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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 101/25·25.03.2026

OVG NRW: Kumulativer Konsum von Medizinal- und Konsumcannabis begründet Fahrungeeignetheit

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung nach Feststellung von Cannabisbeeinflussung. Das OVG NRW stellt fest, dass bei zusätzlich und nicht nur sporadisch konsumiertem nicht-medizinischem Cannabis neben ärztlich verordnetem Medizinalcannabis regelmäßig Missbrauch i.S.d. Nr. 9.4 Anlage 4 FeV vorliegt. In solchen Fällen ist die Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV gegeben und eine vorherige Aufklärung nach § 13a FeV nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Fahrungeeignetheit wegen kumulativen Cannabiskonsums festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei zusätzlichem, nicht nur sporadischem Konsum von nicht‑medizinischem Cannabis neben ärztlich verordnetem Medizinalcannabis ist regelmäßig von missbräuchlicher Einnahme im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

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Liegt ein solcher kumulativer Konsum vor, ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV festzustellen; eine vorgängige Aufklärung nach § 13a FeV ist in der Regel nicht erforderlich.

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Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob die Einhaltung verkehrsrechtlicher Grenzwerte (insbesondere 3,5 ng/ml THC im Blutserum) voraussichtlich nicht gewährleistet werden kann; ein kumulativer Konsum führt hierzu regelmäßig.

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Indizien für nicht nur sporadischen Zusatzkonsum können insbesondere das Vorhandensein größerer Cannabis‑Mengen, Anbaugeräte oder Bezugsmengen sein, die den ärztlich verordneten Bedarf übersteigen.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ FeV § 11 Abs. 7§ FeV § 13a§ Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, ­6 L 1074/24

Leitsatz

Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur spora­disch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest­. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbe­gründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dar­gelegten Gründe be­schränkte Überprüfung des angefochte­nen Beschlusses führt zu keinem für den An­tragsteller günstigeren Ergebnis.

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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Antragstel­lers, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, von einer Kraftfahrungeeignet­heit nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist. Danach besteht keine Eig­nung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur spora­disch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 34 ff.

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Nach Aktenlage liegen diese Voraussetzungen vor. Insofern kann dahingestellt blei­ben, ob nach den beiden Verkehrskontrollen am 8. April 2024 jeweils unzutreffend von den Poli­zeibeamten vermerkt wurde, der Antragsteller habe angegeben, Joints geraucht bzw. konsumiert zu haben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine Abwei­chung von der ärztlichen Verordnung deshalb vorliegt, weil der Antragsteller jeden­falls am 22. September 2021 nachts Cannabis konsumiert hat. Denn bei summari­scher Prüfung ist davon auszuge­hen, dass der Antragsteller nicht nur das ihm ärzt­lich verordnete Cannabis konsu­miert, sondern - entgegen der ausdrücklichen ärztli­chen Verordnung - zusätz­lich und nicht nur sporadisch weiteres Cannabis zu sich genommen hat. Dies ist da­raus zu schließen, dass er bei der Ver­kehrskontrolle am Nachmittag des 8. April 2024 eine Einkaufstüte mit ca. 500 g Mari­hua­na bei sich hat­te und sich weitere 66 g Marihuana nebst einem „Grow-Zelt“ und zwei Pflanztöpfen in seiner Wohnung be­fanden. Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass es sich dabei um Medizinalcanna­bis handelte, das dem Antragsteller ärztlich verordnet wurde. Die 66 g Marihuana be­fanden sich in einem 1-Liter-Gefrierbeutel, die ca. 500 g in einer größeren Plastiktüte. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus wel­chem medizinischen Grund der Antragsteller eine solche Menge an Cannabis gleich­zeitig zur Verfügung gehabt haben sollte: Mit den von ihm vorgelegten Pri­vatrezepten vom 6. Juni 2024 und 5. Juli 2024 wurden ihm jeweils nur 30 g Can­nabisblüten ver­schrie­ben, die bei einem Konsum (mittels Vaporisierens) unter Be­achtung der Dosie­rungs­anleitung innerhalb eines Monats verbraucht worden sein müssten. Auch das vom Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 8. April 2024 vorgelegte Privatrezept vom 5. März 2024 enthält eine Verordnung für nur 30 g Cannabis. Dass das vom An­trag­steller mitgeführte und das in seiner Wohnung vorge­fundene Marihuana zumin­dest auch dem Eigenkonsum diente, erscheint lebensnah und ist vom Antragsteller nach entsprechendem Hinweis des Senats nicht bestritten worden.

