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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 687/12·15.03.2015

Zulassung der Berufung wegen Aufhebungs- und Einziehungsbescheids verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLandwirtschafts-/AgrarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihre Klage gegen einen Aufhebungs- und Einziehungsbescheid abwies. Streitpunkt war, ob eine zuvor erteilte Bescheinigung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei und ob der Aufhebungsbescheid verfahrensrechtlich zu beanstanden ist. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag, weil keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Entscheidend war, dass die Rechtswirkung kraft Gesetzes eingetreten und ein etwaiger Anhörungsmangel unbeachtlich ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung) verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Verwaltungsakt enthaltene auflösende Bedingung bewirkt, dass die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts bei Eintritt des bezeichneten Ereignisses ipso jure entfallen, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedarf.

2

Ein Aufhebungs- und Einziehungsbescheid, der lediglich die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge einer auflösenden Bedingung bestätigt, entfaltet keine eigenständige rechtsvernichtende Wirkung; formelle Verfahrensmängel sind unbeachtlich, wenn offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden sein kann (§ 46 VwVfG NRW).

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Zur Zulassung der Berufung sind konkrete und schlüssige Darlegungen erforderlich; fehlen ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen sowie besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, ist die Zulassung zu versagen (§ 124 VwGO).

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Ein bloß deklaratorischer Verwaltungsakt kann zwar ein Rechtsschutzinteresse an seiner Aufhebung begründen, rechtfertigt die Aufhebung aber nicht, wenn die materiellen Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes eingetreten sind und daher keine Ermessensentscheidung des Verwaltungsakts erforderlich war.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW§ 46 VwVfG NRW§ 28 VwVfG NRW§ 44 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 133/10

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 378,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die der Klägerin unter dem 7. August 2000 erteilte Bescheinigung, dass ihr eine zusätzliche Referenzmenge für Milch zur Verfügung stehe, sei infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung nach Ziff. 1 der Nebenbestimmungen zur Bescheinigung unwirksam geworden und die zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge sei mit dem Eintritt der Bedingung in die Verfügungsgewalt des Landes zurückgegangen. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Einziehungsbescheid vom 11. Dezember 2009 entfalte deshalb für die Klägerin keine nachteilige Rechtswirkung.

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Ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Vielmehr ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Klägerin erteilte Bescheinigung sei wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, zutreffend. Nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung geht die vom Land NRW unentgeltlich gewährte zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge in die Verfügungsgewalt des Landes zurück, wenn die Verpflichtungen im Rahmen des Feuchtwiesenschutzprogramms nicht eingehalten werden und/oder die Zuteilungsvoraussetzungen etwa wegen der Aufgabe der Milcherzeugung nachträglich entfallen. Damit war Gegenstand der Bescheinigung vom 7. August 2000 eine auflösenden Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, mithin eine Bestimmung eines in der Zukunft liegenden ungewissen Ereignisses, zu dem eine Regelung endet.

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Zum Rechtscharakter einer auflösenden Bedingung vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 36 Rn. 41 f.

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Eine auflösende Bedingung führt dazu, dass die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts bei Eintritt des in Bezug genommenen Ereignisses ipso jure entfallen, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedarf.

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Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 2014, § 36 Rn. 26.

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Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Einziehungsbescheid hat daher nicht rechtsvernichtend gewirkt; dessen Regelung ging vielmehr ins Leere. Allenfalls kann ein solcher „Bescheid“ deklaratorisch mitteilen, dass die Zuteilung einer zusätzlichen Referenzmenge aufgehoben und die zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge in die Verfügungsgewalt des Landes zurückgegangen ist.

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Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auflösende Bedingung der Aufgabe der Milcherzeugung sei mit Einstellung der Belieferung der I.      N.          e.G. ab dem 5. Dezember 2008 eingetreten, unzutreffend sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass vorliegend nicht nur eine vorübergehende, sondern eine anhand objektiver Gegebenheiten nachvollziehbare dauerhafte Einstellung der Milcherzeugung vorgelegen habe. Dem setzt die Zulassungsbegründung das erstinstanzliche Vorbringen entgegen, wonach lediglich eine vorübergehende Einstellung der Milcherzeugung vorgelegen habe und die Milchproduktion ab Mitte März des Jahres 2011 wieder aufgenommen worden sei. Diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend gewürdigt und darauf abgehoben, dass die Wiederaufnahme der Milchproduktion eine vorherige Aufgabe der Milcherzeugung nicht infrage stelle. Dass, wie die Zulassungsbegründung weiter geltend macht, schwerwiegende gesundheitliche Gründe des Gesellschafters U.       C.        der Milchproduktion entgegengestanden habe, stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht infrage; im Übrigen ist dieser Sachverhalt durch nichts belegt und widerspricht insbesondere nicht der Bewertung einer endgültigen Einstellung der Milchproduktion. Das gilt auch für das weitere Vorbringen im Hinblick auf die Milcherzeugung etwa für den Hofverkauf.

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Allerdings macht die Zulassungsbegründung der Sache nach zu Recht geltend, dass auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer bloßen deklaratorischen Mitteilung bestehen kann, weil von ihr der Rechtsschein einer konstitutiven Regelung ausgehen kann. Die Maßnahme wird in der Rechtsform eines Verwaltungsakts erlassen, erfüllt dessen Voraussetzungen materiell aber nicht. Die im Zusammenhang mit einer solchen Anfechtungsklage geltend gemachte Rüge eines formellen Fehlers wegen einer unterbliebenen Anhörung vor Ergehen des streitigen Bescheids führt indes nicht zur Zulassung der Berufung. Da dieser Bescheid lediglich die Rechtswirkung bestätigen kann, die sich bereits kraft Gesetzes ergeben hat, ist ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung (u.a.) von Vorschriften über das Verfahren (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung Beteiligter gemäß § 28 VwVfG NRW) zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist nämlich offensichtlich, dass eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann, weil die zwingende Rechtsfolge sich aus dem Eintritt des bezeichneten Ereignisses ergeben hat. Ein entsprechendes Entschließungsermessen des Beklagten bestand daher nicht.

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Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für das Ergehen des angefochtenen Bescheids rügt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ergangenen Urteils bereits nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen ist die sachliche Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Erlass des Aufhebungs- und Einziehungsbescheid aus § 6 Abs. 3 MilchquotV i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ZustVOAgrar NRW gegeben.

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Aus den angeführten Gründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Schließlich kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass eines Aufhebung- und Einziehungsbescheids in der hier vorliegenden Konstellation des Eintritts einer auflösenden Bedingung stellt sich nicht, weil die Rechtswirkung sich ohne den Erlass eines Verwaltungsakts ergibt und es einer Anhörung hierfür gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und eines Aufhebungs- und Einziehungsbescheids nicht bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).