Verwerfung eines Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis (§ 124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO keine Zulassungsgründe dargelegt hat. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils informierte zutreffend über das Erfordernis fristgerechter Darlegung; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht geltend gemacht. Mit der Verwerfung wird das Urteil rechtskräftig; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels fristgerechter Darlegung von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen; Urteil wird rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Im Zulassungsverfahren nach § 124a VwGO ist der Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist keine Gründe darlegt, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist.
Die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils erfüllt die Verpflichtung, über die Anforderungen an die fristgerechte Darlegung von Zulassungsgründen zu informieren.
Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht, soweit der Betroffene keine Gründe vorträgt, die das Versäumnis der Darlegungsfrist rechtfertigen.
Die Verwerfung des Zulassungsantrags macht das angefochtene Urteil rechtskräftig; die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 40/99
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da der Kläger innerhalb der sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist keine Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist. Über das Erfordernis fristgerechter Darlegung von Zulassungsgründen ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils zutreffend belehrt worden. Gründe, dem Kläger wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Verwerfung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).