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Der Senat geht bei dem hier angenommenen, nicht nur sporadischen Konsum von sowohl Medizinal- als auch Konsumcannabis davon aus, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest­steht. Es bedarf in sol­chen Fällen nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

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Vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrs­recht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 62c (zur Annah­me von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV); offen lassend, aber mit Neigung zur hier vertretenen Auffassung: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 48 ff.

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Dafür spricht zum einen der Wille des Gesetzgebers. Aus der Begründung des Ent­wurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) ergibt sich, dass Cannabis, das den EU-rechtlich harmonisierten Arzneimittelbegriff des Arznei­mittelgesetzes erfüllt, im Sinne der FeV als Arzneimittel einzuordnen ist und insoweit die Nr. 9.4 beziehungs­weise Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV greifen.

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Vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 156.

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Dies legt den Schluss nahe, dass sich auch die Bewertung des kumulativen Kon­sums von Medizinal- und Konsumcannabis nach diesen Vorschriften richtet und grundsätz­lich kein Raum für die Anwendung des § 13a FeV bleibt.

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Zum anderen dürften jedenfalls in solchen Fällen wie dem Vorliegenden in der Regel keine nach § 13a FeV zu klärenden Eignungszweifel bestehen, sondern die Nicht­eignung feststehen. Bei dem Konsum von (Konsum-)Cannabis ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV keine Kraftfahreignung gegeben, wenn Cannabismissbrauch vor­liegt. Dieser ist anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Can­nabis­konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Eine sol­che Wir­kung liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.

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Wer aber sowohl Medizinalcannabis in der verordneten Menge als auch nicht nur sporadisch Kon­sum­cannabis konsumiert, dürfte regelmäßig nicht in der Lage sein, diesen Grenzwert einzuhalten,

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vgl. schon zum Konsum allein von Medizinalcanna­bis: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 54, m. w. N.,

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so dass am Maßstab der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres von einer Kraftfahrungeeignetheit auszugehen wäre. Hinzu kommt, dass der Fahrerlaubnisin­haber, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, damit letztlich selbst zum Aus­druck bringt, den für Konsu­menten von nicht ärztlich verordnetem Cannabis beim Führen von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert weder einhalten zu können noch einhalten zu müssen.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris, Rn. 54.

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Dass es bei dem hier zugrunde liegenden Konsumverhalten zu hohen THC-Konzen­trationen im Blut kommt, zeigt auch das Beispiel des Antragstellers, in des­sen Blut­serum, das aus den nach den beiden Verkehrskontrollen am 8. April 2024 abgenom­menen Blutproben gewonnen wurde, deutlich über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegende THC-Konzentrationen nachgewiesen wurden, nämlich ca. 33,2 und ca. 50,8 ng/ml.

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Darüber hinaus geht auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläu­figen Beibehaltung der Fahrerlaub­nis. Denn es spricht nach dem Vorstehenden je­denfalls viel dafür, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraft­fahrzeu­gen ist. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechts­kräfti­gen Abschluss des Haupt­sache­verfahrens ist daher mit nicht hin­nehmbaren Risiken für so wichtige Rechtsgü­ter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteil­nehmer ver­bunden. Hinter dem genannten öffent­lichen Interesse steht sein Interesse an der weiteren Verkehrs­teilnahme als Fahrer­laubnisinhaber zu­rück.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).