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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 642/97·05.11.1998

BSHG § 14: Übernahme von Rentenbeitragsnachzahlung nur bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Sozialhilfeträger die Übernahme einer Nachzahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge sowie Kreditkosten, um spätere Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden. Streitig war, ob Leistungen nach § 14 BSHG bzw. hilfsweise als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 2 BSHG oder als Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG beansprucht werden können. Das OVG wies die Berufung zurück: § 14 BSHG setzt Leistungsberechtigung nach § 11 Abs. 1 BSHG (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) voraus, die im maßgeblichen Zeitraum wegen ausreichenden Einkommens nicht gegeben war. Eine Heranziehung von § 27 Abs. 2 BSHG scheidet aus, ebenso ein Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG mangels sozialhilferechtlich geschuldetem Bedarf.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung der Übernahme von Rentenbeitragsnachzahlung und Nebenkosten erfolglos; kein Anspruch aus § 14, § 27 Abs. 2 oder § 121 BSHG.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 14 BSHG setzt voraus, dass der Hilfesuchende im maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG erfüllt.

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Die Übernahme von Kosten einer angemessenen Alterssicherung nach § 14 BSHG ist ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nach regelmäßig nur Bestandteil laufender Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Bedarf, der dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 ff. BSHG zuzuordnen ist, kann nicht als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 2 BSHG gewährt werden, auch wenn er wegen Einkommensüberschreitungen nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gedeckt wird.

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Ist eine Bedarfslage typischerweise durch eine spezielle Regelung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst (hier: § 14 BSHG), ist für eine zusätzliche Herleitung über § 27 Abs. 2 BSHG kein Raum.

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Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 121 BSHG setzt voraus, dass der Sozialhilfeträger die in einem Eilfall erbrachte Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG hätte gewähren müssen; fehlt es an einem geschuldeten sozialhilferechtlichen Bedarf, scheidet Erstattung aus.

Relevante Normen
§ 14 BSHG§ 11 Abs. 1 BSHG§ 121 BSHG§ 27 Abs. 2 BSHG§ 79 BSHG§ 125 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1963/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Am 27. November 1995 beantragte die am 21. Juni 1940 geborene Klägerin, deren Antrag auf Gewährung einmaliger Beihilfen für die Beschaffung von Heizmitteln und Bekleidung zuvor mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 wegen zu hoher Eigenmittel abgelehnt worden war, beim Beklagten die Übernahme einer Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, um später im Falle des Rentenbezuges unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können.

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Nach Erörterung der Angelegenheit mit der Klägerin wurde der Antrag mündlich abgelehnt. Aus dem über den Vorgang angefertigten Vermerk des Beklagten geht hervor, daß dafür einerseits die Unsicherheit maßgeblich war, ob die seinerzeit arbeitslose Klägerin und ihr ebenfalls Arbeitslosenhilfe beziehender Ehemann nicht durch höhere Rentenversicherungsbeiträge bei Wiederaufnahme einer Arbeit selbst die Voraussetzungen für ein zukünftiges Renteneinkommen über der Sozialhilfegrenze schaffen könnten. Andererseits wurde auf die Möglichkeit abgestellt, bei einem seinerzeitigen Einkommen der Eheleute über der Sozialhilfegrenze einen in Raten rückzahlbaren Kredit aufzunehmen.

