Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gerügte die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte Gutachten und Vorentscheidung und wies die Beschwerde zurück. Entscheidungsbildend waren hohe Alkoholisierung, Leistungseinbußen bei Tests und fehlende Einsicht des Betroffenen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Minden über die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.
Abstrakte Rechtssätze
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das erhebliche Alkoholisierungsgrade und verkehrsrelevante Leistungseinbußen feststellt, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Die Möglichkeit der Rückrechnung auf eine hohe Blutalkoholkonzentration ist von der Gesamtwürdigung zu tragen und kann den Schluss auf wiederholt abnormen Alkoholkonsum stützen.
Fehlende körperliche Merkmale oder unauffällige Leberwerte schließen eine alkoholbedingte Fahreignungsminderung nicht aus.
Widersprüchliche oder offensichtlich falsche Angaben des Betroffenen zu seinem Trinkverhalten können das Fehlen der erforderlichen Einsichts- und Änderungsbereitschaft begründen und die Prognose zur Fahreignung negativ beeinflussen.
Deutliche Leistungseinbußen in psychologischen Tests begründen allein schon Zweifel an der verkehrsbezogenen Leistungsfähigkeit und können die Annahme von Fahreignungsmängeln tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 387/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Antragsteller hält dem angefochtenen Beschluss entgegen, das über seine Fahreignung erstellte Gutachten sei keine taugliche Grundlage für die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis. Soweit ihm darin eine unzutreffende und beschönigende Darstellung seines Alkoholkonsums vorgeworfen werde, sei zu berücksichtigen, dass der anlassgebende Vorfall zur Zeit der Begutachtung schon rund vier Jahre zurückgelegen habe und deshalb keine genauen Angaben zu der damaligen Trinkmenge mehr möglich gewesen seien. Er sei in dem Gutachten auch zu Unrecht als "geübter Trinker" eingestuft worden; die Feststellung im Gutachten, es fehle an körperlichen Zeichen für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch, spreche ebenso wie die Erkenntnisse seines Hausarztes und seine lange beanstandungsfreie Tätigkeit als ‑ häufig überprüfter ‑ Fernfahrer nachdrücklich gegen alkoholbedingte Fahreignungsmängel. Außerdem habe er sich zwischenzeitlich in verkehrspsychologische Beratung begeben.
Diese Einlassungen erschüttern im Ergebnis nicht die Einschätzung, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist und ihm deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dem Gutachten des TÜV Nord und diesem folgend dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der vom Antragsteller am 5. April 2009 erreichte Alkoholisierungsgrad in Verbindung der seinerzeit gezeigten Körperbeherrschung für eine tiefgreifende Alkoholproblematik spricht und den Schluss zulässt, dass es schon zuvor immer wieder zur Aufnahme abnorm hoher Trinkmengen gekommen sein muss. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Antragsteller jedenfalls in seiner Verhaltenskontrolle deutlich eingeschränkt war und dass die zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,28 Promille im Tatzeitpunkt führende Rückrechnung wohl zu hoch angesetzt worden ist. Denn auch eine zur Tatzeit nur um 0,1 oder 0,2 Promillepunkte über dem ermittelten Wert von 2,78 Promille liegende Blutalkoholkonzentration wird von Personen, die in normalem, gesellschaftlich tolerierten Maße dem Alkohol zusprechen, nicht erreicht. Erst recht könnte sich ein durchschnittlicher Gelegenheitskonsument mit einer auch nur annähernd vergleichbaren Alkoholisierung nicht wie der Antragsteller auf einem Fahrrad halten. Die vom Antragsteller unter Beweis gestellte Trinkfestigkeit, die ihrerseits das Ergebnis oftmaliger alkoholischer Exzesse in Gestalt des "Sich‑Herantrinkens" an die individuelle "Trinkgrenze" ist, erschwert gerade in Verbindung mit häufiger berufsbedingter Kraftfahrzeugbenutzung bis hin zur Unmöglichkeit die konsequente und sichere Vermeidung von Trunkenheitsfahrten, wobei insbesondere die Restalkoholproblematik zu beachten ist. Dass der Antragsteller abgesehen von der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ‑ soweit ersichtlich ‑ noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, kann nur als glückliche Fügung bewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein abnormer Alkoholkonsum nicht zuverlässig durch körperliche Merkmale oder die sog. Leberwerte nachgewiesen werden kann; dem entspricht umgekehrt, dass diesbezügliche Negativbefunde nicht sicher auf einen unproblematischen Alkoholkonsum schließen lassen. Desungeachtet sei aber darauf hingewiesen, dass die bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung ermittelten Leberwerte einen leicht überhöhten (Gamma‑GT) und einen im obersten Normalbereich liegenden (GPT) Einzelwert zutage treten ließen. Außerdem hat der Antragsteller bei den psychologischen Leistungstests teilweise deutlich unter den Anforderungen gelegen, was schon für sich Fahreignungszweifel hervorruft und im Übrigen den Schluss auf einen alkoholbedingten Abbau verkehrsrelevanter Fähigkeiten nahelegt; dem muss aber nicht abschließend nachgegangen werden.
Der Antragsteller wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme, seine Angaben zum Trinkverhalten ‑ insbesondere am Vorfallstag ‑ seien unrealistisch und trügen den Schluss auf eine unterentwickelte Fähigkeit bzw. Bereitschaft zur Aufarbeitung der Alkoholproblematik. Soweit der Antragsteller auf den langen zeitlichen Abstand zwischen der Trunkenheitsfahrt und der medizinisch-psychologischen Begutachtung hinweist, verfängt dies nicht. Denn der Antragsteller hat bei der Begutachtung nicht etwa auf Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen oder wegen solcher Schwierigkeiten nur vage Angaben machen können. Vielmehr hat er sich detailliert und unbeirrt zu der Trinkmenge und auch zum Rahmengeschehen geäußert, wobei er überdies die Trinkangaben durch die Behauptung untermauert hat, es habe sich um die übliche Menge Alkohol gehandelt, die er bei derartigen Anlässen zu trinken pflege. Entscheidend für die etwas missverständliche Einschätzung im Gutachten, die Angaben des Antragstellers zur Trinkmenge seien "nicht verwertbar" ‑ in Wirklichkeit waren sie durchaus verwertbar, allerdings nicht zu seinen Gunsten ‑, ist, dass diese Einlassungen in keiner Weise zu der ermittelten Blutalkoholkonzentration passen, d.h. offenkundig unwahr sind. Wenn aber der Antragsteller massiv über sein Trinkverhalten täuscht und sich auch nach wiederholten Vorhaltungen nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben durchringen kann, fehlt es schon an der Grundvoraussetzung für eine Änderung zum Besseren, nämlich der ‑ erkennbaren ‑ Bereitschaft zu einer schonungslosen Bestandsaufnahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).