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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 59/08·14.09.2008

Zulassung der Berufung gegen Fahrerlaubnisversagung wegen Cannabiskonsums abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis-/VerkehrsverwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem ihm die Fahrerlaubnis verweigert worden war. Zentrale Frage war die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Cannabiskonsums. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab, da der Kläger aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Kontrollfähigkeit ungeeignet ist; diese Feststellung stützt sich auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Fahrerlaubnisversagung mangels Erfolgsaussicht/Begründung abgelehnt; Kläger trägt Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nach den Kriterien der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 4) wegen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Kontrollfähigkeit ungeeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).

2

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend feststellen und dient als verwertbare Grundlage für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Fahrerlaubnis.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine rechtlich relevanten Rügen vorgetragen werden, die die Zulassung rechtfertigen; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Bei Entscheidungen über Zulassungsanträge kann auf die in parallel geführten, gleichgelagerten Verfahren getroffenen Feststellungen und Gründe verwiesen werden, sofern diese inhaltlich übereinstimmen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Er ist entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil er zumindest gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und seinen Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Das ergibt sich aus den Feststellungen des vom Kläger im Verfahren gleichen Rubrums (16 A 58/08) vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens.

5

Zu den Einzelheiten wird in sinngemäßer Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 A 58/08 verwiesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).