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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 5329/96·25.06.1998

Berufung gegen BAföG-Zinsbescheid wegen Rückstandszinsen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts über Rückstandszinsen aus einem BAföG-Darlehen. Er rügt, frühere Einzugsermächtigungen hätten das Amt zur Abbuchung verpflichtet und entlasteten ihn von Zinsen. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids und verneint eine Beweislastumkehr. Der Kläger habe Mahnungen und die Hinweise im Feststellungsbescheid nicht ausreichend geprüft.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts wegen Rückstandszinsen als unbegründet abgewiesen; Zinsbescheid rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zinsbescheid nach § 18 Abs. 2 BAföG ist gerechtfertigt, wenn der Darlehensnehmer vereinbarte Raten nicht rechtzeitig leistet und dadurch Rückstandszinsen anfallen.

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Die bloße Behauptung, der Darlehensnehmer habe dem Amt früher eine Einzugsermächtigung erteilt, führt ohne beweiskräftige Unterlagen nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

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Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, auf Mahnungen und Hinweise zur Tilgung zu reagieren; unterlassene Überprüfungen entbinden nicht von der Zinsverpflichtung.

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Hinweise im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid über die Erhebung von Zinsen bei Säumigkeit begründen die Kenntnis des Darlehensnehmers von den Rechtsfolgen und sind wirksame Grundlage für Zinsbescheide.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 5 b BAföG§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG§ 18 Abs. 2 und Abs. 6 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8977/95

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Geltendmachung von Rückstandszinsen. Er beantragte am 19. Juni 1990 die vorzeitige Rückzahlung seines BAföG-Darlehens gemäß § 18 Abs. 5 b BAföG. Nachdem das Bundesverwaltungsamt Erkundigungen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung über die Höhe der Darlehensbeträge eingeholt hatte, erstellte es den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. September 1990. Danach betrug die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1981 bis 1987 37.557,96 DM und endete die Förderungshöchstdauer Ende September 1986. Der Kläger wurde zur Rückzahlung ab 31. Oktober 1991 aufgefordert, und zwar in Vierteljahresraten von 600,-- DM. Mit Bescheid vom gleichen Tage gewährte das Bundesverwaltungsamt bei vorzeitiger Rückzahlung einen Nachlaß von 18.966,77 DM. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung. Der Kläger wurde mehrfach gemahnt, jedoch ohne Erfolg.

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Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er sich mit einem Betrag von 7.852 DM im Rückstand befinde. Der Kläger erteilte daraufhin am 7. März 1995 dem Bundesverwaltungsamt eine Einzugsermächtigung für die fälligen Beträge ab 31. März 1995 und vereinbarte mit der Sachbearbeiterin des Bundesverwaltungsamtes, den rückständigen Betrag in zwei Raten zurückzuzahlen. Am 22. März 1995 ging die erste Rate in Höhe von 3.852 DM bei der Bundeskasse ein.

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Mit Zinsbescheid vom 1. April 1995 forderte das Bundesverwaltungsamt vom Kläger Rückstandszinsen in Höhe von 7.272,43 DM. Auf den Widerspruch des Klägers wurde dieser Zinsbescheid durch den Zinsbescheid vom 21. Juni 1995 ersetzt; das Bundesverwaltungsamt forderte nunmehr für die Zeit bis zum 31. März 1995 Rückstandszinsen in Höhe von 7.318,66 DM unter Berücksichtigung der am 22. März 1995 geleisteten Zahlung. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe bereits 1988 der "Niederlassung Düsseldorf" des Bundesverwaltungsamtes eine Einzugsermächtigung erteilt. Er habe in der Folgezeit aber nicht kontrolliert, ob regelmäßige Abbuchungen seitens des Bundesverwaltungsamtes erfolgt seien. Sofern ein Rückstand aufgetreten sei, habe das allein im Verantwortungsbereich des Bundesverwaltungsamtes gelegen, so daß dieses von ihm nicht Zinsen verlangen könne. Es sei auch nicht berechtigt gewesen, seine Einmalzahlung von ca. 3.900 DM auf geschuldete Zinsen zu verrechnen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 1995 zurückgewiesen.

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Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Er habe bereits frühzeitig der Beklagten in der "Niederlassung Düsseldorf" eine Einzugsermächtigung erteilt. Dies sei bereits 1988 geschehen, als er wegen der Finanzierung seiner Zahnarztpraxis sich um verläßliche Daten bemüht und Erklärungen hinsichtlich einer Einmalzahlung angemahnt habe. Er habe darauf vertraut, daß das Bundesverwaltungsamt von der Einzugsermächtigung auch Gebrauch machen würde. Er habe allerdings nicht registriert, ob dies geschehen sei. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß er mit Zahlungsrückständen der Beklagten zur Berechnung von Zinsen verhelfe. Erstmalig Anfang 1995 habe er von Zahlungsrückständen erfahren. Im März 1995 habe er dann den mitgeteilten Zahlungsrückstand von 3.900 DM überwiesen und erneut eine Einzugsermächtigung erteilt. Er bleibe aber dabei, daß er bereits 1988 dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt habe, Rückzahlungsbeträge könnten von seinem Konto abgebucht werden. In dem gleichen Schreiben habe er um Mitteilung der Rückzahlungssumme bei einer Einmalzahlung gebeten. Mit dem Antwortschreiben sei er zu seinem damaligen Steuerberater Dr. Ernst Fey gegangen. Dort sei man zu dem Ergebnis gelangt, keine Einmalzahlung zu leisten. Er habe auch wegen dieser Frage mit seiner Hausbank, der Dresdner Bank in Essen, ausführlich Rücksprache genommen. Ihm sei nicht erinnerlich, 13 Mahnbescheide erhalten zu haben, er sei allerdings zu einigen Terminen gemahnt worden. Er sei aber davon ausgegangen, daß die Abbuchung Sache des Bundesverwaltungsamtes gewesen sei. Die fehlerhafte Bearbeitungsweise des Bundesverwaltungsamtes könne ihm nicht angelastet werden. Da sich sein Schreiben vom 19. Juni 1990 nicht in den Verwaltungsvorgängen befinde, seien diese unvollständig. Aus der Bezugnahme im Feststellungsbescheid ergebe sich, daß dem Bundesverwaltungsamt sein Schreiben vom 19. Juni 1990 seinerzeit vorgelegen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1995 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantagt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Meinung, daß es für die Erhebung der Zinsen nicht auf ein Verschulden des Klägers ankomme. Dieser sei allerdings dreizehnmal gemahnt worden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.

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Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe bereits erstinstanzlich im einzelnen dargestellt, wie das Bundesverwaltungsamt seine Darlehensangelegenheiten betrieben habe. Auf seine telefonische Anfrage 1988 sei ihm mitgeteilt worden, er müsse die Auskunft schriftlich anfordern. Er sei selbstverständlich nicht in der Lage, den Nachweis des Zugangs seines Schreibens zu führen. Zwar habe er in der Folgezeit die erbetene Auskunft nicht erhalten; er habe hieran aber auch kein Interesse mehr gehabt. Daß das Bundesverwaltungsamt nicht fehlerfrei gearbeitet habe, werde auch daran deutlich, wie es im Sommer 1996 vorgegangen sei. So habe es etwa den Scheck über 3.208 DM eingelöst und trotzdem noch den Gesamtbetrag von 10.208 DM eingezogen. Aufgrund dieser nachprüfbaren fehlerhaften Handlungsweise des Bundesverwaltungsamtes sei zumindest eine Beweislastumkehr gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Bis zum 31. März 1995 waren 14 Vierteljahresraten á 600 DM zu zahlen, auf die der Kläger im März 1995 einen Betrag von 3.852 DM gezahlt hat. Der Kläger befand sich folglich ständig im Zahlungsrückstand, so daß Zinsen in Höhe von 6 % von der jeweiligen Darlehensrestschuld anfielen. Die Darlehensrestschuld betrug bis zum 22. März 1995 37.557,96 DM, sodann 33.705,96 DM. Daraus errechnet sich der geltend gemachte Zinsbetrag von 7.318,66 DM.

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Der Einwand des Klägers, der Zinsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er dem Bundesverwaltungsamt rechtzeitig eine Einzugsermächtigung erteilt habe, so daß es Sache des Bundesverwaltungsamtes gewesen sei, die Raten rechtzeitig einzuziehen, greift nicht durch.

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Es steht keineswegs fest, daß der Kläger, wie er behauptet, bereits 1988 dem Bundesverwaltungsamt eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Die Umstände sprechen vielmehr sehr stark für das Gegenteil. Es ist zwar theoretisch denkbar, daß der Kläger sich im Jahre 1988 - wie er dies auch später nachweislich am 19. Juni 1990 getan hat - beim Bundesverwaltungsamt fernmündlich erkundigt hat, wie hoch seine Darlehensschuld sei und welchen Betrag er bei einer sofortigen Einmalzahlung zu erbringen habe. Da der Kläger aber damals weder von der Höhe seiner Darlehensschuld noch von den Rückzahlungsmodalitäten Kenntnis hatte - das Bundesverwaltungsamt hat ihm erstmalig im September 1990 derartige Mitteilungen gemacht -, gibt es keinen Sinn, daß er damals dem Bundesverwaltungsamt schon eine Einzugsermächtigung erteilte. Da der Kläger in dieser Hinsicht keinerlei beweiskräftige Unterlagen vorlegen kann und sich solche auch nicht in den Verwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes befinden, muß unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Jahre 1988 eine Einzugsermächtigung nicht erteilt hat.

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Es steht auch nicht fest, daß der Kläger im Jahre 1990 eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Die Beklagte bestreitet, eine solche Einzugsermächtigung erhalten zu haben, und der Kläger kann nicht beweisen, daß er eine solche Einzugsermächtigung ausgestellt und an das Bundesverwaltungsamt oder an die Bundeskasse abgesendet hat, erst recht nicht, daß sie dem zuständigen Adressaten auch zugegangen ist. Es kann insofern auch keine Beweislastumkehr erfolgen, wie vom Kläger begehrt. Selbst wenn der Kläger in späterer Zeit eine Einzugsermächtigung erteilt hat, die bei der zuständigen Stelle nicht eingegangen ist, und er diese Absendung nunmehr beweisen kann, ließen sich daraus allenfalls Anhaltspunkte dafür herleiten, daß er auch seinerzeit die Einzugsermächtigung abgesandt hat, keineswegs aber, daß sie auch seinerzeit beim Bundesverwaltungsamt oder der Bundeskasse eingegangen ist.

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Selbst wenn aber davon ausgegangen werden könnte, daß der Kläger die Einzugsermächtigung abgeschickt hat, würde sich hieraus im Endergebnis nichts zu seinen Gunsten herleiten lassen. Er konnte schon nicht davon ausgehen, daß das Bundesverwaltungsamt oder die Bundeskasse diese erhalten hätte, zumal ihm eine Eingangsbestätigung nicht zugegangen ist. Als ihn nunmehr Mahnungen der Bundeskasse erreichten, hatte er hinreichende Veranlassung zu prüfen, aus welchen Gründen eine Tilgung seiner Darlehensschuld nicht erfolgte; denn es war letztlich seine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die fälligen Raten gezahlt wurden. Der Kläger hat stattdessen offensichtlich überhaupt keine Überprüfung vorgenommen wie sie von einem Darlehensnehmer üblicherweise hätte erwartet werden können. Er hat auf die zahlreichen Mahnungen nicht reagiert, sondern die Dinge etwa zweieinhalb Jahre einfach laufen lassen.

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Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger - wie er behauptet - nicht darüber aufgeklärt worden sei, daß beim Zahlungsrückstand Zinsen anfallen würden. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. September 1990 hat das Bundesverwaltungsamt ihn ausdrücklich vorsorglich darauf hingewiesen, daß nach § 18 Abs. 2 und Abs. 6 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehens(rest)schuld erhoben würden, wenn er den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreite. Der Kläger war also säumig und war über die Folgen seiner Säumigkeit informiert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß ihn nicht die Rechtsfolgen treffen, die für den Fall der Säumigkeit eines Darlehensnehmers vorgesehen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen deds § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.