MPU-Anordnung zu Cannabis: „und/oder“-Fragestellung unverhältnismäßig
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung zurück. Maßgeblich war, dass die Entziehung nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden konnte, weil die zugrunde liegende MPU-Anordnung rechtswidrig war. Die mit „und/oder“ verknüpfte Frage enthielt einen nicht anlassbezogenen, unverhältnismäßigen Untersuchungsgegenstand (dauerhafte Leistungs-/Funktionsbeeinträchtigungen). Zudem fehlten zur zweiten Frage tragfähige, in der Anordnung erkennbare Ermessenserwägungen; eine Heilung im Gerichtsverfahren scheidet aus.
Ausgang: Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde gegen die stattgebende Eilentscheidung des VG zurückgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine MPU-Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV muss anlassbezogene und verhältnismäßige Fragestellungen enthalten; unverhältnismäßige Frageteile machen die Anordnung rechtswidrig.
Die Konjunktion „und/oder“ in einer Gutachtenfrage eröffnet nach allgemeinem Sprachgebrauch kumulative oder alternative Prüfungsansätze und ist nicht ohne Weiteres als bloße Präzisierung eines einheitlichen Untersuchungsgegenstands zu verstehen.
Aus der Nichtbeibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) darf nur dann auf Nichteignung geschlossen werden, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig ist.
Ermessensentscheidungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV müssen in der Gutachtenanordnung erkennbar sein; nachgeschobene Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren heilen eine rechtswidrige Gutachtenaufforderung nicht.
Der Betroffene muss innerhalb der laufenden Beibringungsfrist anhand der Anordnung zuverlässig beurteilen können, ob er die Begutachtung für gerechtfertigt hält; Unklarheiten in Zielrichtung und Gegenstand der Fragestellung gehen zu Lasten der Behörde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 651/24
Leitsatz
Einzelfall einer unverhältnismäßigen Fragestellung („und/oder“) bei der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (kurz- bzw. längerfristige Folgen des Cannabiskonsums).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt nicht zu dessen Änderung und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2024 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entziehung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und könne nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV lägen nicht vor, auch wenn der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Denn die in der Gutachtenanordnung mitgeteilte erste Fragestellung,
„Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird und/oder liegen als Folge des Konsums von Cannabis Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen?“,
verstoße teilweise gegen die Vorgaben in § 11 Abs. 6 FeV. Der zweite Teil der Frage (ab „und/oder“) sei nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig. Er konkretisiere nicht bloß den ersten Teil der Fragestellung. Vielmehr ziele er auf einen anderen Untersuchungsgegenstand ab, nämlich darauf, ob bei dem Antragsteller als Folge des Cannabiskonsums jenseits der akuten Rauschwirkung dauerhaft fahreignungsausschließende Leistungsmängel vorlägen. Für eine solche Befürchtung bestehe aber bei dem vorliegend in Rede stehenden gelegentlichen Cannabiskonsum in aller Regel kein Anlass. Die fehlende Anlassbezogenheit und die Unverhältnismäßigkeit des zweiten Teils der ersten Fragestellung führten zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung insgesamt und beträfen auch insbesondere die zweite Frage,
„Ist zu erwarten, dass die/der Untersuchte (auch) in Zukunft erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“.
Es sei nicht klar ersichtlich, auf welchen Sachverhalt genau diese zweite Frage abziele (Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung oder davon unabhängige Verkehrsverstöße wie bei der Flucht des Antragstellers vor der Polizei mit stark überhöhter Geschwindigkeit). Unklarheiten gingen zu Lasten der Antragsgegnerin.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Aufteilung der ersten Fragestellung in zwei Teile bezwecke eine Spezifizierung der Eignungszweifel, die Verwendung der Konjunktion „und/oder“ diene der Präzisierung des vorangegangenen Frageteils und dazu, die relevanten Facetten eines Sachverhalts zu erfassen, ohne dabei neue, unabhängige und vom Sachverhalt losgelöste Untersuchungsgegenstände einzuführen. Dieses Verständnis der Konjunktion „und/oder“ entspricht schon nicht ihrer allgemeinen Bedeutung bzw. dem Sprachgebrauch. Sie drückt – worauf bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat – aus, dass eine Verknüpfung oder eine Alternative angeboten wird oder vorliegt.
Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/und_oder, zuletzt abgerufen am 21. März 2025.
Eine Präzisierung des ersten Teils der ersten Fragestellung durch ihren zweiten Teil liegt schon deshalb fern, weil die Formulierung der streitgegenständlichen Frage auch eine Kombination beider Frageteile mit der Variante „oder“ zulässt und diese Konjunktion der Verknüpfung von Alternativen dient.
Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/oder, zuletzt abgerufen am 21. März 2025.
Dieses allgemeine Sprachverständnis zugrunde gelegt verdeutlicht die von der Antragsgegnerin gewählte Konjunktion eben keine spezifischere Darstellung eines einheitlichen Untersuchungsgegenstands, sondern weist auf kumulativ oder alternativ zueinanderstehende Ansätze der Untersuchung hin.
