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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 831/05·02.04.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fahreignung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden in einem Verfahren zur Fahreignung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Befangenheitsrügen waren nicht prüfungsfähig, und die Beweiserhebung war durch den Kläger vereitelt. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden; bleibt dieser Vortrag aus, ist der Zulassungsantrag unbegründet.

2

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar; eine konkludente Befangenheitsrüge begründet daher keinen vom Berufungsgericht zu prüfenden Verfahrensfehler.

3

Vereitelt eine Partei ohne zureichenden Grund die gerichtlich angeordnete Beweiserhebung, kann das Gericht nach den Regeln der Beweislast zugunsten der Gegenpartei entscheiden und auf weitere Sachverhaltsaufklärung verzichten.

4

Ein fachärztliches Gutachten, das nicht den in der Sache erforderlichen medizinisch-psychologischen Standards entspricht oder erheblich veraltet ist, besitzt für die Beurteilung der aktuellen Fahreignung keine entscheidungserhebliche Aussagekraft.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 173 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2974/03

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

3

Soweit sich der Kläger auf die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, fehlt es schon an der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der betreffenden Zulassungsgründe.

4

Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, der erstinstanzliche Einzelrichter sei befangen gewesen, konkludent einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, bleibt dieser Rüge ebenfalls bereits im Ansatz der Erfolg versagt. Denn ein Ablehnungsgrund, für den hier im Übrigen nichts ersichtlich wäre, begründet gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO keinen Verfahrensfehler, der der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterläge, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind. Auch die ggf. konkludent erhobene Rüge fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung bleibt erfolglos. Der Kläger hat selbst ohne zureichenden Grund die gerichtlich angeordnete Beweiserhebung vereitelt; einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es daher nicht. Vielmehr konnte das Gericht in dieser Situation ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers entscheiden. Dabei brauchte das Gericht auch das vom Kläger genannte Gutachten des Herrn Dr. E.    nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zum einen war dieses Gutachten nach eigener Einschätzung des Herrn Dr. E.          (vgl. S. 2 seines Gutachtens vom 19. Juli 2002, Blatt 192 der Beiakte 1) kein medizinisch-psychologisches Gutachten, das hier erforderlich gewesen wäre, um die Zweifel an der Fahreignung des Klägers auszuräumen, sondern vielmehr nur ein fachärztliches Gutachten, das „der Vorbereitung auf eine eventuell erneute MPU (des Klägers) ... dienen“ sollte. Zum anderen war das Gutachten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Januar 2005 schon zweieinhalb Jahre alt und daher mit Blick auf die damals in Frage stehende aktuelle Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne jede Aussagekraft.

5

Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift schließlich ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.

6

Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. April 2007 rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).