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Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 7. Dezember 1995, dem eine schriftliche Vollmacht beigefügt war und den der Beklagte als Widerspruch wertete, ließ die Klägerin u.a. vortragen, daß sie sowie ihr Ehemann wegen erheblicher gesundheitlicher Schädigungen nur mit außerordentlichen Einschränkungen noch einen Arbeitsplatz finden könnten. Der am 24. April 1943 geborene Ehemann der Klägerin sei seit 14 Jahren wegen eines schweren Bandscheibenschadens arbeitslos und könne seinen früheren Beruf als Maurerpolier nicht mehr ausüben. Er beziehe zur Zeit ca. 1.100,- DM Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin sei seit ca. zweieinhalb Jahren arbeitslos und zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Sie könne ebenfalls wegen einer schweren Wirbelsäulenschädigung nicht mehr vollwertig arbeiten und beziehe derzeit monatlich ca. 500,- DM Arbeitslosenhilfe. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin vor kurzem einen Offenbarungseid wegen früherer Schulden geleistet habe, könne ein Bankkredit zur Finanzierung der Rentenzahlungsbeiträge nicht aufgenommen werden. Um dem Sozialamt nicht schon jetzt zur Last zu fallen, hätten die Eheleute davon abgesehen, einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Mit der Arbeitslosenhilfe lägen sie derzeit noch oberhalb der Sozialhilfegrenze. Bis zum Eintritt der Rente würden die Klägerin sowie ihr Ehemann voraussichtlich kein "Sozialhilfefall" werden. Mit dem Rentenbezug würde die Klägerin jedoch sofort und zeitlebens dem Sozialamt zur Last fallen, es sei denn, daß für sie eine vom jeweiligen Höchstbetrag ausgehende Rentennachzahlung für 111 Beitragsmonate in Höhe von insgesamt 17.549,10 DM erfolge. Laut Rentenauskunft würde ihre Altersrente bei Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes ohne diese Nachzahlung nur 183,56 DM und die Altersrente ihres Ehemannes 768,72 DM betragen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1996 wies der Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß nach § 14 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten, die erforderlich seien, um die Voraussetzung eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen. Voraussetzung für die Ermessensausübung sei, daß eine angemessene Alterssicherung bislang nicht erreicht sei und diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Eintritt des Rentenfalles nicht mehr erreicht werden könne. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei von einer nicht angemessenen Alterssicherung zumindest dann auszugehen, wenn Sozialhilfebedürftigkeit mit Eintritt des Rentenfalles vorliegen werde. Nach den vorgelegten Unterlagen könne dies im Falle der Klägerin zum heutigen Zeitpunkt zutreffen. Da jedoch sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden und beim Arbeitsamt Essen als arbeitssuchend gemeldet seien, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Jahren 2005 bzw. 2008 keine Steigerung der zu zahlenden Rente mehr möglich sei. Zunächst einmal sei nicht erkennbar, daß sowohl der Ehemann der Klägerin, als auch diese selbst grundsätzlich an der Ausübung einer nicht selbständigen Arbeit und somit an einer Beitragsleistung zur Rentenversicherung gehindert seien. Im übrigen seien auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit einem Leistungsabzug verbundene Pflichtbeitragszeiten. Es sei daher alles in allem nicht hinreichend wahrscheinlich dargelegt, daß mit Eintritt des Rentenfalles Sozialhilfebedürftigkeit vorliegen werde.

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Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Februar 1995 als Einschreiben, adressiert an die Klägerin persönlich, aufgegeben.

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Mit Schreiben vom 22. Februar 1996 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wonach sie zu einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von 16.851,60 DM berechtigt sei. Die Nachzahlung müsse bis spätestens zum 30. April 1996 erfolgen.

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Am 25. März 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Übernahme von Nachversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt hat. Unter Bezugnahme auf von ihr angestellte Vergleichsberechnungen und Gegenüberstellungen behauptete sie, daß nur durch eine Nachentrichtung auf der Grundlage der Höchstbeträge gewährleistet werde, daß sie und ihr Ehemann neben den späteren Rentenzahlungen nicht auch Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müßten. Durch eine Nachentrichtung auf der Grundlage der Mindestbeträge werde noch keine vollständige Entlastung der Sozialhilfe erreicht. Auch zukünftige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei fortdauernder Arbeitslosigkeit reichten selbst bei großzügiger Annahme nicht zur Schließung der Versorgungslücke aus. Die Einschätzung des Beklagten, es bestünde die Möglichkeit, daß die Eheleute bei Wiedererlangung einer Arbeitsstelle durch höhere Rentenbeiträge die notwendige Steigerung des Altersruhegeldes herbeiführten, sei in Anbetracht des Arbeitsmarktes und des Gesundheitszustandes beider unrealistisch. Auf der Grundlage der neusten Rentenauskünfte würde selbst bei der erheblichen Anhebung der Rente durch die begehrte Nachzahlung noch ein sozialhilferechtlicher Bedarf übrigbleiben.

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Zur Wahrung des durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen gesetzten Nachzahlungstermins sei der Betrag von 16.851,60 DM inzwischen unter Aufnahme eines Bankdarlehens über 15.000,- DM von ihrer Prozeßbevollmächtigten und deren Ehemann in die Rentenkasse eingezahlt worden. Sie - die Klägerin - habe sich vergeblich bemüht, einen Bankkredit für die Nachzahlung zu erhalten. Dem Ehemann ihrer Prozeßbevollmächtigten seien Kreditkosten in Höhe von 2.716,50 DM entstanden. Ferner habe das Ehepaar Suchel 1.851,- DM aus Sparguthaben aufgewandt.

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Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1996 zu verpflichten, die Kosten einer angemessenen Alterssicherung für die Klägerin in Höhe von 16.851,60 DM nebst Kreditkosten in Höhe von 2.716,50 DM sowie 4 % Zinsen aus 1.851,- DM seit dem 30. April 1996 zu bewilligen.

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Der Beklagte hat unter Behauptung einer Verfristung der Klage, der die Klägerin insbesondere mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Zustellung des Widerspruchsbescheides entgegengetreten ist, beantragt, die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 1996 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Es hat unter Würdigung der Ermessenserwägungen des Beklagten im übrigen maßgeblich darauf abgestellt, daß nur derjenige leistungsberechtigt nach dem hier einschlägigen § 14 BSHG sei, der - anders als die Klägerin und deren nicht von ihr getrennt lebende Ehemann - die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BSHG für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt erfülle. Ein Anspruch auf Übernahme der Kreditkosten und der Zinsen bestehe nach dem allein in Betracht kommenden § 121 BSHG auch bei der Annahme, die Klägerin trete in Prozeßstandschaft für die Eheleute Suchel auf, deshalb nicht, weil es sich nicht um einen dem Sozialhilfeträger unbekannten Hilfefall gehandelt habe und er auch nicht zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen wäre.

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Gegen die am 31. Dezember 1996 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 29. Januar 1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, der streitige Fall sei nicht ausschließlich nach § 14 BSHG, sondern als atypisch und außerhalb des allgemeinen Lebensunterhaltes liegende qualifizierte Bedarfssituation in gleicher Weise nach dem dritten Abschnitt des BSHG und dort nach § 27 Abs. 2 BSHG zu beurteilen. Für die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen komme es aber lediglich auf eine - hier nach ihren Berechnungen gegebene - Unterschreitung der Einkommensgrenze nach § 79 BSHG an. Auch von § 27 Abs. 2 BSHG ausgehend gelte, daß sich ihre Rentensituation bis zum Jahr 2000 als maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles selbst nach Maßgabe optimistischs- ter Berechnungen nicht entscheidend verbessern lasse. Es sei bisher auch nicht hinreichend gewürdigt worden, daß die Rentennachzahlung, die der Beklagte finanzieren solle, für den Träger der Sozialhilfe in naher Zukunft laut der anliegenden Dokumentation nachgewiesenermaßen eine bedeutende und den Aufwand schon bald amortisierende Einsparung an Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt bedeute. Soweit sie bereits gegenwärtig neben der Arbeitslosenhilfe in erheblichem Umfang Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt vom Sozialamt beziehe, nachdem sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt und eine eigene Wohnung bezogen habe, würde sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Rentenfall des Jahres 2000 aufgrund der Nachzahlung zumindest wesentlich verringern. Da die Bedarfslage von Beginn an offensichtlich und dem Beklagten auch rechtzeitig bekannt geworden sei, er aber trotz Notstands nichts unternommen und den herannahenden Zahlungstermin ignoriert habe, müsse für den Eintritt der Eheleute Suchel auch § 121 BSHG greifen, indem ihnen die entstandenen Aufwendungen - namentlich Kreditkosten und Zinsen - erstattet würden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Maßgeblich sei, daß bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 14 BSHG nicht erfüllt seien. Könne die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihr begehrte Übernahme der Alterssicherungskosten durch das Sozialamt geltend machen, könne sie auch nicht verlangen, daß das Sozialamt die den Eheleuten Suchel entstandenen Aufwendungen erstatte. § 121 BSHG setze voraus, daß - anders als hier - der Sozialhilfeträger die streitgegenständliche Hilfeleistung bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakte im Verfahren 2 L 935/96 VG Gelsenkirchen sowie die zum vorliegenden Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auf die in ihren tragenden Teilen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils kann nach § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen werden. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das insoweit Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.

