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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 123/01·11.02.2001

Verwerfung von Zulassungsanträgen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Aussichtslosigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Beschwerde sowie Prozesskostenhilfe und Übernahme von Telefonkosten. Das OVG verwirft die Zulassungsanträge als unzulässig, weil die nach § 67 Abs. 1 VwGO zwingende Anwalt- bzw. Rechtslehrervertretung von Anfang an fehlt und frühere Entscheidungen rechtskräftig sind. Prozesskostenhilfe und Übernahme von Telefonkosten werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) abgelehnt. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anträge auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen; PKH und Übernahme von Telefonkosten abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt die von § 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer von Beginn an voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Bevollmächtigten ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

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Die Rechtskraft eines unanfechtbaren Beschlusses der Vorinstanz steht einer erneuten sachlichen Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen.

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Fehlt eine substantiiert dargelegte Darlegung von Zulassungsgründen, rechtfertigt dies die Zurückweisung des Zulassungsantrags; eine bloß allgemeine Inangriffnahme der Kammer genügt nicht.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 122 ZPO§ 114 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2757/00

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Übernahme von Telefonkosten für Gespräche mit Prof. Dr. B. werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind unzulässig, weil es an der in § 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fehlt. Das gilt ungeachtet der erklärten Absicht des Antragstellers, nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe das weitere gerichtliche Vorgehen in die Hand eines Rechtsanwalts bzw. Rechtslehrers zu geben; denn die rechtskundige Vertretung muss von Anfang an, also schon bei der Antragstellung, gegeben sein. Hinsichtlich des gegen den Beschluss vom 27. Dezember 2000 gerichteten Zulassungsantrags steht überdies die Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 30. Januar 2001 einer Sachentscheidung entgegen. Auf den diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es nicht an.

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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Prof. Dr. B. aus D. für einen künftig zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Soweit es um die Anfechtung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 27. Dezember 2000 geht, folgt das schon aus der Rechtskraft dieses Beschlusses. Im Übrigen, das heißt im Hinblick auf den Beschluss vom 10. Januar 2001, kann offen bleiben, ob der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller jedenfalls in Umrissen, gleichsam nach Laienart, einen oder gegebenenfalls mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe darlegen muss oder ob keine Antragsbegründung erforderlich ist und das Beschwerdegericht von Amts wegen gehalten ist, Klarheit über das Vorliegen von Zulassungsgründen zu gewinnen. Der Antragsteller hat lediglich in allgemeiner Weise die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts angegriffen; Zulassungsgründe iSv § 124 Abs. 2 VwGO werden hingegen nicht erkennbar. Insbesondere führt der Antragsteller nichts Konkretes dazu aus, warum der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2001 im Ergebnis unrichtig sein könnte. Auch als Ergebnis einer Prüfung von Amts wegen treten keine Zulassungsgründe zutage.

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Schließlich hat auch der Antrag auf Übernahme von Telefonkosten, die dem Antragsteller bei Telefonaten mit dem von ihm als Prozessbevollmächtigten ins Auge gefassten Prof. Dr. B. entstanden sind oder noch entstehen werden, keinen Erfolg. Falls dieser Antrag sachlich als Teilaspekt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu bewerten sein sollte, kann auf die dazu gemachten Ausführungen verwiesen werden. Falls hingegen die Übernahme dieser Kosten nicht als Teil der Prozesskostenhilfe angesehen werden kann - hierfür spricht einerseits der Wortlaut des § 122 ZPO, anderseits aber vor allem der Umstand, dass nach den Vorstellungen des Antragstellers der Antragsgegner für diese Kosten einstehen soll -, wäre jedenfalls der Rechtsgedanke des § 114 ZPO heranzuziehen; danach ist es - unbeschadet der Frage, ob der Senat überhaupt zur Erstentscheidung berufen wäre - nicht gerechtfertigt, dass dem Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit einer aussichtslosen Rechtsverfolgung erstattet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.