Zulassung der Berufung zur Rückforderung einer Extensivierungsprämie wegen GVE-Berechnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster über die Rückforderung einer Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie. Streitgegenstände waren die GVE‑Berechnung/Zuordnung von Produktionseinheiten und die Verjährungsunterbrechung nach VO 2988/95. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Richtigkeitszweifel bzw. grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden; die 2003igen Verwaltungsschreiben unterbrechen die Verjährung und der Aufhebungsbescheid hob den Abhilfebescheid konkludent auf.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur zulässig, wenn der Zulassungsführer fristgerecht einen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrund substantiiert darlegt und tragende rechtliche oder tatsächliche Feststellungen des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten angreift.
Für die Gewährung einer Extensivierungsprämie nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist Voraussetzung, dass die Besatzdichte 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt; Tiere sind nach Art. 3 Buchst. b) der Verordnung zusammenzurechnen, wenn die betreffenden Einheiten einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind.
Die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 beträgt vier Jahre und wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen; es bedarf hierfür keiner ergänzenden nationalen Regelung.
Ein Aufhebungs-, Zuwendungs- oder Rückforderungsbescheid kann einen zuvor ergangenen Abhilfebescheid konkludent mitaufheben, wenn aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass beide Bescheide dieselbe Leistung betreffen und der Aufhebungsbescheid die Aufhebung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 09. März 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Rechtsstreit betrifft die Rückforderung einer durch Abhilfebescheid gewährten Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie. Nach Artikel 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 können Erzeuger, die - wie der Kläger - die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Dies setzt nach Abs. 2 der genannten VO voraus, dass die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie habe, so dass die Rückforderung des Beklagten berechtigt sei. Hinsichtlich der GVE-Berechnung sei zu beachten, dass die seinerzeit im Viehhandel und im landwirtschaftlichen Betrieb stehenden Tiere nach Art. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 1254/99 zusammenzurechnen seien, denn die beiden von dem Kläger geleiteten Produktionseinheiten hätten jedenfalls damals zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, weil sie im Kalenderjahr 2001 als ein einheitlicher Betrieb unter der Unternehmernummer 180922413 geführt worden seien.
Der Erstattungsanspruch sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 verjährt. Nach UA 1 dieser Vorschrift betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 der Vorschrift. Nach UA 3 werde die Verfolgungsverjährung aber durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen; nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginne die Verjährungsfrist von Neuem. Hier sei die Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, da es nach Erlass des Abhilfebescheides Unterbrechungshandlungen gegeben habe. Mit dem Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2003 sei der Kläger nämlich bereits darauf hingewiesen worden, dass die Besatzdichte 2001 für eine Gewährung der Extensivierungsprämie nicht eingehalten gewesen sei. Durch die damit verbundenen Ausführungen sei dem Kläger unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden, dass auch die gewährte Extensivierungsprämienzahlung zur Mutterkuhprämie hier keinen Bestand haben und ebenfalls zurückgefordert werden würde.
Diese Erwägungen des Gerichts werden durch den Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt:
Hinsichtlich der Berechnung der Besatzdichte enthält der Zulassungsantrag lediglich Ausführungen zur Auslegung der Begriffe "Erzeuger" und "Produktionseinheiten". Mit dem entscheidungstragenden Argument des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seinen Betrieb im maßgeblichen Jahr unter der einheitlichen Unternehmernummer 180922413 betrieben, setzt sich der Zulassungsantrag aber nicht auseinander. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag jedoch auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er den tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Hinsichtlich der Verjährung vermisst der Kläger zum einen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, "aufgrund welcher nationalen Regelung hier in dem Hinweis des Beklagten eine Unterbrechungshandlung liegen soll". Zum anderen macht er geltend, der Anspruch auf Rückforderung der Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie sei rechtlich unabhängig von dem Anspruch auf Rückforderung der Extensivierungsprämie zur Sonderprämie; Unterbrechungshandlungen könnten sich nur auf den jeweiligen Rückforderungsanspruch beziehen. Allein ein Hinweis auf einen möglicherweise noch später geltend zu machenden Rückforderungsanspruch habe jedenfalls keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
Auch diese Erwägungen werfen keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel auf:
Dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird, regelt bereits - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die unmittelbar geltende Verordnung Nr. 2988/95; (ergänzende) nationale Regelungen sind deshalb trotz des Wortlauts des Art. 3 Abs. 2 UA 2 der VO nicht erforderlich.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Anspruch auf Rückforderung der Extensivierungsprämie zur Sonderprämie - insoweit hat der Kläger seine Klage im Verfahren 9 K 1109/03 in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Münster zurückgenommen - von der hier streitigen Rückforderung der Extensivierungsprämie zur Mutterkuhprämie zu unterscheiden ist. Dennoch kann (u.a.) das vom Verwaltungsgericht genannte Schreiben des Beklagten vom 20. März 2003, das sich auf die Extensivierungsprämie zur Sonderprämie bezog, auch im vorliegenden Verfahren als Unterbrechungshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UA 3 VO (EG, EUROATOM) gewertet werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Verjährungsfristen erfüllen allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 wird nicht durch jede allgemeine Prüfungshandlung der nationalen Behörden unterbrochen; erforderlich ist vielmehr ein konkreter Zusammenhang mit dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf hinreichend genau bestimmte Geschäfte.
EuGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - C-367/09 (SGS Belgium) -, juris, Rn. 68 f, und vom 24. Juni 2004 - C-278/02 (Handlbauer) -, juris, Rn. 43.
Die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung muss die streitige Unregelmäßigkeit zum Gegenstand haben.
EuGH, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 - , juris, Rn.161.
Hiervon ausgehend lag bereits mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2003 (VV, 136) eine Unterbrechungshandlung vor, denn der Beklagte hat dem Kläger in diesem Schreiben zur Kenntnis gebracht, dass Überprüfungen ergeben hätten, dass der Kläger Ende 2000/Anfang 2001 einige Tiere aus seinem Betrieb in Pension untergebracht habe, um den Besatzdichtefaktor unter 1,4 GVE zu halten. Diese Ab- und Zugänge der Tiere hätte er jedoch nicht ordnungsgemäß gemeldet. Das Schreiben bezog sich mithin - ebenso wie der nachfolgende Bescheid vom 20. März 2003 - auf die zur späteren Rückforderung führende "Unregelmäßigkeit", nämlich die unterlassene Meldung in der entsprechenden Datenbank.
b) Soweit der Kläger des Weiteren rügt, dass der Abhilfebescheid vom 24. September 2002, mit dem ihm die streitige Prämie in Höhe von 2.400,- Euro - auf seinen Widerspruch hin - gewährt worden ist, nicht aufgehoben worden sei, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel. Insofern teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abhilfebescheid mit dem streitgegenständlichen Aufhebungs-, Zuwendungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2006 (vgl. GA, 9) aufgehoben worden ist. Dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung im Tatbestand und nicht in den Entscheidungsgründen getroffen hat, ist für sich genommen unschädlich.
In der Sache ist das Gericht jedenfalls von der zutreffenden Rechtslage ausgegangen. Zwar hebt der Aufhebungs-, Zuwendungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2006 ausdrücklich ausschließlich den "Zuwendungsbescheid für die Mutterkuhprämie 2001 vom 09.10.2002" auf (vgl. Nr. 1 des Tenors). Damit hat er aber nach Auffassung des Senats zugleich den kurz zuvor erlassenen Abhilfebescheid (konkludent) mitaufgehoben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei der Bezeichnung des aufgehobenen Bescheides ("Zuwendungsbescheid für die Mutterkuhprämie 2001 vom 09.10.2002") dürfte es sich nicht, wie das Verwaltungsgericht meint (vgl. Urteil, Seite 4 Mitte), um eine bloße Datumsverwechselung handeln, während in Wirklichkeit (allein) der Abhilfebescheid gemeint war. Vielmehr wurde dem Kläger mit jenem Bescheid vom 9. Oktober 2002 nach Aktenlage die streitige Extensivierungsprämie offenbar irrtümlich ein zweites Mal bewilligt. Das ergibt sich aus der identischen Höhe der streitigen Prämie (2400,- Euro) und kann auch daraus geschlossen werden, dass in beiden Bescheiden auf die wohl am 23. September 2002 erfolgte Anweisung der Summe verwiesen wird. Schließlich ergibt es sich auch aus Absatz 2 des Bescheides vom 30. Oktober 2006, in dem ebenfalls erläutert wird, dass der Zuwendungsbescheid vom 9. Oktober 2002 auch die Extensivierungsprämie in Höhe von 2.400,- Euro beinhaltete. Dass dem Kläger diese Prämie wegen der Überschreitung des Besatzdichtefaktors von 1,4 GVE nicht zustand und er sie deshalb zurückerstatten musste, wurde ihm in dem streitgegenständlichen Aufhebungs-, Zuwendungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2006 ausdrücklich mitgeteilt (vgl. Nr. 3 des Tenors: Die zuviel ausgezahlte Prämie in Höhe von 2.400,00 Euro fordere ich ....zurück) und in der Begründung ausführlich erläutert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass der Abhilfebescheid, der sich auf die identische Prämie bezog, (konkludent) mitaufgehoben wurde.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Das ist hier nicht der Fall. Die in der Antragsschrift bezeichneten Fragen
"Sind für den Fall, dass ein Landwirt sowohl Rindermast als auch einen Viehhandel betreibt, die Tiere, die im Rahmen des Viehhandels gekauft und verkauft werden, als Produktionseinheiten im Sinne von Art. 3 VO Buchst. B) VO 1254/1999 des landwirtschaftlichen Betriebes zu werten, so dass die Rindermast und der Viehhandel als ein Betrieb gewertet werden müssen?" "Tritt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nach Art. 3 Abs 2, 2. UAbs. VO 2988/95 auch dann ein, wenn im Hinblick auf einen Rückforderungsanspruch in einer bestimmten Prämienart, der in einem gesonderten Bescheid geltend gemacht worden ist, auf eine drohende Rückforderung in einer anderen Prämienart, die durch einen gesonderten Bescheid umgesetzt werden muss, hingewiesen wird?"
sind nach den Ausführungen unter 1. nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).