Aufhebung der Untersagung: § 3 FeV nicht hinreichend bestimmt für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagte. Streitgegenstand war, ob § 3 FeV als hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für eine solche Untersagung dient. Das OVG NRW hält § 3 FeV für unbestimmt und erklärt die Verfügung rechtswidrig; es stellt vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung her. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung anderer OVG an.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung wiederhergestellt, da § 3 FeV keine genügende Rechtsgrundlage darstellt
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 FeV regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht hinreichend bestimmt und kann daher nicht als Ermächtigungsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden.
Bei grundrechtsrelevanten Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage so zu bestimmen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung klar und vorhersehbar sind; fehlt diese Bestimmtheit, ist der Eingriff rechtswidrig.
Die Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11–14 FeV reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit von Untersagungen gegenüber weniger gefährlichen, fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen hinreichend zu konkretisieren.
Behördliche Untersagungen müssen auf einer erkennbar tragfähigen Ermächtigungsnorm beruhen; ist keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, ist die Maßnahme aufzuheben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1617/23
Leitsatz
3 FeV regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und kann daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht herangezogen werden (Anschluss an Bay. VGH, Urteil vom 17.4.2023 - 11 BV 22.1234 - und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.3.2024 - 10 A 10971/23.OVG -).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4317/23 gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2023 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.
Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 21. August 2023 rechtswidrig ist.
Der Senat geht davon aus, dass diese Untersagung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV findet, weil diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 30 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 27 ff.; ebenso: VG Schwerin, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 6 B 1855/22 SN -, juris, Rn. 22 ff.; Begemann, in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, Stand: 27. September 2024, § 3 FeV Rn. 21.1; Müller/Rebler, Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?!, DAR 2023, 437 (440); a. A.: Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2023 ‑ 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8 ff. (jedenfalls für die Fälle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 ‰ BAK); VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 23. September 2021 - 7 L 901/21 -, juris, Rn. 55 ff., und vom 16. November 2023 - 7 L 1617/23 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2024 - 23 K 6615/23 -, juris, Rn. 66 ff.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 38.
Angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen,
vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 32; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 33 ff.,
teilt der Senat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotentials insbesondere nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Insofern ist es auch nicht ausreichend, dass nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden. Selbst wenn diese Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen, fehlt es doch überwiegend an Anhaltspunkten dafür, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bzw. fehlender oder bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist.
Vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 33 ff.; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 76 ff.
Sonstige Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).