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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 10/01·14.01.2001

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung ihrer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss. Das OVG lehnte beides ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO iVm §166 VwGO) bestand und die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt waren. Pauschale und nicht substantiiert belegte Behauptungen genügten nicht. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§114 ZPO iVm §166 VwGO).

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Die Zulassung der Beschwerde nach §124 Abs.2 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung erfordert substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte, entscheidungserhebliche Zweifel; bloße Wiederholungen genügen nicht.

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Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) setzt konkret darlegbare und nachprüfbare Besonderheiten voraus; pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

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Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt dem Antragsteller die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen; unterbleibt diese Glaubhaftmachung, sind die Erfolgsaussichten des Antrags nicht gegeben.

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Nachträglich im Zulassungsverfahren vorgetragene Tatsachen begründen die Zulassung nur, wenn sie substantiiert und glaubhaft gemacht werden; unsubstantiierte neue Behauptungen können die Erfolgsaussichten nicht ändern.

Relevante Normen
§ 114 ZPO iVm § 166 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1517/00

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil - ungeachtet dessen, dass die Antragsteller die erforderliche Erklärung betreffend ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach wie vor nicht vorgelegt haben - die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO iVm § 166 VwGO).

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) nicht greifen.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen der Antragsteller nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt es hier keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Tochter Ivanka der Antragsteller - soweit es um den Erwerb und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen geht - Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage zieht, ob die in Betracht kommenden Kosten nicht in Wirklichkeit den Antragsteller zu 1. getroffen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Ausdruck verliehen haben.

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Die Behauptung, Frau I. S. habe das Fahrzeug nur deshalb angeschafft, damit sie und ihre Glaubensgenossen zu Kongressen und anderen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft fahren können, und dass ihre Glaubensgenossen insoweit kostendeckende Beiträge leisten, wird durch ihre bloße Wiederholung in der Antragsschrift allein nicht glaubhafter. Nach einem von den Antragstellern unterzeichneten Vermerk vom 11. Oktober 2000 soll der Pkw VW P. mit dem damaligen Kennzeichen M - jetziges Kennzeichen M - ausschließlich vom Antragsteller zu 1. gefahren worden sein. Erst auf Vorhalt der hohen Kilometerleistung räumten die Antragsteller ein, dass ihre Tochter I. "manchmal (1 bis 2 x mtl.)" den Pkw für Fahrten der Zeugen Jehovas etwa nach H. oder M. nutze. Jedenfalls mit den Widersprüchen zwischen ihren eigenen früheren Angaben und der Einlassung ihrer Tochter hätten sich die Antragsteller auseinander setzen müssen.

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Ebenso wenig macht es nachvollziehbar, weshalb jemand ein (bis drei) Kraftfahrzeug(e) besitzen und finanzieren sollte, der selbst nicht einmal damit fahren kann, dass mehrere der Glaubensgenossen der Tochter und auch deren Lebensgefährte über einen Führerschein verfügen und sich an den Fahrzeugkosten beteiligen. Auch unter diesen Verhältnissen liegt vielmehr näher, dass derjenige ein Kraftfahrzeug erwirbt und hält, der es als Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis auch fahren kann.

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Ungeachtet des Umstands der günstigeren Schadensfreiheitsklasse des Antragstellers zu 2. ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht es als Indiz dafür, er selbst sei Nutzer des Kraftfahrzeugs, wertet, dass der Antragsteller zu 2. ausweislich der Quittungen die Beiträge für die Kraftfahrzeugversicherung selbst entrichtet hat. Soweit die Quittungen jeweils von einem Versicherungsmakler in Gronau ausgestellt worden sind, entspricht das den früheren Angaben des Antragstellers zu 2., in Gronau Verwandte zu besitzen und diese dort gelegentlich mit dem Pkw P. zu besuchen. Bei Zahlung der Versicherungsbeiträge durch die Tochter wäre nahe liegend gewesen, dass sie die Beträge überwiesen hätte, da sie mangels Führerscheins nur unter erschwerten Bedingungen nach G. kommen konnte.

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Zur Erschütterung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Argumentation reicht auch nicht die Wiederholung dessen aus, was die Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren dem Gesichtspunkt des "Wahlkennzeichens" entgegengesetzt haben. Eine plausible Erklärung dafür, dass der auf die Tochter der Kläger zugelassene Pkw P. am 24. Oktober 2000 beim Straßenverkehrsamt abgemeldet und umgehend unter dem Kennzeichen M wieder zugelassen worden ist, haben die Antragsteller nicht einmal andeutungsweise geliefert.

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Unzureichend ist auch der erst nachträgliche - durch den erst- instanzlichen Beschluss veranlasste - Erklärungsversuch der Antragsteller, die Zeit zwischen der Einstellung der Hilfeleis- tungen durch den Antragsgegner und der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Zuwendungen ihrer Kinder, durch Darlehen von Freunden und Bekannten, sowie durch Versorgungsleistungen verschiedener Kirchengemeinden überbrückt zu haben. Es mag dahinstehen, ob ein Vortrag neuer Tatsachen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, im Zulassungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann. Da im Rahmen des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in den Blick zu nehmen sind und der Rechtsmittelführer zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen muss, genügt es nämlich nicht, neue Tatsachen lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer sie substantiieren und glaubhaft machen.

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Vgl. Seibert in NVwZ 1999, 113 (117) m.w.N.

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Diese Voraussetzungen werden durch die pauschal gehaltene und durch nichts belegte Behauptung der Antragsteller nicht erfüllt.

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Der weiter angeführte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) ist schon im Ansatz nicht hinreichend dargelegt worden. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben nichts Näheres dazu ausgeführt, worin sie die besonderen Schwierigkeiten des Falls erblicken. Soweit sie die Auffassung vertreten sollten, das Verwaltungsgericht habe seinem Beschluss unzutreffende bzw. unzutreffend gewürdigte tatsächliche Voraussetzungen zu Grunde gelegt, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die Rechtssache im Tatsächlichen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es mag dahinstehen, ob man den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dahin versteht, dass er überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten erfassen will, oder ob er dann anzunehmen ist, wenn wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Zulassungsverfahren eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht möglich ist.

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Vgl. Seibert, aaO., Seite 116.

15

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb an einer hinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt, führt dies nicht zu einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.