Zulassung der Berufung abgelehnt: Vor‑Ort‑Kontrolle, Betretungsrecht und Einsichtspflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend eine Vor‑Ort‑Kontrolle und die damit verbundene Einsicht in Betriebsunterlagen. Das OVG verweigert die Zulassung, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargetan sind. Die Entscheidung erläutert Umfang des Betretens und die zumutbaren Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO genügen nicht pauschale Rügen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordern die substantielle Infragestellung tragender Rechts- oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten.
Die rechtliche Einordnung einer Vor‑Ort‑Kontrolle als Fachrechtskontrolle ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme, sofern die einschlägigen materiellen Vorschriften (z. B. Aufzeichnungs‑ und Aufbewahrungspflichten) die Überprüfung rechtfertigen.
Der Verpflichtete, gewerblich betriebene Unterlagen zugänglich zu machen, muss den Prüfern zumutbare örtliche Bedingungen für die Einsicht gewähren; sind keine geeigneten Betriebsräume vorhanden, können hierfür auch private Räume zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dies zwangsläufig eine durch Art. 13 GG geschützte Wohnungsdurchsuchung begründet.
Neue, verspätet vorgebrachte Ausführungen (einschließlich Bezugnahmen auf EuGH‑Rechtsprechung) sind im Zulassungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht substantiiert geltend gemacht wurden und sich die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen mit dem angeführten Vorbildfall decken.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 989/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.780,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen.
Die Darlegungen des Klägers werfen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Dies ist nur dann der Fall, wenn die tragenden Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25.
Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Rede stehende Kontrolle auf § 7 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen ‑ Düngeverordnung ‑ beruht habe ‑ auf diese Vorschrift habe sich in dem angefochtenen Rücknahme‑, Ablehnungs‑ und Rückforderungsbescheid vom 11. März 2010 auch der Beklagte bezogen ‑, wird kein schlüssiger Grund benannt, der die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Zweifel zieht. Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung nur Aufzeichnungspflichten und bezogen auf diese Aufzeichnungen Aufbewahrungspflichten aufstellt, wird nicht deutlich, inwieweit die Kennzeichnung der vom Beklagten ohne Erfolg durchgeführten Vor‑Ort‑Kontrolle als Fachrechtskontrolle Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit haben könnte. Dabei stellt der Kläger selbst nicht in Frage, dass derartige Fachrechtskontrollen über die Verpflichtung des jeweiligen Landwirtes, sogenannte anderweitige Verpflichtungen einzuhalten, auch Konsequenzen für die Berechnung der hier im Streit stehenden Betriebsprämie haben können. Soweit er im Weiteren aus dem speziellen Fachrecht, d. h. aus § 8 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes (DüngMG) ‑ zum 6. Februar 2009 außer Kraft getreten gemäß § 18 Abs. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), dessen § 12 Abs. 4 indessen eine weitgehend vergleichbare Bestimmung enthält ‑ ableitet, dass zwar Betretungsrechte in Bezug auf Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel eines Auskunftspflichtigen, nicht aber in Bezug auf Wohnräume bestehen, berührt das die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung vom 12. Dezember 2008 bzw. der dabei vom Kläger geforderten Mitwirkung nicht. In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger insbesondere, dass das in § 12 Abs. 4 DüngG bzw. vormals in § 8 Abs. 3 DüngMV statuierte Betretensrecht bestimmter Räume in enger Beziehung zu den in diesen Bestimmungen im Einzelnen genannten Überwachungstätigkeiten steht, nämlich u. a. Besichtigungen vorzunehmen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüngG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DüngMG) und Proben zu entnehmen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüngG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüngMG). Sofern also den mit der Prüfung betrauten Personen das Betreten (nur) bestimmter Räume eingeräumt wird, bedeutet das auch und insbesondere, dass nur in diesen Räumen Besichtigungen oder Probenentnahmen, also gezielte Untersuchungen, stattfinden dürfen. Eine hiervon grundsätzlich zu unterscheidende Frage ist, was von einem Auskunftspflichtigen, der etwa geschäftliche Unterlagen zugänglich machen muss, an Mitwirkung gefordert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in betriebliche Unterlagen, deren