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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1126/14·11.11.2014

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Punkthöhe gemäß StVG n.F. abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen angeblich nicht mehr vorliegender 8 Punkte. Das OVG prüft begrenzt nach den vorgetragenen Gründen und stellt fest, dass für die Ermittlung der Punkteschwelle das Tattagprinzip gilt. Übergangsregelungen des § 65 StVG n.F. lassen die Eintragungen weiter gelten; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung, ob die Punktegrenze von 8 Punkten nach der seit 1. Mai 2014 geltenden Fassung des StVG erreicht ist, ist der Tag der Begehung der letzten zur Erreichung der Schwelle führenden Tat maßgeblich (Tattagprinzip).

2

Punkte wirken bereits mit der Begehung und rechtskräftigen Ahndung der Tat; spätere Tilgungen oder Einträge in der Überliegefrist heben nicht rückwirkend eine bereits vorliegende Überschreitung der Punkteschwelle auf, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

3

Die Übergangsregelungen des § 65 StVG n.F. bestimmen, welche Eintragungen am 1. Mai 2014 zu löschen sind und für welche Eintragungen bis zum 30. April 2019 das alte Tilgungsrecht (§ 29 StVG a.F.) Anwendung findet.

4

Bei der beschränkten Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Beschwerde unbegründet, wenn die dargelegten Gründe keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs oder sonstige durchgreifende Rügen gegen die Entziehungsverfügung ergeben.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F.§ 65 StVG n.F.§ 28 Abs. 3 StVG a.F.; § 28 Abs. 3 StVG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1494/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

2

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister insgesamt 2 Punkte aufweise, die restlichen Punkte befänden sich in der Überliegefrist. Das damit sinngemäß geltend gemachte Vorbringen, die Voraussetzungen für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis lägen nunmehr nicht mehr vor, verfängt nicht. Für die Beantwortung der Frage, wann sich hier 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung (n.F.) ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips: Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. sowie zu der Rechtslage nach dem StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung [a.F.] etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 ‑ 16 B 547/13 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden Senats). Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister 8 (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis daher unabhängig von später ‑ vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung ‑ eintretenden Punktetilgungen zu entziehen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F.). Es ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung vom 25. Juli 2014 ohne Bedeutung, dass die Auskunft aus dem Fahreignungsregister nun 2 Punkte mitteilt und 7 Eintragungen in der Überliegefrist.

3

Dieses Ergebnis entspricht den Übergangsbestimmungen des § 65 StVG n.F. Nach dessen Absatz 3 werden die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

4

Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr sind die Verkehrsverstöße des Antragstellers weiterhin beachtlich. Die von dem Antragsteller begangenen und in der Überliegefrist eingetragenen Ordnungswidrigkeiten wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage sind in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s) StVG bezeichnet. Zu den besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden und mit 2 Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten gehören nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) u.a. jene, denen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Nr. 2.2.3 unter Verweis auf die laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) oder die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Nr. 2.2.8) zugrundeliegt. Zudem gibt es die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden und mit 1 Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten, etwa den Verstoß gegen die weiteren Vorschriften über die Geschwindigkeit (Nr. 3.2.2 unter Verweis auf die laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV).

5

Ferner werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Dies bedeutet, dass in dem bezeichneten Fall bis Ende April 2019 für die Tilgung das alte Recht angewendet wird. So wird auch hier verfahren.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).