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Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachentrichteten 16.851,60 DM nach § 14 BSHG.

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Nach § 14 BSHG können als Hilfe zum Lebensunterhalt Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Die Leistung des § 14 BSHG ist dabei in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt.

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Ob der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 27. November 1995 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1996 ermessensfehlerfrei sind, kann hier allerdings dahingestellt bleiben, denn auf die sachgerechte Einstellung zutreffender persönlicher Daten der Klägerin und auf die vertretbare Einschätzung der wirtschaftlichen Konsequenzen einer Nachzahlung kommt es hier nicht an. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, auf den wegen des Ermessenscharakters der Maßnahme und nicht zuletzt auch im Hinblick auf den letztmöglichen Zahlungstermin für die gerichtliche Überprüfung des Vorgangs im vorliegenden Verfahren abgestellt werden muß, waren nämlich die das Ermessen eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht richtigerweise herausgestellt hat, wird mit der Einordnung der Übernahme der Kosten einer angemessenen Alterssicherung als "Hilfe zum Lebensunterhalt" Bezug genommen auf § 11 Abs. 1 BSHG, so daß leistungsberechtigt nach § 14 BSHG von vornherein nur derjenige ist, der auch die dort beschriebenen Voraussetzungen für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt.

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Vgl. Birk in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 14 Rz. 3; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 14 Rz. 5.

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Die Leistung nach § 14 BSHG kann ihrer Natur nach regelmäßig nur Bestandteil einer laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt sein. Nur für die Gruppe derjenigen, die bereits gegenwärtig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Überlegungen auch zur eventuellen Entlastung der Sozialhilfe im Alter angestellt werden.

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Die Klägerin hat - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - im Zeitraum zwischen Antragstellung und Zahlungstermin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BSHG aber nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind bei nicht getrenntlebenden Ehegatten das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die Klägerin erhielt aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 31. Juli 1995 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 138,60 DM wöchentlich = 600,60 DM monatlich. Gemäß Änderungsbescheid vom 9. Januar 1996 belief sich die Arbeitslosenhilfe ab Januar 1996 auf wöchentlich 126,60 DM = 548,60 DM monatlich. Der von der Klägerin nicht getrennt lebende Ehegatte bezog aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Juli 1995 ebenfalls Arbeitslosenhilfe, und zwar in Höhe von 275,40 DM wöchentlich = 1.193,40 DM monatlich. Durch Änderungsbescheid vom 9. Januar 1996 erhöhte sich der Wochenbetrag ab Januar 1996 auf 292,80 DM = 1.268,80 DM monatlich. Dem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 1.794,- DM bzw. in Höhe von 1.817,40 DM ab dem 1. Januar 1996 stand ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von bestenfalls 1.486,- DM gegenüber, der sich aus 526,- DM als Regelsatz für den Haushaltsvorstand nach § 2 Abs. 1 RegelsatzVO, aus 421,- DM als Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RegelsatzVO, aus 409,79 DM Mietkosten nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO und aus 130,- DM Heizkosten nach § 3 Abs. 2 RegelsatzVO zusammensetzt. Diese Berechnung stimmt - sieht man von den Heizkosten ab - mit dem Ansatz überein, den der Beklagte der Ablehnung der einmaligen Beihilfe für Heizbedarf und Bekleidung durch Bescheid vom 10. Oktober 1995 zugrunde gelegt hat, und entspricht der eigenen Berechnung der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 15. April 1996. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrem Widerspruchschreiben vom 7. Dezember 1995 auch ausdrücklich beteuert, daß sie und ihr Ehemann mit der Arbeitslosenhilfe derzeit über der Sozialhilfegrenze lägen und nach Lage der Dinge kein "Sozialhilfefall" zu werden drohten.

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Der Klägerin kann die begehrte Finanzierung der Rentenbeitragsnachzahlung nicht außerhalb des Abschnittes 2 des BSHG "Hilfe zum Lebensunterhalt" über § 27 Abs. 2 BSHG als Hilfe in besonderen Lebenslagen und damit unabhängig davon gewährt werden, daß sie den notwendigen Lebensunterhalt seinerzeit aus eigenen Mitteln und denen des Ehemannes beschaffen konnte. Bei den Hilfen nach § 27 Abs. 2 BSHG muß es sich immer um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen handeln. Bedarf, der - wie hier - zum notwendigen Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. zählt, fällt auch dann nicht unter § 27 Abs. 2 BSHG, wenn er z.B. wegen Einkommensüberschreitungen nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gedeckt werden kann.

28

Vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/ Kunz, Loseblattkommentar zum BSHG, 33. Lfg. Januar 1996, § 27 Rdnr. 5; Zink in Mergler/Zink, Loseblattkommentar zum BSHG, 20. Lfg. August 1996, § 27 Rdnr. 19; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 27 Rz. 15; Fichtner in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 27 Rz. 3.

29

Alles was durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt werden kann, verkörpert keine besondere - außerhalb allgemeiner Lebenssituationen liegende - Bedarfslage. Der Gesetzgeber hat die Übernahme von Kosten für eine angemessene Alterssicherung in § 14 BSHG aber gerade als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgestaltet. Es handelt sich bei der hier zu beurteilenden Bedarfssituation also um eine Lebenslage, die in ihrer sie kennzeichnenden Typik bereits vom Sozialhilfetatbestand des § 14 BSHG erfaßt wird und deshalb im Rahmen des § 27 Abs. 2 BSHG nicht mehr von Bedeutung sein kann.

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Vgl. auch Münder in LPK-BSHG, aaO, § 27 Rz. 4 a.E.

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Bestand nach alledem zum maßgeblichen Zeitpunkt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung der Klägerin, ist auch der von der Klägerin für den Ersatz von Aufwendungen, die ihrer Prozeßbevollmächtigten und deren Ehemann entstanden sind, hier geltend gemachten § 121 BSHG von vornherein tatbestandlich nicht gegeben. Die genannte Vorschrift verlangt, daß die von einem anderen in einem Eilfall gewährte Hilfe vom Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach Maßgabe des BSHG gewährt worden wäre. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist also, daß bei dem Hilfesuchenden ein sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf befriedigt wurde, also ein Bedarf, für den das BSHG eine Muß-, Soll- oder Kannleistung vorsieht, und daß - anders als hier - die Voraussetzungen vorliegen, nach denen dieser sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf auch befriedigt werden mußte. Wenn das Ehepaar Suchel hier eine vom Sozialhilfeträger gesetzlich nicht geschuldete Hilfe gewährt hat, fällt das in ihren eigenen Risikobereich.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.