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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1332/13·11.12.2013

Einstellung des Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich; Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtStreitwertfestsetzungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet; das OVG stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird mit Ausnahme der beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos erklärt. Das Gericht setzt den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, ist das Gericht berechtigt, das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Eine Entscheidung der Vorinstanz wird durch die Einstellung des Verfahrens in der Regel wirkungslos; hiervon ausgenommen bleiben beigefügte Regelungen zur Streitwertfestsetzung.

3

Das Beschwerdegericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.

4

Beschlüsse, durch die das Verfahren eingestellt und der Streitwert festgelegt wird, können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1171/13

Tenor

Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2013 ist mit Ausnahme der beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,‑‑ Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.