Zulassungsantrag und Prozesskostenhilfe im Eilverfahren wegen Sozialleistungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Sozialleistungen sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG lehnte sowohl die Zulassung als auch die PKH ab, da keine Erfolgsaussicht und keine der geltend gemachten Zulassungsgründe vorgetragen wurden. Unklare und widersprüchliche Angaben zur Mittellosigkeit sowie fehlende substantiierte Darlegung eines Verfahrensfehlers führten zur Entscheidung. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Beschwerde und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiierten Vortrag, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensfehler aufzeigt.
Ein möglicherweise entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß ist nicht dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret und nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO begründet, inwiefern Verfahrensrechte verletzt worden sein sollen.
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören regelmäßig zum materiellen Recht und begründen allein keinen Zulassungsgrund nach Verfahrensrecht.
Beim Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz über Sozialleistungen ist die Mittellosigkeit durch schlüssige, widerspruchsfreie und prüfbare Angaben zu belegen; bleiben erhebliche Unklarheiten, sind Anträge abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 695/01
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde und auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus H. muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Mit seinem Begehren auf Zulassung der Beschwerde vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. Der Senat vermag aus dem zu berücksichtigenden Zulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schließen.
Das Verwaltungsgericht hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch des Antragstellers auf Sozialleistungen im bisher gewährten Umfang mit der Begründung verneint, es bestände Unklarheit über seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, die insbesondere aus unzureichenden Informationen über den Verbrauch ihm von seiner früheren Lebensgefährtin gewährter Darlehensmittel herrührten. Der Zulassungsvortrag ist nicht geeignet, die damit zu Recht aufgeworfenen Fragen zu Gunsten einer hinreichend feststehenden Mittellosigkeit des Antragstellers in einem Maße zu beantworten, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis entscheidend erschüttert wird; vielmehr sind gewichtige Zweifelspunkte offen geblieben.
So ist es dem Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechende Unstimmigkeit nicht gelungen, eine nachvollziehbare Erklärung zu den unterschiedlichen Zeitpunkten zu liefern, die im Laufe des Verfahrens dazu gemacht worden sind, wann das ihm eingeräumte Darlehen über 8.000,- DM aufgebraucht gewesen sein soll. Aus dem Schreiben der Frau L. vom 5. April 2001 an den Beklagten kann geschlossen werden, das Darlehen vom 9. Oktober 2000 sei Anfang April 2001 aufgebraucht gewesen. In ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 geben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an, das letzte Geld aus dem Darlehen sei im März 2001 geflossen. Nach der Zulassungsschrift vom 3. August 2001 soll das Darlehen demgegenüber für Zahlungen verbraucht worden sein, die sich bis Juni 2001 erstreckt hätten. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau L. vom 3. August 2001 wurden die Mieten für die Monate Januar bis Juli 2000 mit dem gewährten Darlehen beglichen, soll die letzte Zahlung im Juni 2001 erfolgt und der Darlehensbetrag damit erschöpft sein. Danach ergeben sich also unterschiedlichen Zeitpunkte, die etwa für eine Aufstockung des Darlehensbetrages sprechen könnten.
