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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1341/13·02.12.2013

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentzug

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Strittig war, ob die Behörde nach Tilgung von Punkten erneut Verwarnungsmaßnahmen (§4 Abs.3 StVG) hätte ergreifen müssen. Das OVG bestätigt die Entscheidung: Eine erneute Verwarnung war nicht erforderlich, weil die Punkteschwellen nicht durch erneuten Anstieg "von unten" erreicht wurden; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die in §4 Abs.3 Satz1 Nr.1 und Nr.2 StVG genannten Maßnahmen sind nur dann erneut zu ergreifen, wenn die jeweilige Punkteschwelle durch erneuten Anstieg von unten wieder erreicht oder überschritten wird.

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Fällt ein Punktestand durch Tilgung oder sonstigen Punktabzug aus einem höheren Bereich in den Bereich der Schwelle, begründet dies keine Pflicht der Behörde, die Maßnahmen der ersten oder zweiten Stufe erneut durchzuführen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG ist nicht rechtswidrig allein deshalb, weil die Behörde die Maßnahme erst nach einem späteren Wiederanstieg der Punkte (z. B. auf 18 Punkte) trifft, wenn der Punktestand zwischenzeitlich abgesunken war und die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

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Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die tragenden Feststellungen und die rechtliche Würdigung nicht substantiiert und durchgreifend in Frage stellt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG§ 4 StVG§ 4 Abs. 4 StVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 911/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich sein Punktestand durch Tilgung der mit drei Punkten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 22. September 2006 (nicht: 6. November 2006) von 14 auf 11 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 ‑ 19 B 337/03 ‑, juris, Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

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Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg "von unten" erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich "von oben" in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Weder das eine noch das andere ist jedoch erforderlich, wenn sich sein Punktestand ‑ sei es durch Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, sei es durch Tilgung infolge längeren verkehrsordnungsgemäßen Verhaltens ‑ abbaut.

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Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 ‑ 2 EO 682/03 ‑, juris, Rdnr. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 ‑ 3 BS 241/05 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2007, 168); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 ‑ 12 ME 414/07 ‑, juris, Rdnr. 15 a. E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 ‑ 10 B 10206/08 ‑, juris, Rdnr. 4, 7 (= NJW 2008, 3158); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 S 2053/10 ‑, juris, Rdnr. 15 (= NJW 2011, 2311); Dauer, a. a. O.

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Hiervon geht im Übrigen, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, auch bereits der Beschluss des vormals für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2003 ‑ 19 B 337/03 ‑, a. a. O., aus. In dem damaligen Fall hatte sich der Punktestand des Antragstellers durch Tilgung von 16 auf 13 Punkte reduziert, ohne dass daraus die Verpflichtung der Behörde abgeleitet worden wäre, nochmals die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. juris, Rdnr. 7).

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2. Anders als der Antragsteller meint, stand der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht schon mit dem Erreichen von 14 Punkten, sondern erst nach Erreichen von 18 Punkten durch Verfügung vom 29. Februar 2012 ergriffen hat. Dem ist, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sich sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zunächst auf 17 Punkte reduziert hat und erst mit Begehung der nachfolgend rechtskräftig geahndeten weiteren Ordnungswidrigkeit vom 10. April 2013 wieder auf 18 Punkte angewachsen ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).