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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1185/04·07.07.2004

PKH-Ablehnung und Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Hilfebedürftigkeit

SozialrechtAsylbewerberleistungsrecht (AsylbLG)Einstweiliger Rechtsschutz/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erlasses einstweiliger Leistungen nach dem AsylbLG. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidendes Merkmal war die fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit: bei einer Hausdurchsuchung gefundene, teilw. originalverpackte Elektronikgegenstände sprechen gegen Bedürftigkeit. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Für den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem AsylbLG ist die Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen; erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte gegen Hilfebedürftigkeit schließen den Anordnungsanspruch aus.

3

Das bloße Vorbringen, Sachwerte seien wertlos oder geschenkt, genügt nicht zur Entkräftung objektiver Indizien (z. B. originalverpackte oder veräußerungsfähige Gegenstände), aus denen durchschlagende Zweifel an der Bedürftigkeit folgen können.

4

Kosten- und Kostentragungsfolgen richten sich bei Zurückweisung der Beschwerde nach den Vorschriften der VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 L 335/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidend der Senat entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

4

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, so dass ein Anordnungsanspruch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht ist. Bei den Antragstellern sind anlässlich der Hausdurchsuchung Elektronikgeräte und Kosmetika in einem Umfang vorgefunden worden, die von Leistungen nach dem AsylbLG nicht finanziert werden können. Das Beschwerdevorbringen, viele dieser Geräte seien nahezu wertlos, ist kaum nachvollziehbar. Wie die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufnahmen belegen, war ein erheblicher Teil der Geräte original verpackt. Dass diese Gegenstände nicht wertlos waren, liegt auf der Hand. Ähnliches dürfte aber auch für die anderen Geräte gelten, die jedenfalls im Internet zu einem angemessenen Preis zu verkaufen sein dürften. Für nicht glaubhaft hält der Senat auch den Vortrag, ein Teil der Geräte sei geschenkt worden. Insgesamt verbleiben angesichts des Besitzes der Vielzahl teurer Elektronikgeräte durchschlagende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die diese vor einem erneuten Bezug von Sozialhilfe werden ausräumen müssen.

5

Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.