Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen möglicher Fehladressierung eines Rückforderungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt für das Zulassungsverfahren Prozeßkostenhilfe und einen beigeordneten Rechtsanwalt; zudem wurde die Berufung gegen das Urteil des VG Münster zugelassen. Streitpunkt war, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtsfehlerhaft an die Klägerin adressiert war oder der – bereits volljährige – Sohn als Leistungsempfänger galt. Das OVG sah ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und verwies auf §45 SGB X zur Adressatenbestimmung.
Ausgang: Prozeßkostenhilfe bewilligt und Berufung gegen das Urteil des VG Münster wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit (mögliche Fehladressierung des Rückforderungsbescheids) zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.
Nach §45 SGB X kann die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nur gegenüber dem Adressaten dieses begünstigenden Verwaltungsakts erklärt werden.
Der Leistungsberechtigte und damit Leistungsempfänger bestimmt sich nach dem Inhalt des Bescheids; Empfänger ist der sachlich-rechtliche Inhaber der Forderung, dem die Leistung zugedacht ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2900/95
Tenor
Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus M. beigeordnet.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 1998 wird zugelassen.
Gründe
Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Das Antragsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dürfte zu Unrecht an die Klägerin adressiert worden sein, weil nicht sie, sondern ihr Sohn D. Empfänger der auf der Grundlage des § 13 SGB VIII erbrachten Hilfeleistungen gewesen ist. Nach § 45 SGB X kann die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nur demjenigen gegenüber erklärt werden, der Adressat des begünstigenden, nunmehr aufzuhebenden Verwaltungsakts gewesen ist. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Bescheides. Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich- rechtlich Inhaber der Forderung ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist.
Vgl. OVG NW, Urteil v. 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (353).
Leistungsberechtigter und demgemäß auch Leistungsempfänger der Jugendhilfeleistungen dürfte hier der Sohn der Klägerin gewesen sein, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides v. 21. Juli 1994 bereits volljährig war.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.