Beschwerde gegen VG-Beschluss zur Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln vom 4.11.2014 zurück. Die Überprüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis, weil sich das Vorbringen lediglich gegen die Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung richtet und dieselben Gründe in einem parallel entschiedenen Verfahren keinen Erfolg hatten. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 600 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Köln wird zurückgewiesen; Überprüfung nach §146 Abs.4 S.6 VwGO ergibt kein günstigeres Ergebnis
Abstrakte Rechtssätze
Die beschränkte Überprüfung nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO erlaubt dem Beschwerdegericht eine Prüfung nur insoweit, als sie über die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe hinausgeht.
Eine Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung richtet, ist nur erfolgreich, wenn die vorgebrachten Einwendungen substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen der Vollziehbarkeit nicht vorliegen.
Sind identische Einwendungen in einem getrennt geführten, gleich gelagerten Verfahren nicht erfolgreich, können sie der Beschwerde in einem weiteren Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO verpflichtet.
Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz werden Zwangsgeld- und Gebührenbeträge nach den Vorgaben des Streitwertkatalogs und des GKG anteilig (Viertel/Hälfte) herangezogen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1974/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis, da sich das Vorbringen allein gegen die Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2014 über die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, diese Begründung der Beschwerde in dem Verfahren 16 B 1352/14 nicht zum Erfolg verhilft und deshalb diese Gründe auch der Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen können. Auf die Ausführungen in dem Beschluss 16 B 1352/14 vom heutigen Tag wird Bezug genommen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 600 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG).
In selbständigen Zwangsvollstreckungsverfahren ist von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier 750 Euro) auszugehen (Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013), was zu einem Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des Betrags, nämlich 187,50 Euro führt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Hinsichtlich der in dem Bescheid vom 7. Oktober 2014 gleichfalls verfügten Androhung eines Zwangsgeldes von 900 Euro ist von der Hälfte dieses Betrages, also von 450 Euro auszugehen (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013); wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist dieser Betrag weiter auf 225 Euro zu halbieren. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheids vom 7. Oktober 2014 ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Gebührenbetrags von 750 Euro (= 187,50 Euro) in Ansatz zu bringen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).