Ergebnisse anschließend anhand der tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb abgeglichen bzw. verifiziert werden müssen, auch umfasst, den Überprüfenden zumutbare räumliche Bedingungen zu bieten, damit diese ihrer Aufgabe nachgehen können. Den zumutbaren Mitwirkungsverpflichtungen des Betriebsinhabers wird in Bezug auf die Einsichtgewährung in geschäftliche Unterlagen nicht schon dadurch genügt, dass die Unterlagen gleichsam an der Haustür ausgehändigt werden. Vielmehr muss an Ort und Stelle ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden, an dem die Sichtung dieser Unterlagen stattfinden kann. Den Prüfern ist weder zuzumuten, draußen ‑ zumal wie hier zur kalten Jahreszeit ‑ oder in der Enge des Dienstfahrzeuges die Unterlagen zu studieren, noch, die Unterlagen erst an ihrer Dienststelle durchzusehen mit der Folge, dass für den Abgleich mit den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten und Abläufen noch ein oder mehrere weitere Fahrten zum Betrieb erforderlich werden. Ob der Verpflichtete für die Sichtung der Unterlagen private oder betriebliche Räume zu Verfügung stellt, bleibt ihm überlassen, sofern nur diese Räume dasjenige Mindestmaß an Ausstattung bieten, das für die Durchsicht von Unterlagen erforderlich ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Verpflichtete gegebenenfalls ‑ in Ermangelung geeigneter Geschäfts‑ bzw. Betriebsräume ‑ private Räumlichkeiten für die Durchsicht von geschäftlichen Unterlagen anbieten muss, ohne dass hierdurch die Überprüfung den Charakter einer "Wohnungsdurchsuchung" bekäme. Abgesehen davon hat der Beklagte vorliegend unwidersprochen vorgetragen, die zur Überprüfung des klägerischen Betriebs eingesetzten Bediensteten wären schon mit der Aushändigung der erforderlichen Unterlagen einverstanden gewesen, allerdings habe der Kläger auch dies nicht von sich aus angeboten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch von vornherein nicht die Frage, ob der Kläger sich im Rahmen der Beantragung der Betriebsprämie mit "Vor‑Ort‑Kontrollen … auch in den Wohnräumen" bereiterklärt hat; denn solche Kontrollen ‑ der Wohnung ‑ waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und sind dem Kläger auch nicht angesonnen worden. Auch eine Missachtung der Wertungen des Art. 13 Abs. 1 GG bzw. des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation") scheidet aus, wenn es wie vorliegend nur um die sachgerechte Ermöglichung der Sichtung von Unterlagen und daran anschließend gegebenenfalls das Abgleichen des Inhalts der Unterlagen mit den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen geht, nicht aber um Überprüfungen, die sich auf die Wohnung selbst beziehen und damit die Privatsphäre des Betroffenen betreffen. Soweit sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, den Prüfern habe es nicht oblegen, anstelle des Klägers Alternativen zu der "beabsichtigte[n] Prüfung in den Wohnräumen" aufzuzeigen, geht das daran vorbei, dass eine solche Absicht der Prüfer bei richtigem ‑ und sich dem Kläger aufdrängendem ‑Verständnis ihres Anliegens nicht bestanden hat.
Die vom Kläger gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass die zur Prüfung geschäftlicher Unterlagen und betrieblicher Gegebenheiten angereisten Personen "den Zutritt zu seinen Wohnräumen" verlangt hätten, tritt auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Befugnis zu einem solchen Verlangen hervor. Das Ansinnen der zur betriebsbezogenen Überprüfung erschienenen Personen war ersichtlich nur auf eine sachgemäße und für sie zumutbare Ermöglichung der Prüfung ‑ zunächst von Unterlagen ‑ gerichtet. Wie der Kläger dieser Verpflichtung nachkam ‑ etwa durch Herrichtung bestimmter Betriebsräume oder gegebenenfalls durch Zuweisung eines bestimmten Teil seiner privaten Räumlichkeiten ‑ blieb diesem vielmehr selbst überlassen.
Das weitere, auf entsprechenden Vortrag des Beklagten reagierende Vorbringen des Klägers, insbesondere zu der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Durchführung von Vor‑Ort‑Kontrollen, erfolgte nicht mehr innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich auch nicht als unselbständige Ergänzung und Vertiefung fristgemäß dargelegter Zulassungsgründe verstehen. Abgesehen davon befasst sich das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2011 ‑ Rs. C‑536/09 (Omejc) ‑ mit der Zurechenbarkeit (auch) fahrlässigen Unmöglichmachens einer Kontrolle, mit der Benachrichtigung über eine bevorstehende Kontrolle und mit den Besonderheiten, die sich ergeben, wenn der Konroll-pflichtige nicht selbst auf dem Hof lebt und er von einem Dritten bei der Kontrolle vertreten wird. Diese Gesichtspunkte haben den vorliegenden Fall allesamt nicht mitgeprägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).