Der Einwand, bei dem zweiten Frageteil gehe es – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – nicht darum, permanente Beeinträchtigungen oder langfristige Leistungsmängel als Folge des Cannabiskonsums zu untersuchen, sondern um die spezifischen Auswirkungen, die in einem Zeitraum nach dem Konsum auftreten könnten, dringt nicht durch. Es fehlt der Gutachtenanordnung vom 10. April 2024 schon an Anhaltspunkten, dass nur (zeitnah) auf den Konsum folgende Beeinträchtigungen Gegenstand der Untersuchung hätten sein sollen und längerfristige Auswirkungen unberücksichtigt gelassen werden sollten. Durch die auch bereits vom Verwaltungsgericht thematisierte Anlehnung der Fragestellung an solche bei einer Alkoholproblematik wird die Unterscheidung zwischen kurz- und (laut Beschwerdebegründung auszuklammernden) längerfristigen Folgen des Cannabiskonsums vielmehr gerade nicht erreicht. Die Frage nach Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem früheren Alkoholkonsum, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen,
vgl. den in der Praxis häufig zu findenden Formulierungsvorschlag bei Stephan/Brenner-Hartmann, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 255 f. mit Verweis auf Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 62,
dient der Abklärung, ob als Folgen früheren Alkoholkonsums verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen bestehen,
vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021, S. 75 (Buchstabe d); Stephan/Brenner-Hartmann, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 272,
mithin ob der zurückliegende Alkoholkonsum zu weiterhin bestehenden Einschränkungen geführt hat. Die von der Antragsgegnerin gewählte, hieran angelehnte Formulierung suggeriert also, dass auch vorliegend hätte aufgeklärt werden sollen, ob der Cannabiskonsum des Antragstellers zu vergleichbaren (längerfristigen) Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen führte. Diese wiederum sollten nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung aber gerade nicht Untersuchungsgegenstand sein. Anhaltspunkte für die von ihr angedachte Differenzierung zwischen kurz- und (nicht zu berücksichtigenden) längerfristigen Folgen des Cannabiskonsums liefert auch nicht die Begründung der Gutachtenanordnung vom 10. April 2024. Aus welchen der darin aufgeführten Passagen sich „mit aller Deutlichkeit“ die Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Frage ergeben soll, führt die Antragsgegnerin schon nicht aus. Eine insbesondere zeitliche Aspekte einer Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum berücksichtigende Begründung kann der Gutachtenanordnung vielmehr nicht entnommen werden. Entsprechendes folgt auch bei Anlegung eines Einschätzungshorizontes eines durchschnittlichen mündigen Bürgers nicht aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Anordnung vom 10. April 2024 dem üblichen Aufbau solcher Anordnungen entsprechen mag.
Auch der Verweis der Antragsgegnerin auf Hypothese D 6 der Beurteilungskriterien,
vgl. Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 182: „Es bestehen nach früherem Drogenkonsum keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychofunktionalen Voraussetzungen.“,
verfängt nicht, da mit dieser gerade nicht nur kurzfristige Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychofunktionalen Voraussetzungen durch einen vorangegangenen Drogenkonsum erfasst werden sollen.
Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht die Beanstandung der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht betrachte die erste Fragestellung nicht im Gesamtkontext. Mit dem zweiten Teil der ersten Fragestellung solle geklärt werden, ob durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sei. Die Frage nach dem sicheren Führen sei entscheidend, um die Fähigkeit des Antragstellers zur Trennung von Konsum und Fahren zu bewerten, da ohne Vorliegen von Geeignetheit i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der bis zum 21. August 2024 geltenden Fassung vom 27. März 2024 (FeV a. F.) auch nicht angenommen werden könne, dass ein Kraftfahrzeug sicher geführt werden könne.
Allein eine etwaige Erforderlichkeit der Abklärung dieses Aspekts kann jedoch nicht auf eine ordnungsgemäße Fragestellung führen, weil hierdurch die vorstehend aufgezeigten Mängel der Fragestellung nicht ausgeräumt werden. Dass Gutachtenanordnungen mit (im Einzelnen anders formulierten) Fragen nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen vom Senat und von anderen Gerichten in der Vergangenheit nicht beanstandet wurden, vermag vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu Gunsten der Auffassung der Antragsgegnerin zu streiten.
Zudem wurde eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, die nicht auf andauernden Leistungsmängeln beruhte, nach der hier maßgeblichen, ab dem 1. April 2024 und bis zum 21. August 2024 geltenden Rechtslage,
vgl. vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5; allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Fahrerlaubnisentziehung und bei Gutachtenanordnung BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, m. w. N,
grundsätzlich bereits darüber berücksichtigt, dass Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. dann angenommen wurde, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden konnten.
Auch das Beschwerdevorbringen zu der zweiten Frage in der Gutachtenanordnung greift nicht durch. Die Antragsgegnerin macht geltend, der durchschnittlich mündige Bürger sei in der Lage, aus der Sachverhaltsdarstellung die richtige Interpretation der zweiten Fragestellung herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob die dem Betroffenen abverlangte Unterscheidung der Komplexe „Cannabis“ und „Verkehrsverstöße“ (womit die Polizeiflucht mit Unfallfolge in Bezug genommen sein soll) anhand eines Zeilen- und eines Seitenwechsels, des Wortes „weiterhin“ sowie eines fortgesetzten Wechsels zwischen beiden Komplexen bei der Darstellung von Sachverhalt, Eignungszweifeln und Fragestellung die erforderliche Eindeutigkeit und Verständlichkeit herbeiführt. Jedenfalls aber kann der Gutachtenanordnung vom 10. April 2024 nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zustehende Ermessen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 35,
erkannt und ausgeübt hat. Nach dem (in der Beschwerdebegründung nochmals bestätigten) Aufbau der Gutachtenanordnung enthält diese allein die Wiedergabe des Sachverhalts sowie eine Darlegung der Eignungszweifel bezogen auf Verkehrsverstöße des Antragstellers während seiner Flucht vor der Polizei am 17. Juni 2023. Ermessenserwägungen finden sich hierin indes keine. Sollte es sich bei den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, aus der Gesamtschau des Verkehrsverhaltens des Antragstellers und den daraus erwachsenen Eignungsbedenken sei die Klärung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gerechtfertigt, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren, um solche Erwägungen handeln, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtenbeibringung kann nicht nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – „geheilt“ werden. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 16 B 1402/17 -, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).