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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 538/00·14.01.2004

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Sozialhilfesache (Unterkunftskosten)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Kosten der UnterkunftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Ausschlaggebend waren die mögliche Bindungswirkung eines früheren Grundlagenbescheids und die Feststellung, dass die Unterkunftskosten im relevanten Zeitraum trotz Mietspiegelbetrachtung unangemessen waren. Die Klägerin trägt die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; fehlt es hieran, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

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Eine bereits bestandskräftige Verwaltungsvorschrift oder ein Grundlagenbescheid, der für einen längeren Zeitraum die angemessenen Unterkunftskosten festlegt, kann die Erfolgsaussichten späterer Individualverfahren über die Angemessenheit der Unterkunftskosten maßgeblich ausschließen.

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Unterkunftskosten sind unangemessen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen zusammen mit dem reglerischen Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt die Einkünfte übersteigen; die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße kann bereits zur Unangemessenheit führen, auch wenn der qm‑Preis vergleichsweise niedrig ist, es sei denn dieser kompensiert die Größendifferenz außergewöhnlich.

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Bei der Berücksichtigung besonderer gesundheitlicher Bedürfnisse kommt es auf die funktionale Eignung der Wohnung (z. B. Vorhandensein von zwei Wohnräumen zur nächtlichen Betreuung) an und nicht allein auf die Gesamtwohnfläche.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 9575/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht vorliegen. Es spricht vielmehr Überwiegendes für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Der Klage ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil über den wesentlichen Streitpunkt, nämlich die im verfahrensrelevanten Zeitraum (abstrakt) angemessenen Unterkunftskosten bzw. die daraus folgende sozialhilferechtliche Unangemessenheit der damaligen Wohnung der Klägerin bereits eine bestandskräftige und damit die Beteiligten bindende Entscheidung bestehen dürfte. Da die Möglichkeit, durch sog. Grundlagenbescheide für einen längeren, über den jeweils anstehenden Bewilligungsmonat hinausweisenden Zeitraum vorab Teilregelungen zu treffen, insbesondere über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dauerhafter Hilfevoraussetzungen oder über invariable Bestandteile der Hilfeberechnung, im Grundsatz

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, DVBl. 2001, 580 = ZFSH/SGB 2001, 602, - 22 A 1305/98 -, FEVS 52, 138 = ZFSH/SGB 2001, 94, und - 22 A 207/99 -, FEVS 52, 167 = NVwZ-RR 2001, 244 = NWVBl. 2001, 143; ferner Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 = ZFSH/SGB 2002, 217,

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und auch speziell im Hinblick auf die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, NVwZ-RR 2002, 441 = ZFSH/SGB 2002, 406,

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anerkannt ist, kommt es vorliegend vor allem darauf an, ob in der durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1997 bestätigten Verfügung des Beklagten vom 17. Dezember 1996, gegen die nachfolgend nicht Klage erhoben worden ist, ein solcher Grundlagenbescheid erblickt werden kann. Der Bescheid vom 17. Dezember 1996, dem keine klare Trennung zwischen dem eigentlichen Verfügungssatz (Tenor) und der Begründung zugrunde liegt, bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass für die Klägerin eine Wohnungsgröße von (höchstens) 45 qm und darauf basierend eine Kaltmiete von (höchstens) 427,50 DM angemessen sei und dass ab dem 1. März 1997 nur noch der genannte Betrag als Kaltmiete bzw. auf die genannte Wohnungsgröße (herunter)gerechnete Heiz- und Nebenkosten anerkannt würden. Zweifel an einer bescheidmäßigen Festschreibung ergeben sich allenfalls daraus, dass der Beklagte selbst in der Folgezeit von keiner bestandskräftigen Regelung über die anerkennungsfähigen Unterkunftskosten ausgegangen zu sein scheint, sondern lediglich von einer der Klägerin diesbezüglich erteilten "Belehrung" spricht.

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Unabhängig vom Vorstehenden folgt die Rechtmäßigkeit der Versagung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls daraus, dass die der Klägerin im klagegegenständlichen Zeitraum tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten zumindest in dem Umfang, in dem sie zusammen mit dem regelsatzbemessenen Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt die Einkünfte der Klägerin überstiegen, unangemessen waren. Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob die Unangemessenheit der Unterkunftskosten insgesamt schon daraus folgt, dass die zum 1. Mai 1997 angemietete Wohnung C. straße in L. hinsichtlich der Wohnfläche die zutreffend mit 45 qm zugrundegelegte Grenze überschritten hat.

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So unter Bezugnahme auf den sog. Bedarfsdeckungsgrundsatz mit beachtlichen Gründen Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585 und 657 (662 ff.).

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Von einer zu großen Wohnung ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und der damit - auch nach ärztlicher Einschätzung - einhergehenden Notwendigkeit einer nächtlichen Anwesenheit nahestehender Personen auszugehen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die ihr beistehende Person im Bedarfsfall im Wohnzimmer nächtige, während sie selbst das Schafzimmer benutze. Schon daraus geht hervor, dass es zur Sicherstellung der gesundheitlichen Belange ausreicht, dass zwei Wohnräume vorhanden sind, es aber nicht wesentlich auf die Gesamtgröße der Wohnung ankommt. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass auch Wohnungen in der Größenordnung bis 45 qm häufig, wenn nicht sogar überwiegend zwei größere, die Aufstellung von Liegemöglichkeiten ermöglichende getrennte Räume aufweisen.

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Musste sich die Klägerin demzufolge mit einer Wohnung von allenfalls 45 qm zufrieden geben, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils selbst dann nicht aufkommen, wenn im Sinne einer "Produkttheorie"

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vgl. Rothkegel, aaO (665),

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auch - gegebenenfalls korrigierend - der Mietzins pro qm Wohnfläche in den Blick zu nehmen wäre. Ein für sich betrachtet angemessener qm-Preis würde bei gleichzeitiger Überschreitung der angemessenen Unterkunftsgröße nach der "Produkttheorie" allenfalls dann zur Annahme insgesamt angemessener Unterkunftskosten führen, wenn der qm-Preis so (ungewöhnlich) niedrig wäre, dass er die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße kompensierte. Vorliegend könnte selbst dann, wenn wegen der Anfang 1998, also wenige Monate nach dem Ende des vorliegend zu würdigenden Hilfezeitraums (7. Juli 1997 bis 31. Oktober 1997), erfolgten Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels mit insgesamt höheren Mietpreisen, ein großzügigerer Maßstab für den angemessenen qm-Preis als im angefochtenen Urteil zugrundezulegen wäre, wegen der Überschreitung der angemessenen Unterkunftsgröße gleichwohl nicht von einer insgesamt noch angemessenen Unterkunft ausgegangen werden. Selbst wenn der von der Klägerin vorgelegte Mietspiegel vom Januar 1998 angewandt und weiter davon ausgegangen wird, dass die Klägerin Anspruch auf entweder eine Altbauwohnung (bis 1948) mit (Zentral-)Heizung und Bad oder Dusche in der Wohnlage C (der dritthöchsten von vier Kategorien) oder auf eine entsprechend ausgestattete neuere Wohnung (bis 1962) in der Wohnlage D hat und die vorgesehenen Richtwerte um die jeweils maximalen Aufschläge für Kleinwohnungen (10%) und Wohnungen mit Aufzug (0,60 DM) pro qm erhöht werden, hätte sie die demnach zu entrichtenden Mieten von 423 DM bis (äußerstenfalls) 536,85 DM aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten können und keiner ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt bedurft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.