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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 735/19·27.10.2019

Zurückweisung des Zulassungsantrags: Contergan-Leistungen bei Vestibularfehlbildung

SozialrechtLeistungsrechtContergan-/EntschädigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf höhere Contergan-Leistungen wegen einer Fehlbildung des Vestibularorgans abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung eines Verfahrensmangels nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ab. Es bestätigte die Sachverhaltswürdigung, wonach keine über die leicht beidseitige Schwerhörigkeit hinausgehende Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO als unzulässig/verworfen abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO bedarf der dargelegten Substantiierung eines Verfahrensmangels, der die Entscheidung der Vorinstanz beeinflusst haben kann; bleibt ein solcher Vortrag aus, ist der Antrag zu verwerfen.

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Bei Leistungen nach §12 Abs.1 i.V.m. §13 Abs.2 Satz 1 ContStifG bestimmt sich die Höhe nach der Schwere des Körperschadens und den hierdurch entstandenen Körperfunktionsstörungen; rein diagnostizierte Fehlbildungen ohne nachgewiesene Funktionsbeeinträchtigung begründen keinen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch.

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Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Partei nicht hinreichend darlegt, welcher bis zur Urteilzustellung nicht erörterte, entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.

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Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils müssen zumindest tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt werden (§124a Abs.4 S.4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 12 Abs. 1 ContStifG§ 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5508/15

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht dargelegt ist bzw. nicht vorliegt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen wegen einer Fehlbildung des Vestibularisorgans als unbegründet abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Höhe der nach § 12 Abs. 1 ContStifG wegen thalidomidbedingter Fehlbildungen zu gewährenden Leistungen sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richte. Die Ablehnung einer Leistungsgewährung wegen einer Fehlbildung des Vestibularisorgans sei nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich diagnostizierten Fehlbildungen im Bereich des Innenohrs stellten keinen über die zuerkannte beidseitige leichte Schwerhörigkeit hinausgehenden entschädigungsfähigen Tatbestand dar. Die Sachverständige Frau Dr. X.       habe bereits in ihrer der Widerspruchsentscheidung zugrunde liegenden Stellungnahme ausgeführt, dass nach den in der M.   N.       durchgeführten Gleichgewichtsuntersuchungen eine „annähernd seitengleiche“ Funktion vorliege. Insbesondere sei der Vestibularisapparat bei der Klägerin gleichmäßig thermisch erregbar, was als Beleg seiner Funktionstüchtigkeit gelte. Zudem heiße es im RAD-Befund vom 11. September 2013 u. a.: „... Kein Nachweis einer Pathologie im Verlauf des 7. und 8. Hirnnerven beidseits. Regelrechte Anatomie der Innenohrstrukturen beidseits. Der innere Gehörgang erscheint beidseits frei ...“. Damit in Übereinstimmung stehe auch die Bescheinigung des Prof. Dr. J. N1.      vom 22. September 2014, derzufolge beide Vestibularisorgane annähernd seitengleich erregbar, wenngleich beidseits verplumpt im Sinne einer „diskreten Fehlbildung“ seien. Frau Dr. X.       und Herr Dr. Q.      hätten unter dem 30. April 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei einer seitengleichen thermischen Erregbarkeit beider Vestibularisorgane der Schluss auf die Funktionsfähigkeit der Bogengänge ziehen lasse. Die „diskrete Schädigung“ des Gleichgewichtsorgans lasse daher nicht den Schluss auf eine Funktionsbeeinträchtigung zu. Auch aus dem Verfahrensablauf ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine bereits bei Geburt vorhandene oder wenigstens angelegte Funktionsbeeinträchtigung. Zudem könnten Schwindelgefühle nach der Beschreibung der Sachverständigen zahlreiche Ursachen haben. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehe kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten einschließlich einer Untersuchung der Klägerin.

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Dem Zulassungsvorbringen ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Versagung des rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung. Die Klägerin legt nicht dar, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht einen bis zur Zustellung des Urteils nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Fehlbildung ihres Gleichgewichtsorgans in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls "unstreitig gestellt" worden sei, zeigt sie schon nicht auf, dass das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Annahme beruht, dass eine Fehlbildung insoweit nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat – wie bereits ausgeführt – vielmehr entschieden, dass die Fehlbildungen im Bereich des Innenohrs keinen über die zuerkannte beidseitige leichte Schwerhörigkeit hinausgehenden entschädigungsfähigen Tatbestand darstellten, weil nach den durchgeführten Gleichgewichtsuntersuchungen keine Funktionsbeeinträchtigung vorliege.

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Soweit die Klägerin vorträgt, eine „Bepunktung" der Fehlbildung setze nach der „Punktetabelle", also der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen, eine „körperliche Symptomatik" nicht voraus und das Verwaltungsgericht habe diese Auffassung in der mündlichen Verhandlung vertreten, zeigt sie ebenso wenig auf, dass ihr das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht in der Verhandlung gerade die Frage aufgeworfen, ob eine „Bepunktung“ (entgegen dem Wortlaut der „Punktetabelle“) ausgeschlossen ist, wenn die Fehlbildung keine körperlichen Anzeichen zeigt.

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Aus dem Zulassungsvorbringen, bei der Klägerin seien „Symptomatiken … sowieso gegeben“, ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler, insbesondere keine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls geäußert, dass die Fehlbildung der Klägerin körperliche Anzeichen zeigen „dürfte", denn die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, an den in der Klageschrift geschilderten Einschränkungen zu leiden. Aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt sich aber auch, dass eine erneute Befassung der medizinischen Kommission der Beklagten und Begutachtung durch die Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. X.       geprüft werden sollte. Zu deren - zusammen mit Dr. Q.      verfasster - nachfolgender Stellungnahme vom 30. April 2018, wonach einer Anerkennung der Fehlbildung das Fehlen von Funktionsbeeinträchtigungen entgegenstehe, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 8. August 2018 und dem 29. November 2018 Stellung genommen. Sie zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern das nachfolgend (ohne mündliche Verhandlung) ergangene angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht. Auch musste die Klägerin mit der Möglichkeit rechnen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom 30. April 2018 eine Sachverhaltswürdigung vornehmen würde, die von seiner in der mündlichen Verhandlung protokollierten vorläufigen Einschätzung abweicht.

8

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die „Widersprüchlichkeit der Frau Dr. X.       außer Acht gelassen", bezieht die Klägerin sich auf das Vorliegen einer Fehlbildung. Diese Frage war, wie dargelegt, für die Klageabweisung jedoch nicht entscheidungserheblich. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht in Bezug auf den – in der Zulassungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen – Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. November 2018, der wiederum auf das Vorliegen einer Fehlbildung abstellt.

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Sollte die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen konkludent auch den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, sind solche Zweifel jedenfalls nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dies ist der Fall, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 -, NVwZ‑RR 2008, 1 =  juris, Rn. 25, und vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, juris, Rn. 33.

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Soweit die Klägerin meint, eine „körperliche Symptomatik" müsse nach dem Wortlaut der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen nicht vorliegen, setzt sie sich nicht näher auseinander mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG die Höhe der Leistungen nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richte und dass die diagnostizierten Fehlbildungen im Bereich des Innenohrs der Klägerin keinen über die zuerkannte beiderseitige leichte Schwerhörigkeit hinausgehenden entschädigungsfähigen Tatbestand darstellen (S. 4 f. Urteilsabdruck).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).