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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 6513/95·29.07.1998

Berufung gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich mit Berufung gegen die Abweisung der Klage durch das VG Aachen. Zentral ist, ob ihm ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis zusteht. Das OVG hält die Berufung für zulässig, jedoch unbegründet, da die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend verneint hat und der Kläger keine neuen substantiierten Einwendungen vorträgt. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision werden bestätigt.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besteht nur, wenn die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts vorliegen; sind diese nicht erfüllt, ist die Klage abzuweisen.

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Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss zurückweisen, wenn er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem den Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

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Die Berufung ist unbegründet, wenn der Berufungsführer keine neuen, substantiierten Einwendungen gegen die entscheidungserheblichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz vorträgt.

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Die Kostenentscheidung und ihre vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der VwGO und ZPO; bei Zurückweisung der Berufung trägt der Kläger die Kosten, und die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 130 a Satz 1 VwGO§ 130 a Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 5549/94

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

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G r ü n d e _:

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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl I 1616, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.

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Die Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag

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das Urteil des VG Aachen vom 18. August 1995 - 8 K 5549/94 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 17. Mai 1995 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsserlaubnis, hilfweise eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,

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hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgelehnt und dabei überzeugend ausgeführt, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, was Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Diesbezüglich hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 3. Juli 1998 zum Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers im einzelnen mit dessen Argumenten auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf diese Ausführungen. Nachdem der Kläger die Gelegenheit, der Auffassung des Senates substantiiert entgegenzutreten, nicht ergriffen hat, sind weitere Darlegungen nicht veranlaßt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Nichtzulassung der Revision folgt aus §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 iVm § 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKG.