Antrag auf Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine fallübergreifend klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan wurde. Insbesondere zeigte der Kläger nicht auf, weshalb über die bereits gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus Klärungsbedarf bestehe. Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylVfG nur, wenn eine konkrete fallübergreifende, bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten ist.
Bei der Prüfung der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ist der vom EGMR geprägte "real risk"-Maßstab maßgeblich; es ist eine qualifizierende Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber entgegenstehenden Tatsachen überwiegen müssen.
Bei der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen sind individuelle Besonderheiten der betroffenen Person und objektive Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Informationen aus dem Herkunftsstaat angemessen zu berücksichtigen.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt eine substantielle Darlegung voraus, inwiefern über die bereits erfolgte höchstrichterliche Ausformung von Wahrscheinlichkeitsmaßstab und Darlegungspflichten hinaus Klärungsbedarf besteht; bloße Angriffe auf die Einzelfallbewertung genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2423/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3.
Eine solche Frage hat der Kläger, der für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
welch intensive und anschauliche Darstellung seiner Gefahrensituation ihm abverlangt wird, um das Gericht zu überzeugen, d. h. welcher Maßstab hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist,
nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. Der Kläger hat nicht verdeutlicht, inwiefern über die bereits erfolgte höchstrichterliche Ausformung des Begriffs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit zum einen und der dem Asylsuchenden abzuverlangenden Schilderung seines individuellen Verfolgungsschicksals zum anderen eine weitergehende Verdeutlichung erforderlich sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ausgeführt, dieser in dem Tatbestandsmerkmal ʺ… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …ʺ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Maßstab orientiere sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstelle (ʺreal riskʺ); das entspreche dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wie er etwa in früheren Entscheidungen beschrieben sei. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setze voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besäßen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sei eine ʺqualifizierendeʺ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es komme darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könne.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013- 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = ZAR 2013, 339 = juris, Rn. 32, unter Hinweis auf Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582 = DVBl.1992, 828 = juris, Rn. 17, und vom 1. Juni 2011- 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 = juris, Rn. 24.
Im Hinblick auf die weiter aufgeworfene Frage der Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe durch den Asylkläger zu stellen sind, ist anerkannt, dass individuellen Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Asylsuchenden, aber auch aus objektiven Schwierigkeiten bei der Verschaffung von Informationen aus dem Herkunftsstaat ergeben, angemessen Rechnung zu tragen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985- 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 - NVwZ 1985, 658= InfAuslR 1985, 244 = juris, Rn. 16 f., und vom 11. November 1986 - 9 C 316.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 58 = juris, Rn. 12.
Dass sein Fall Besonderheiten aufweist, die weitere Präzisierungen oder auch Neubestimmungen hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes oder hinsichtlich der Anforderungen an das tatsächliche Verfolgungsvorbringen des Asylsuchenden erforderlich machen, ist nicht dargelegt. Vielmehr ruft das Zulassungsvorbringen den Eindruck hervor, dass der Kläger in Wahrheit die Richtigkeit der in seinem konkreten Fall vom Verwaltungsgericht eingenommenen Sichtweise angreifen möchte. Im Übrigen betont das Zulassungsvorbringen die besonderen Umstände des Verfolgungsschicksals des Klägers bzw. die besonderen Schwierigkeiten, die gerade der Kläger bei der Verdeutlichung dieses Verfolgungsschicksals hat, ohne über den Einzelfall hinausgreifend verallgemeinerungsfähige Umstände anzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).