicht, wenn sie Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweisen; prüffähige Belege zu Einkünften und Vermögensverwendung sind vorzulegen.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen; die Darlegungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit und auf Erlöse aus Lebensversicherungen.
Kostenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1200/04
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Was zunächst die Verneinung eines Anordnungsgrundes anbelangt, soweit die Antragsteller auch die Übernahme der Unterkunftskosten verlangen, stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Auch mit der Beschwerde wird nicht substantiiert geltend gemacht, dass ohne die begehrte einstweilige Kostenübernahme der Verlust der Unterkunft zu befürchten ist.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht insgesamt einen Anordnungsanspruch der Antragsteller verneint.
Zwar wird mit der Beschwerde umfangreich zu den wirtschaftlichen und vertraglichen Beziehungen der Antragsteller zu 1. und zu 2. untereinander sowie zu Dritten vorgetragen und es werden hierzu verschiedene Vertrags- und sonstige Unterlagen überreicht. Dies genügt jedoch nicht, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Das Beschwerdevorbringen geht nämlich am Kern des vorliegenden Rechtsstreits vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie der Antragsgegner darauf abgestellt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil nach wie vor erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller bestünden. Es hat die Lücken, Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Antragsteller betreffend ihre wirtschaftliche Situation ausschlaggebend für die Verneinung eines Anspruchs sein lassen. Zu dieser Frage, die aktuelle wirtschaftliche Situation der Antragsteller betreffend, fehlt auch nach Auffassung des Senats nach wie vor substanziierter, hinreichend klarer und widerspruchsfreier Vortrag. Es fehlt nach wie vor an hinreichenden Anhaltspunkten geschweige denn prüffähigen Angaben zu der Frage, welche Einnahmen der Antragsteller zu 1. aus seiner Praxis in der Vergangenheit bzw. in jüngster Zeit erzielt hat. Hierzu sind keinerlei Belege vorgelegt worden. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar erläutert worden, weshalb der Antragsteller zu 1. zur Vorlage prüffähiger Unterlagen nicht in der Lage (gewesen) sein sollte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls unklar, in welchem Umfang der Antragsteller zu 1. bis in jüngste Zeit Privat-Patienten behandelt und welche Einnahmen er hieraus erzielt hat. Ebenso unklar geblieben ist bis jetzt die wirtschaftliche Situation der W. -F. - GmbH. Der gesamte diesbezügliche Vortrag der Antragsteller erschöpft sich in für sich genommen schon kaum nachvollziehbaren, ferner nicht belegten Behauptungen. Ähnlich unklar ist das Schicksal der abgewickelten Lebensversicherungen. Wozu die erheblichen Beträge verwandt worden sind, ist weder widerspruchsfrei noch nachprüfbar dargelegt worden. Weitere Widersprüche hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 29. Juli 2004 aufgezeigt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Im Falle einer erneuten Antragstellung - die im Hinblick auf die von den Antragstellern angesprochene Inhaftierung des Antragstellers zu 1. Anfang September nicht ausgeschlossen erscheint - werden die Antragsteller zu 2. bis 5. ihre wirtschaftliche Situation nunmehr in nachvollziehbarer und belegbarer Weise schlüssig darlegen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.