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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1269/07·23.01.2008

Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei rückwirkender Punktereduzierung nach Verfahrenseinstellung

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 4.6.2007, die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen angeblich 18+ Punkten vorsah. Entscheidend war, ob die nachträgliche Einstellung eines OWi-Verfahrens drei Punkte rückwirkend entfallen lässt. Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Einstellung den Punktestand auf 16 reduziert und die Entzugsgrenze nicht erreicht ist.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4.6.2007.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch Zurückversetzung in den vorigen Stand und Einstellung nach § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO führt dazu, dass die hieraus resultierenden Punkte rückwirkend nicht zur Last fallen und der Punktestand entsprechend zu korrigieren ist.

2

Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ist grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung abzustellen; hiervon sind jedoch rechtsgestaltende rückwirkende Korrekturen des Punktestandes zu unterscheiden.

3

Die nachträgliche Tilgung/Tilgungsreife von Eintragungen unterscheidet sich von der durch Einstellung eines Bußgeldverfahrens bewirkten rückwirkenden Nichtbestehenheit von Eintragungen; letztere kann die Beurteilung bereits getroffener Verwaltungsakte beeinflussen.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zu gewähren, wenn sich aus der neuen Sach- oder Rechtslage ergibt, dass die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 46 Abs. 1 OwiG iVm § 170 Abs. 2 StPO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 960/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Auf der nunmehr vorliegenden Tatsachengrundlage ist es nicht mehr gerechtfertigt, dem Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu versagen.

3

Der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2007 und auch dem angefochtenen Beschluss liegt die Einschätzung zugrunde, der Antragsteller weise einen Punktestand von 18 oder mehr auf, so dass er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Diese Einschätzung trifft indessen nicht zu, weil hinsichtlich der mit drei Punkten zu Buche schlagenden Zuwiderhandlung vom 9. Februar 2006 - Inbetriebnahme bzw. Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, obwohl das zulässige Gesamtgewicht überschritten war - das zuvor bereits rechtskräftig zulasten des Antragstellers abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren von der zuständigen Bußgeldbehörde in den vorigen Stand zurückversetzt und nach § 46 Abs. 1 OwiG iVm § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und sich somit der Punktestand des Antragstellers auf 16 vermindert hat. Es nicht gerechtfertigt, von der Punktezahl auszugehen, die dem Antragsteller aufgrund der bis dahin rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Ordnungsverfügung, also am 4. Juni 2007, anzulasten war. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nach der Sachlage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung bestimmt und die nachfolgende Reduzierung des Punktestandes im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - insbesondere durch Tilgung im Verkehrszentralregister bzw. Eintritt der Tilgungsreife - die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht mehr beeinflusst.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, DÖV 2006, 924 = NWVBl. 2007, 24 = VRS 111 (2006), 230 = DAR 2007, 164; ebenso VGH BW, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S 2875/04 -, DÖV 2005, 746 = VRS 108 (2005), 454; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. November 2005 - 3 BS 232/05 -, Juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. November 2006 - 1 M 140/06 -, Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 11 CS 06.3037 -, DAR 2007, 717; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 1 B 167/06 -, NJW 2007, 394; zweifelnd OVG RP, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 10 B 10750/06 -, DÖV 2006, 834 = DAR 2007, 41.

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Vorliegend verhält es sich indessen so, dass die Einstellung des den Verkehrsverstoß vom 9. Februar 2006 betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Antragsteller so stellt, als seien ihm die sich daraus ergebenden drei Punkte nie zur Last gefallen. Die Verfahrenseinstellung führt zu einer rückwirkenden Korrektur des Punktestandes des Antragsteller und ist daher nicht mit einer nach dem Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG eintretenden Tilgung oder Tilgungsreife von Eintragungen punktebewehrter Zuwiderhandlungen vergleichbar.

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Die (rückwirkende) Verminderung des Punktestandes des Antragstellers ist auch im laufenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obwohl die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erst unter dem Datum des 29. November 2007 und damit nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) verfügt worden ist. In diesem Zusammenhang bedarf nicht der näheren Klärung, in welchem Verhältnis die Fristgebundenheit der Beschwerde zu der Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) steht.

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Vgl. zum Streitstand eingehend Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage, § 146 Rn. 98 bis 114.

8

Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller die in der Sache zur Begründetheit der Beschwerde führenden Gründe im seinerzeit möglichen Umfang bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat. Er hat insoweit vorgetragen, dass er bei der Bußgeldbehörde, dem Kreis Viersen, im Hinblick auf die rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung vom 9. Februar 2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat; zudem hat er sich zu den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen geäußert und den Umstand benannt, aufgrund dessen die Zuwiderhandlung nicht ihm, sondern einem seiner Mitarbeiter anzulasten sei. Daher stellt sich die Fortentwicklung des Falles, nämlich die Stattgabe des Wiedereinsetzungsbegehrens und die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, lediglich als Ergänzung des vom Antragsteller fristgerecht Vorgetragenen dar.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung, hinsichtlich derer des Näheren auf den Beschluss gleichen Datums und Rubrums im Verfahren 16 E 922/07 verwiesen wird, auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.