Auch dazu, in welcher Weise der angebliche Darlehensbetrag von nur 8.000,- DM aufgebraucht worden ist, hat der Antragsteller keine klaren und eindeutigen Angaben gemacht. Mit seinen Zulassungsvorbringen verwickelt er sich vielmehr in weitere Widersprüche. Heißt es im vorprozessualen Schreiben seiner Anwälte vom 4. April 2001 noch, dass er in den vergangenen Monaten von der Unterstützung seiner Verwandtschaft gelebt habe, lässt er sich im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2001 pauschalierend dahingehend ein, der Antragsgegner habe seinen Lebensunterhalt aus dem - im Übrigen für die Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten verwendeten - Darlehen der früheren Lebensgefährtin bestritten. Erstmals mit der Zulassungsschrift vom 3. August 2001 macht der Antragsteller dann eine genauere Rechnung auf, nach der einerseits mit der Darlehensforderung in Höhe von 8.000,-- DM und Sozialhilfeleistungen in Höhe von 1.650,-- DM die Unterkunftskosten (Nettomiete incl. Nebenkosten) von 696,- DM für die Monate Januar bis Juli 2001 abzüglich vom Sozialamt in den Monaten April bis Juni 2001 erhaltener angemessener Unterkunftskosten von jeweils 455,- DM aufgerechnet worden sein sollen, andererseits aus dem Darlehen nachgewiesene Überweisungen auf diverse Schuldverpflichtungen über 2.100,- DM erfolgt sein sollen und schließlich der Rest von 4.085,- DM im Zeitraum Oktober 2000 bis Juli 2001 mit monatlich durchschnittlich 408,50 DM für den täglichen Lebensbedarf des Antragstellers (Essen, Getränke, Körperpflegemittel, Kleidung) verwandt worden sein soll. Auf den Vorhalt des Antragsgegners, wegen doppelt in Rechnung gestellter Überweisungen und eines weit vor der Darlehensgewährung datierenden Beleges sei die Begleichung von Schulden aus dem Darlehen nur in Höhe von 1.100,- DM an Stelle von 2.100,- DM nachgewiesen, hat der Antragsteller eine neue - abweichende - Rechnung aufgemacht. Danach sollen aus dem Darlehensbetrag von 8.000,- DM neben Unterkunftskosten für den Zeitraum Januar bis Juni 2001 in Höhe von 2.775,- DM (3 x 690,- DM + 3 x 235,- DM) im Einzelnen belegte Zahlungen auf unterschiedliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 4.741,40 DM geleistet worden sein und Frau M. soll den Antragsteller im Übrigen mit Barbeträgen für den Kauf ärztlich verordneter Medikamente unterstützt haben. Bei diesem Szenario bleibt im Dunkeln, wie der Antragsteller seine Bedürfnisse des täglichen Lebens in der Vergangenheit bestritten hat, so dass auch deshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Darlehen aufgestockt worden ist oder der Antragsteller über Mittel aus anderen Quellen verfügt. Überhaupt mutet die Konstruktion eines Darlehens, aus dem Beträge auf die ebenfalls dem Darlehensgeber geschuldete Miete angerechnet werden, künstlich an und verlangt zur Glaubhaftigkeit schlüssige Anhaltspunkte, wie etwa einer prüfungssicheren Abrechnung. Vor dem Hintergrund der deshalb unsicher erscheinenden Sachlage erlangt es auch Bedeutung, dass der Antragsteller ausweislich des von ihm überreichten Schreibens des Obergerichtsvollziehers U. vom 23. August 2001 bisher nicht der Verpflichtung nachgekommen ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben bzw. sein früheres Vermögensverzeichnis zu ergänzen.
Gleichfalls zwielichtig erscheint es, wenn der Kläger dem wiederholten Vorhalt, auf seinen Girokonten würden möglicherweise noch Umsätze getätigt, nicht durch eindeutige Erklärungen der Banken begegnet. Das Schreiben der Sparkasse Ahlen vom 10. August 1999 beinhaltet nur die Kündigung der Kreditinanspruchnahme aus den Giroverträgen, ist darüber hinaus - ebenso wie das notarielle Schuldanerkenntnis vom 1. März 2000 - nicht aktuell und auch schon deshalb nicht zum Nachweis geeignet. Die Bescheinigung der Sparkasse A. vom 26. Juli 2001 betrifft lediglich die Darlehenskonten, nicht aber die Girokonten des Antragstellers. Dass der Antragsteller bei der Volksbank A. kein Girokonto mehr unterhält, ist zwar wegen des - in dem Schadensersatzprozess zum Ausdruck kommenden - Zerwürfnisses sehr wahrscheinlich, jedoch nicht konkret durch entsprechenden Schriftwechsel belegt.
Dass die Beschwerde auch nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zuzulassen ist, ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß nicht im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt hat. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ- RR 1996, 359 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Materiell-rechtlich ist der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.